Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 2.11.2016 und vom 3.3.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 05.10.2016 und 16.2.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Einkommensteuer 2014
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 5.10.2016 erging an den Beschwerdeführer (Bf) von Amts wegen, da für das Jahr 2014 zwei Lohnzettel von Arbeitgebern (Stadtgemeinde A. und X. GmbH) übermittelt wurden. Erst in der Beschwerde vom 2.11.2016 bzw. dem danach eingebrachten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 hat der Bf verschiedene Werbungskosten (darunter eine Betriebsratsumlage von 263,20 Euro), Sonderausgaben und das Pendlerpauschale von 3.672 Euro sowie den Pendlereuro von 122 Euro geltend gemacht.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 3.2.2017 berücksichtigte das Finanzamt das große Pendlerpauschale von 2.568 Euro für eine Entfernung von 40 bis 60 km samt 120 € Pendlereuro sowie weitere Werbungskosten.
Im Vorlageantrag vom 3.3.2017 betreffend Einkommensteuer 2014 wandte der Bf ein, dass die monatliche Betriebsratsumlage nicht berücksichtigt worden sei. Weiters mache er das Pendlerpauschale von 3.672 Euro sowie den Pendlereuro von 122 Euro geltend. Der Pendlerrechner verwende falsche Koordinaten als Ausgangspunkt und zeige die zurückgelegten Kilometer nicht richtig an.
Er wohne derzeit in B., Straße 1C/1. Die Wohnung befinde sich nicht dort, wo sie auf der Karte des Pendlerrechners angezeigt wird, sondern auf der gegenüber liegenden Seite. Der Pendlerrechner sehe die Durchfahrt durch eine Wohnhausanlage/ Wohnstraße vor, was nach der StVO verboten ist.
2. Einkommensteuer 2015
In der Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 beantragte der Bf ebenfalls die Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und das Pendlerpauschale von 3.672 Euro sowie den Pendlereuro von 122 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.2.2017 brachte das Finanzamt das Pendlerpauschale lediglich in Höhe von 2.568 Euro sowie den Pendlereuro in Höhe von 120 Euro in Abzug.
Der Bf wiederholte in der Beschwerde vom 3.3.2017 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 das Vorbringen des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2014. Er übermittelte einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner für die Wohnadresse Straße 1C, der eine Fahrtstrecke von 59,1 km zu seinem Dienstort ausweist. Ein zweiter Ausdruck für den tatsächlichen Wohnort, den er durch Auswahl in der Karte ermittelt habe, führt zu einer Fahrtstrecke von 60 km. Der Bf wandte dazu ein, dass die Wegbeschreibung der zweiten Abfrage nun richtig sei, die Fahrtstrecke betrage jedoch richtigerweise mehr als 60 km. Exakt sei die Entfernung 61,2 km. Es stehe ihm daher das Pendlerpauschale für über 60 km zu.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2017 ab. Das Finanzamt führte aus, dass der Pendlerrechner auf der Pendlerverordnung beruhe. Die Route des Pendlerrechners müsse nicht mit der vom Bf tatsächlich gewählten Route übereinstimmen und stelle auch keine Fahrtempfehlung dar. Das Ergebnis des Pendlerrechners sei auf jeden Fall dem Pendlerpauschale zugrunde zu legen, auch wenn es zu punktuellen Abweichungen zu der vom Bf gewählten Fahrtroute komme.
Im Vorlageantrag vom 5.5.2017 wandte sich der Bf gegen die Höhe des berücksichtigten Pendlerpauschales. Das Finanzamt habe seine Beschwerde offenbar nicht richtig gelesen. Es gehe um einen falschen Ausgangspunkt und nicht um eine Route, es gehe auch um die – verbotene - Durchfahrt durch eine Wohnstraße.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
a. Pendlerpauschale, Pendlereuro
Sachverhalt und Beweiswürdigung :
Dem Ausdruck aus dem Pendlerrechner ist folgendes zu entnehmen:
Dem Bf war die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar. Das Pendlerpauschale beträgt für die Stecke von 59,1 km, gerundet 60 km, zwischen dem Wohnort B., Straße 1C, und der Arbeitsstätte 2.568 Euro jährlich. Der Pendlereuro beträgt 120 Euro jährlich.
Nach dem Vorbringen des Bf beträgt die Strecke tatsächlich 61,2 km. Die Wohnung befinde sich nicht an jener Stelle seiner Wohnhausanlage, von welcher der Pendlerrechner ausgehe, sondern auf der gegenüberliegenden Seite. Weiters führe die Fahrstrecke des Pendlerrechners durch eine Wohnstraße, wo die Durchfahrt verboten sei.
Der Bf übermittelte einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner mit dem seiner Ansicht nach richtigen örtlichen Ausgangspunkt der Berechnung. Wie der Bf aber in seiner Eingabe vom 3.3.2017 selbst angibt, stimmt zwar nun die Wegbeschreibung, beträgt die Strecke jedoch genau 60 km und bestätigt diese Variante damit ebenfalls keine Entfernung über 60 km.
Für die Behauptung, dass die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 61,2 km beträgt, hat der Bf keinen Nachweis erbracht.
Anzumerken ist, dass der Routenplaner von Google-Maps als schnellste Strecke 57,4 km angibt, der Routenplaner Via-Michelin als schnellste Strecke 58 km. Beide Routenplaner verwenden den laut Bf richtigen Ausgangspunkt und führen die jeweils angegebenen Routen nicht durch die Wohnstraße.
Rechtslage :
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten. Nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis als Absetzbeträge ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.
Nach § 1 Abs. 9 Pendlerverordnung bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (§ 2 Abs. 1) ist. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
Gemäß § 1 Abs. 10 Pendlerverordnung sind bei der Ermittlung der Straßenkilometer gemäß Abs. 8 und 9 nur abstrakte durchschnittliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten). Konkrete Verhältnisse (insbesondere Staus oder privat veranlasste Umwege) sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Pendlerverordnung ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 5 Pendlerverordnung ist das Ergebnis des Pendlerrechners nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).
Erwägungen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Ermittlung der Entfernung ist der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Das Ergebnis ist grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen; ausnahmsweise kann aber vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden, dass es nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendlerrechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße berücksichtigt (JAKOM, EStG11, § 16 Tz 30).
Folgt man den Einwendungen des Bf, ist für ihn jedoch nichts gewonnen: Zieht man die vom Bf durchgeführte Neuberechnung des Pendlerpauschales mittels Pendlerrechners unter Zugrundelegung des richtigen Ausgangspunktes heran, führt die Fahrstrecke durch keine Wohnhausanlage bzw Wohnstraße. Der Pendlerrechner legt der Berechnung, die den Einwendungen des Bf Rechnung trägt, eine Strecke von genau 60 km zugrunde. Der Bf hat keinen Nachweis erbracht, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die schnellste Straßenverbindung 61,2 km beträgt.
Ziel des Pendlerrechners ist eine pauschale vereinfachte Wegstreckenermittlung. Es ist nicht die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen gewählte Strecke relevant, sondern die vom Pendlerrechner berücksichtigten abstrakten durchschnittlichen Verhältnisse, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten, siehe § 1 Abs. 10 Pendlerverordnung).
Es liegen daher der Berechnung der Entfernung durch den Pendlerrechner keine unrichtigen Verhältnisse im Sinne der Pendlerverordnung vor. Die vom Pendlerrechnung ermittelte Entfernung von 60 km und die Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtend für die Berechnung des Pendlerpauschales heranzuziehen. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 zu Recht jeweils das große Pendlerpauschale von 2.568 Euro jährlich für eine Entfernung über 40 bis 60 km und 120 Euro Pendlereuro in Abzug gebracht.
b. Betriebsratsumlage
Der Bf war in den Jahren 2014 und 2015 bei der X. GmbH beschäftigt. Das Finanzamt berücksichtigte für 2015 eine Betriebsratsumlage von 279,42 Euro. Als Nachweis hat der Bf dem Finanzamt einen Ausdruck des Arbeitgebers über die monatlich einbehaltenen Beträge an Betriebsratsumlage vorgelegt.
Strittig ist, ob auch der für 2014 geltend gemachte Betrag in Höhe von 263,20 Euro anzuerkennen ist. Dazu übermittelte der Bf an das Finanzamt einen „Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Dezember 2014“, der ausschließlich eine Betriebsratsumlage von 22,02 Euro ausweist und den Vermerk "Gehaltsbestätigung zur Vorlage bei Ämtern und Behörden" enthält. Im Vorlagebericht wandte das Finanzamt ein, dass kein Gehalt bestätigt werde und auch nicht ersichtlich sei, wer diesen Abrechnungsbeleg erstellt hat. Nach Ansicht des Finanzamtes ist dieser "Abrechnungsbeleg" als Nachweis daher ungeeignet.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Abgabenbehörde für 2015 eine Betriebsratsumlage von 279,42 Euro als erwiesen angesehen hat, kann dem Grunde nach davon ausgegangen werden, dass der Bf auch im Jahr 2014 eine Betriebsratsumlage aufzuwenden hatte. Der Höhe nach ist der geltend gemachte Betrag von insgesamt 263,20 Euro glaubwürdig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 sind Betriebsratsumlagen als Werbungkosten abziehbar.
Ein Betrag von 263,20 Euro ist daher unter den Werbungskosten anzuerkennen.
c. Für das Jahr 2014 sind bei der Berechnung der Einkommensteuer das Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die Werbungskosten wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.2.2017 sowie zusätzliche Werbungskosten von 263,20 Euro zum Abzug zu bringen.
Der Beschwerde betreffend 2014 war somit teilweise Folge zu geben.
Die Beschwerde betreffend 2015 war abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen waren.
Wien, am 27. August 2019