Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die der Beschwerde des Bf., vom 10.7.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28.6.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 am 26.4.2018 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und bezeichnete in dieser seine berufliche Tätigkeit mit den Worten "kaufmännischer Außendienstangestellter" und seinen Beruf als "Vertreter/innen".
Mittels die Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2018 betreffenden Ersuchens um Ergänzung vom 3.5.2019 forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage einer Kopie seines Dienstvertrages sowie um Vorlage einer Bestätigung aus der hervorgehe, dass der Bf. der Berufsgruppe der Vertreter angehöre, auf.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens brachte der Bf. eine Kopie seines Dienstvertrages bei. Angemerkt wird, dass in diesem unter dem Punkt "2. Verwendung" ausgeführt wurde, dass der Bf. als Vertriebsbeauftragter eingesetzt werde. Weiters legte der Bf. u. a. eine mit dem 25.4.2019 datierte Bestätigung seines Dienstgebers mit dem Betreff: "Vertretertätigkeit, Bestätigung des Dienstgebers" hinsichtlich des Jahres 2018 vor. In dieser wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Wir bestätigen hiermit, dass Herr..., geb..., wohnhaft in... vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 in unserem Unternehmen zum Zweck der Kundenbetreuung überwiegend im Außendienst tätig war."
Angemerkt wird, dass der Bf. auch für die Jahre 2015 bis 2017 derartige gleichlautende Bestätigungen vorlegte. Angemerkt wird weiters, dass der Bf. dieser Vorhaltsbeantwortung außerdem einen mit 2.5.2019 datierten Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2014 mit der Begründung, dass er erst jetzt von seinem Arbeitgeber von der Möglichkeit der Geltendmachung des Vertreterpauschales erfahren habe, beilegte.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 am 28.6.2018 und versagte in diesem der Zuerkennung des Vertreterpauschales die Anerkennung mit der Begründung, dass Anbahnungen und der Abschluss von Geschäften die maßgeblichen Kriterien für dessen Zuerkennung seien. Da diese Bestätigungen in den vorgelegten Schreiben nicht enthalten seien, könnte das Verteterpauschale für die Jahre 2014 bis 2018 nicht steuermindernd gewährt werden.
Mittels am 10.7.2019 beim Finanzamt eingelangten Schreibens erhob der Bf. u. a. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in diesem aus, dass er nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber neu ausgestellte Bestätigungen hinsichtlich seiner Vertretertätigkeit - diese beinhalte Anbahnungen und Abschlüsse von Geschäften - betreffend der Jahre 2014 bis 2018 vorlege. In der das Jahr 2018 betreffenden Dienstgeberbestätigung, ausgestellt am 1.7.2019, wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Wir bestätigen hiermit, dass Herr..., geb..., wohnhaft in... vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 in unserem Unternehmen zum Zweck der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen und zur Kundenbetreuung fast ausschließlich im Außendienst tätig war."
Angemerkt wird, dass der Bf. auch für die Jahre 2014 bis 2017 derartige gleichlautende Bestätigungen vorlegte.
Mit Beschwerdevorentscheidung betreffend des Jahres 2018 vom 18.7.2019 versagte das Finanzamt der Anerkennung des Vertreterpauschales wiederum die Anerkennung und führte diesbezüglich wörtlich wie folgt aus:
"Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988 müssen Vertreter ab der Arbeitnehmerveranlagung 2018 wie alle anderen in der Pauschalierungsverordnung aufgezählten Berufsgruppen die nicht steuerbaren Ersätze des Arbeitgebers (siehe Jahreslohnzettel/nicht steuerbare Ersätze gem. § 26 EStG 88: Euro 3.082,20) gegenrechnen."
Im am 30.7.2019 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er für den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG den Jahreslohnzettel, gemeint wohl Jahreslohnkonto, 2018 mit der genauen Beschreibung der nicht steuerbaren Ersätze des Arbeitgebers zum Zwecke des Gegenrechnens ergänzen wolle.
Angemerkt wird, dass aus dem vorgelegten Lohnkonto hervorgeht, dass der Arbeitgeber des Bf. diesem im Jahre 2018 insgesamt Euro 3.082,20 an gemäß § 26 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörigen Beträgen ausbezahlte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt im Zuge der Erlassung des bekämpften Bescheides im Hinblick auf die vom Bf. aus Anlass der Beantwortung des o.e. Ergänzungsersuchens vom 3.5.2019 vorgelegte und mit dem 25.4.2019 datierte Bestätigung seines Dienstgebers davon ausging, dass der Bf. im Jahre 2018 die maßgeblichen Kriterien für die Zuerkennung des Vertreterpauschales nicht erfüllte.
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261). Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (VwGH 28.6.2012, 2008/15/0231). Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044).
Das BFG geht - ebenso wie das Finanzamt im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung - im Hinblick auf die o. e. und vom Bf. aus Anlass der Erhebung der Beschwerde vorgelegte Bestätigung seines Dienstgebers vom 1.7.2019, gemäß derer der Bf. vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 zum Zwecke der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen und zur Kundenbetreuung fast ausschließlich im Außendienst tätig war, davon aus, dass der Bf. aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit im Jahre 2018 als Vertreter tätig war und in diesem das Vertreterpauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001 (PauschVO) beanspruchen konnte.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Darauf fußend wurde am 31. Oktober 2001 die Verordnung, BGBl II Nr. 382/2001 (PauschVO) erlassen, deren § 1 Z 9 lautet:
„Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
….
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Arbeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Gemäß § 4 Abs. 1 PauschVO idF BGBl II Nr. 68/2018, kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge.
Diesbezüglich wird klarstellend angemerkt, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.2.2018, V 45/2017, im BGBl II Nr. 68/2018 kundgemacht wurde, dass im § 4 Abs. 1 PauschVO die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" entfällt und dass diese Fassung erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden ist.
In Ansehung des vorstehend Gesagten ist das Pauschale daher jährlich um die steuerfreien Kostenersätze des Dienstgebers - § 26 EStG 1988 - zu kürzen. Diese Kostenersätze betrugen im vorliegenden Fall im Jahre 2018 insgesamt Euro 3.082,20. Dem Bf. steht somit lediglich der gesetzliche Pauschbetrag von Euro 132,00 - § 16 Abs 3 EStG 1988 - zu.
Abschließend wird im Hinblick auf den Umstand, dass die Begründung dieses Erkenntnisses von jener des bekämpften Bescheides insofern abweicht, als die maßgeblichen Kriterien für die Zuerkennung des Vertreterpauschales vom BFG als erfüllt - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - angesehen wurden, ergänzend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 2. Satz BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. September 2019