Volltext

BFG 18.09.2019, RV/2100894/2019

Pauschale Vertreter-Werbungskosten/ Gegenverrechnung mit Kilometergeldersatz nach § 26 Z 4 EStG ab 2018

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100894.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 Z 4 EStG 1988 · § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten · § 4 Abs. 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers über die Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 02.07.2019 betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten für Vertreter bei den im Jahr 2018 erzielten nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers (Bf).

Das Finanzamt X verwehrt den Abzug mit der Begründung, dass die ab 2018 mit dem geltend gemachten Vertreterpauschale gegenzuverrechnenden steuerfreien Werbungskostenersätze des Dienstgebers (§ 26 Z 4 EStG) das Vertreterpauschale überstiegen hatten.

Der Bf bringt dagegen vor, dass die erhaltenen Kostenersätze, die er in seiner Steuererklärung auf Anraten eines Finanzbediensteten angegeben habe, ausschließlich das Kilometergeld umfasst hätten. Dieses habe er von seinem Dienstgeber zur Abgeltung der beruflichen Nutzung seines Privat-Kfz bei seiner Vertretertätigkeit erhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Der Bf wies in seiner Einkommensteuererklärung 2018 u.a. nichtselbständige Einkünfte aus einer Vertretertätigkeit aus und begehrte den Abzug des Berufsgruppenpauschales für Vertreter. In der dafür vorgesehenen Kennzahl 437 gab er Werbungskostenersätze in Höhe von 3.098,34 € an.

In dem vom Dienstgeber an die Abgabenverwaltung übermittelten Lohnzettel des Bf scheint derselbe Betrag in der Rubrik „nicht steuerbare Bezüge nach § 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16 b EStG“ auf.

Der Beschwerde war eine Bestätigung des Dienstgebers angeschlossen, wonach der Bf vom 1.2. - 30.11.2018 als Angestellter ausschließlich Vertretertätigkeit mit dem vorrangigen Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ausgeübt habe und dabei überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei.

Zwischen den Verfahrensparteien ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche nichtselbständige Tätigkeit des Bf einer Vertretertätigkeit im Sinne der ertragsteuerlichen Bestimmungen entsprach.

Ebenso unstrittig ist, dass der Bf im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit vom Dienstgeber Kostenersätze ausbezahlt erhielt, wobei das FA keine Bedenken dagegen vorbrachte, dass diese zur Gänze der Abgeltung von Fahrtkosten für die berufliche Nutzung des Privat-Kfz in Höhe des amtlichen Kilometergeldsatzes dienten.

Auch das BFG sieht auf Basis der dargestellten Aktenlage keine Veranlassung für Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Inhalte aus den angeführten Dokumenten und legt diese der gegenständlichen Entscheidung als erwiesenen Sachverhalt zu Grunde.

II. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. § 16 Abs. 1 EStG).

Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen).

Nach § 17 Abs. 6 EStG können zur Ermittlung von Werbungskosten (…) vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die auf Basis dieser Bestimmung ergangene BMF‑Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382 idF des Verfahrenszeitraumes (im Folgenden kurz DurchschnittssatzVO) sieht für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages nach § 16 Abs. 3 EStG (132,- €) einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von „5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,-€ jährlich“ vor.

„Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.“ (§ 1 Z.9 DurchschnittssatzVO).

Ab der Veranlagung 2018 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge ( § 4 Abs. 1 DurchschnittssatzVO idF BGBl II 2018/68).

§ 26 EStG zählt bestimmte Vorteile aus einem Dienstverhältnis auf, die nicht der Besteuerung unterliegen.

Nach Abs. 4 der Bestimmung gehören dazu „ Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.“

III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage erfolgte die vom FA vorgenommene Gegenverrechnung der ausbezahlten Kilometergelder mit dem begehrten Werbungskostenpauschalbetrag zu Recht.

§ 26 Z 4 EStG 1988 nimmt Teile des Lohnbezuges aus der Besteuerung aus, denen gedanklich Werbungskosten (Aufwand für Dienstreisen) in gleicher Höhe gegenüberstanden. Damit wird erreicht, dass der Dienstnehmer die angefallenen Kosten direkt mit dem laufenden Lohn erstattet erhält und nicht bis zur Durchführung einer Veranlagung selbst zu tragen hat.

Auf eben diesem Gedanken baut auch die Anordnung des § 4 Abs. 1 DurchschnittssatzVO auf. Die bereits vom Dienstgeber übernommenen Werbungskosten belasten den Dienstnehmer nicht mehr. Entsprechend fehlt es insoweit auch am Vorliegen von Werbungskosten zur Verminderung der Besteuerungsgrundlage im Zuge der Veranlagung des Dienstnehmers.

Da dem Bf die aus der Vertretertätigkeit erwachsenen Werbungskosten in Höhe der vom Dienstgeber ohne ertragsteuerliche Belastung („steuerfrei“) ausbezahlten Kilometergelder bereits abgegolten wurden, käme es durch einen Werbungskostenabzug in Höhe dieses Dienstgeberersatzes im Einkommensteuerbescheid 2018 zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Bf.

Nachdem der Werbungskostenersatz des Dienstgebers nach § 26 Abs. 4 EStG über dem höchstmöglichen Jahrespauschalbetrag nach § 1 Z. 9 DurchschnittssatzVO lag, konnte sich Letzterer im angefochtenen Bescheid nicht mehr steuermindern auswirken.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angeführten Rechtsgrundlagen.

Graz, am 18. September 2019