Volltext

BFG 11.09.2019, RV/7103964/2018

Rechtmäßigkeit des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103964.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, Zieglergasse 27/2/9, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 29.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom 23.03.2018, betreffend Ablauf einer Aussetzung gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 23.03.2018 verfügte die Abgabenbehörde infolge Beschwerdeerledigung den für die nachstehend angeführten Abgaben bewilligten Ablauf der Aussetzung der Einhebung:

Abgabe

Betrag in Euro

Zahlungstermin

Einkommensteuer 2009

67.344,98

03.05.2018

Anspruchszinsen 2009

6.583,17

03.05.2018

Aussetzungszinsen 2018

3.725,45

03.05.2018

Mit dagegen eingebrachter Beschwerde vom 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführers (Bf) den Antrag auf erneute Aussetzung der Einhebung sowohl des Einkommensteuer-Betrages als auch der Anspruchszinsen und der Aussetzungszinsen, da das Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid der SS (St.Nr.: Nr1) für 2009 nicht erledigt sei, deren Miteigentümer der Bf gewesen sei und auf Basis dessen Ergebnis der abgeleitete E-Bescheid 2009 ergangen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 29.03.2018 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Mit Bescheid vom 5.3.2018 wurde die Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 2009 iHv € 72.759,86, die Anspruchszinsen 2008 iHv € 6.583,17 und die Aussetzungszinsen iHv € 3.725,45 verfügt. Mit Bescheid vom 23.3.2018 wurde der Ablauf dieser Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gem. § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist also, dass ihre Höhe von einer Beschwerdeerledigung unmittelbar oder mittelbar abhängt.

Im vorliegenden Fall wurde die neuerliche Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 und der diesbezüglichen Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen beantragt, da gegen die Feststellungsbescheide der SS (Finanzamt D, Steuernummer Nr.1) fristgerecht am 8.2.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden sei.

Nun ist aber betreffend der Einkommensteuer 2009 des Beschwerdeführers (Bf.) bereits am 31.12.2015 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Auf die entsprechenden Ausführungen im Zurückweisungsbescheid vom 8.2.2018 des Finanzamtes Waldviertel und diesbezüglichen im BFG-Erkenntnis vom 15.3.2018, GZ. RV/7100877/2018, wird verwiesen.

Entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bedeutet dies aber, dass unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Feststellungsverfahrens - der Einkommensteuerbescheid 2009 nicht mehr abgeändert werden darf (Ritz, BAO 6 , Rz. 7 zu § 207). Daher kann sich auch die Höhe der Anspruchszinsen für 2009 und der Aussetzungszinsen nicht mehr andern.

Somit kann eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren der SS weder eine unmittelbare noch mittelbare Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2009 sowie auf die Aussetzungszinsen des Antragstellers entfalten.

Daher ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einkommensteuer 2009 und der Anspruchszinsen 2009 nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.“

Mit Vorlageantrag vom 09.05.2018 brachte der Bf Folgendes vor:

„Entgegen der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.4.2018, wonach betreffend Einkommensteuer 2009 samt Ergebnistangenten bereits mit 31.12.2015 die Verjährung eingetreten sei, verweisen wir auf das Gesetz und nicht ein Erkenntnis.

§ 209 Abs. 2 BAO legt fest, dass einer Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, wenn sie mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt und die Beschwerde vor Eintritt der Verjährung (die ursprüngliche Beschwerde auf deren Aussetzung der Einhebung beruhte, wurde vor Jahren eingebracht) eingebracht wurde. Beides war der Fall, weshalb auch für den abgeleiteten Bescheid nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers für einen effektiven Rechtsschutz bis zur Umsetzung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens keine Verjährung eintreten kann und auch nicht eingetreten ist.

Daher werden wir im Anschluss an den Vorlageantrag die neuerliche Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO beantragen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf war Beteiligter an der Mitunternehmerschaft SS (St.Nr. Nr1).

Mit Bescheid vom 07.11.2014 wurde beim Bf die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 iHv € 72.759,86 und der Anspruchszinsen 2009 iHv € 6.583,17 verfügt, da diese Nachforderungen von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zu St.Nr. Nr1 mittelbar abhängig waren.

Das dem AE-Antrag zugrundliegende Beschwerdeverfahren zu St.Nr. Nr1 wurde durch den Beschluss des BFG vom 07.11.2017, GZ- RV/2100002/2014, mit dem die Beschwerde auf Grund des Nichtbescheidcharakters des bekämpften Feststellungsbescheides 2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde, beendet.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 stellte der Bf den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 03.12.2014, da der diesem Einkommensteuerbescheid zugrundeliegende Feststellungsbescheid vom 24.07.2013 vom Bundesfinanzgericht als rechtsunwirksamer Nichtbescheid qualifiziert worden sei.

Mit Bescheid vom 08.02.2018 wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO vom 06.02.2018 zurück.

Aus diesem Grunde wurde am 08.02.2018 bzw. 20.2.2018 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen 2009 bzw. der Einkommensteuer 2009 verfügt.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 13.02.2018 betreffend Anspruchszinsen 2009 und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 26.02.2018 betreffend Einkommensteuer 2009 und Aussetzungszinsen 2018 wurden mit Aussetzungsbescheid vom 23.02.2018 (Anspruchszinsen 2009) bzw. mit dem Abweisungsbescheid vom 01.03.2018 (Einkommensteuer 2009 und Aussetzungszinsen 2018) erledigt.

Mit Bescheid vom 05.03.2018 verfügte die Abgabenbehörde erneut die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 iHv € 72.759,86, der Anspruchszinsen 2009 iHv € 6.583,17 und der Aussetzungszinsen 2018 iHv € 3.725,45.

Mit Erkenntnis des BFG vom 15.03.2018, RV/7100877/2018, wurde die Beschwerde des Bf vom 14.02.2018 gegen den Bescheid vom 08.02.2018, betreffend Einkommensteuer 2009, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.03.2018 verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der am 05.03.2018 ausgesetzten Abgaben.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Ob die mit Bescheid vom 05.03.2018 verfügte Aussetzung der Einhebung entsprechend den Ausführungen des Vorlageberichtes vom 05.09.2018 infolge Ergehens des Aussetzungsbescheides vom 23.02.2018 (Anspruchszinsen 2009) bzw. des Abweisungsbescheides vom 01.03.2018 zu Unrecht erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben offen war, ist nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Nach den Ausführungen des Vorlageberichtes erwuchs der Bescheid in Rechtskraft und erlangte somit seine normative Wirkung. Zudem hing am 05.03.2018 die Höhe der ausgesetzten Abgaben von der Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 14.02.2018 gegen den Bescheid vom 08.02.2018 ab, sodass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO mit Ergehen des Erkenntnisses des BFG vom 15.03.2018, RV/7100877/2018, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.

Aufgrund des Ergehens des Erkenntnisses des BFG vom 15.03.2018 erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO somit zu Recht, zumal die Verpflichtung, anlässlich des Ergehens des Erkenntnisses des BFG den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass der Bf laut Vorlageantrag vom 09.05.2018 im Anschluss an den Vorlageantrag die neuerliche Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO beantragen werde, da das Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid der SS (St.Nr.: Nr1) für 2009 nicht erledigt sei (vgl. VwGH 31.03.1998, 93/13/0225).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 11. September 2019