Volltext

BFG 15.07.2019, RV/4100658/2015

Aussetzungszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100658.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.K in der Beschwerdesache K.Ä, vertreten durch G.U & Partner, Rechtsanwälte, Str 5, C, über die Beschwerde vom 23.06.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes C vom 22.05.2015, St.Nr., betreffend Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Fonds), erhob mit Schriftsatz vom 23.06.2015 Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.343,75. Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt gegenüber dem Fonds zu Unrecht Kapitalertragsteuern und Säumniszuschläge für die Jahre 2008 bis 2012 festgesetzt hat. Gegen sämtliche Bescheide habe man Beschwerde erhoben, da der Fonds des Bf. von der Kapitalertragsteuer befreit sei. Es sei sämtlichen Beschwerden stattzugeben, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung vom Aussetzungszinsen nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2014/15/0005, betreffend der anhängigen gleichgelagerten Beschwerden betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 2004 bis 2007 festgestellt, dass es sich bei solchen Fonds um Unterstützungseinreichtungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG 1988 handelt und das Erkenntnis des UFS im angefochtenen Umfang (Rückerstattung KESt 2004 bis 2007) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Zl. Ro 2017/15/0040, erkannt, dass der Bf. kraft Gesetzes vorbehaltlos von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit ist und das Erkenntnis des BFG vom 18. Juli 2017, RV/4100372/2016, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom 22. Mai 2015 Aussetzungszinsen im Gesamtbetrag von € 2.343,75 festgesetzt wurden.

Laut bestehender Aktenlage wurde das Erkenntnis des BFG vom 18.07.2017, GZ. RV/74100372/2016, betreffend Kapitalertragsteuern mit Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2019, Zl. Ro 2017/15/0040, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.8.2004, 99/13/0207) nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.

Der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 BAO vom 22.05.2015 gesetzte Rechtsakt steht mit dem aufgehobenen Erkenntnis in einem solchen Zusammenhang, welcher eine Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleiteten Folgewirkungen auf den nach § 212a Abs. 5 BAO erlassenen Bescheid grundsätzlich rechtfertigt. Als Folge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sind Ablaufbescheide, Aussetzungszinsenbescheide aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar6, § 212a Tz 36).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juli 2019