Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 29.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Finanzamt vom 09.10.2018, betreffend Stundungszinsen zu Recht:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Stundungszinsen werden mit AA,BB Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 24.05.2015 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) mit X Euro fest, woraus sich eine Nachforderung von Y Euro ergab. Die Fälligkeit der Abgabe wurde im genannten Bescheid entsprechend § 198 Abs. 2 BAO mit 03.07.2017 angegeben. Auch die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde festgesetzten Anspruchszinsen in Höhe von A Euro waren am 03.07.2017 fällig.
Mit Schreiben vom 30.06.2017 begehrte die Bf. im Hinblick auf eine am gleichen Tag eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 die Aussetzung der Einhebung eines Betrages vom Z Euro gemäß § 212a BAO und darüber hinaus die die Abstattung des offenen Restbetrages der Einkommensteuer 2015 und der zugehörigen Anspruchszinsen in sechs monatlichen Raten.
Mit Bescheid vom 08.02.2018 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Aussetzung statt.
Den Antrag auf Zahlungserleichterung hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.09.2018 mit der Begründung ab, dass die Frist für die Raten der beantragten Rückzahlung bereits abgelaufen sei.
Am 13.08.2018 leistete die Bf. eine Zahlung in Höhe von B Euro auf ihr Finanzamtskonto.
Mit Bescheid vom 09.10.2018 setzte die belangte Behörde der Bf. Stundungszinsen in Höhe von XY Euro fest. Als Begründung wurde angegeben, dass Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben waren,
für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eintrat.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Schreiben vom 25.10.2018 Beschwerde ein. Zunächst wandte sie ein, dass der Stundungsantrag vom 30.06.2017 seitens der belangten Behörde bis zum Bescheid über deren Abweisung vom 20.09.2018 unbeantwortet geblieben sei. Erst damit sei ihr bescheidmäßig mitgeteilt worden, dass das Stundungsansuchen abgewiesen worden sei.
Da über eine Stundung (Gestattung oder Abweisung) immer bescheidmäßig abgesprochen werde, habe zwischen dem 30.06.2017 und dem 20.09.2018 ein "rechtsleerer Zustand" bestanden, nämlich, dass keine Stundung bewilligt wurde bzw.
überhaupt keine Stundung bestand. Da für die Festsetzung von Stundungszinsen als unabdingbare Voraussetzung die bescheidmäßige positive Absprache (Zustimmung zu einer Stundung) notwendig sei, aber für den Zeitraum vom 30.06.2017 bis 20.09.2018 keine positive bescheidmäßige Erledigung des Stundungsansuchens vom 30.06.2017
erfolgt sei, entbehre die Festsetzung von Stundungszinsen für diesem Zeitraum jeder gesetzlichen Grundlage. Dies um so mehr als mit dem Bescheid vom 20.09.2018 das Stundungsansuchen abgewiesen worden sei und somit auch noch rückwirkend keine Stundung bestanden habe.
Außerdem seien die Stundungszinsen falsch berechnet worden. Da mit 30.06.2017 eine Aussetzung eines Betrages in der Höhe von Z Euro beantragt worden sei, hätten für dem Zeitraum vom 30.06.2017 bis zum 15.02.2018 keinerlei Stundungszinsen für den ausgesetzten Betrag erhoben werden dürfen. Der in der Berechnung der Stundungszinsen per 10.07.2017 ausgewiesene Anfangsbestand in der Höhe von X Euro sei, wenn man eine aufrechte Stundung annehmen würde, um Z Euro zu verringern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2019 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie den gemäß § 212a BAO ausgesetzten Betrag in der Höhe von Z Euro bei der Bemessung der Stundungszinsen ausschied. Im Übrigen wurde die Beschwerde an unbegründet abgewiesen und insgesamt Stundungszinsen in Höhe von AA,BB Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Als Begründung wurden im Wesentlichen die Argumente der Beschwerde wiederholt und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten und im Sachverhalt genannten Unterlagen. Insbesondere aus dem Antrag auf Zahlungserleichterung des Bf. und der Angabe der Fälligkeit der diesbezüglichen Abgaben im Einkommensteuerbescheid 2015 (zur Rechtzeitigkeit des Zahlungserleichterungsantrages). Die Höhe der offenen Abgaben und Einzahlungen durch die Bf. ist dem vorgelegten Auszug ihres Finanzamtskontos entnehmbar.
Rechtslage
§ 212 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
§ 230 Abs. 3 BAO lautet:
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Erwägungen
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.03.1992, 90/13/0239, mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Bf. einen Antrag auf Zahlungserleichtung hinsichtlich des Betrags von YZ Euro am 30.06.2017, mithin vor dem Fälligkeitstag (03.07.2017) eingebracht. Folglich trat die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 3 BAO ein.
Gemäß § 212 Abs. 2 lit. a BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3 BAO) Stundungszinsen festzusetzen.
Die vom Zahlungserleichterungsansuchen erfassten Abgabenschuldigkeiten übersteigen 750 Euro. Über das Zahlungserleichtungsansuchen der Bf. wurde mit Bescheid vom 20.09.2018 abgesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung von Stundungszinsen liegen damit vor. Dabei ist unerheblich, dass die vom Stundungsansuchen erfassten Anspruchszinsen für sich allein den Betrag von 750 Euro nicht übersteigen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.01.2017, Ro 2015/15/0044 ausgesprochen, dass eine abgabenbezogene Unterteilung der Stundungszinsen nicht in Betracht kommt.
Keine Stundungszinsen sind hingegen (wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich) für den gemäß § 212a BAO ausgesetzten Betrag festzusetzen. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO tritt nämlich bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung und nicht aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens ein.
Wie bereits dem Berechnungsblatt zur Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, ergeben sich bei einem Tageszinsatz von 0,0106% und offenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von YZ Euro für AB Tage, sowie D Euro für BA Tage Stundungszinsen von insgesamt AA,BB Euro.
Berechnung1
Berechnung2
sohin gesamt: AA,BB Euro
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Stundungszinsen in der genannten Höhe festzusetzen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. unmittelbar auf den Wortlaut der herangezogenen Normen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 30. August 2019