Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 24.04.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 25.03.2019, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) und der Kinderabsetzbeträge für die Kinder x und y für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis eines am 02.02.2018 von der geschiedenen Ehegattin des Bf. gestellten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) initiierten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass diese bestätigter Maßen seit dem 01.05.2013 mit den Kindern x und y in gemeinsamem, in z domizilierten Haushalt lebt, bzw. in vorgenanntem Staat auf Grund einer seit diesem Zeitpunkt entfalteten Erwerbstätigkeit Familienleistungen bezogen hat.
Im Zuge der im Jahr 2009 erfolgten Scheidung wurde der in Österreich wohnhafte und ebenda erwerbstätige Bf. seitens des Gerichts zu monatlichen (Gesamt)-Unterhaltszahlungen von zunächst 60.000 h sowie ab dem 01.05.2014 von 80.000 h verpflichtet.
Mit Bescheid vom 25.03.2019 wurde vom Bf. Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) sowie Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2017 zu Unrecht bezogen, zurückgefordert. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass die Töchter des Bf. nicht dem Haushalt des Bf., sondern jenem der Kindesmutter angehören und ergo dessen nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 im Rückforderungszeitraum ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) sowie Kinderabsetzbeträge nicht bestanden habe.
In seiner gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom 24.04.2019 führte der Bf. im Wesentlichen die überwiegende Tragung des Unterhaltes für seine im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebenden Töchter ins Treffen. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellung auf Familienbeihilfe seiner Exgattin ausschließlich den Zweck den Bf. finanziell zu schädigen verfolge, habe der Bf. die Ausgleichszahlung nicht für sich selbst verwendet, sondern diese ausschließlich seinen Töchtern zukommen lassen. Des Weiteren sei anzumerken, dass der Rückforderungszeitraum lang zurückliege sowie der Rückforderungsbetrag unverhältnismäßig hoch erscheine, respektive die drohende Rückzahlung den Bf. veranlasst habe mit Mai 2019 in eine kleinere kostengünstigere Wohnung zu übersiedeln. Abschließend rügte der Bf., dass es die Abgabenbehörde im Vorfeld der Rückforderung unterlassen habe, Ermittlungen nach dem tatsächlichem Ausmaß seiner Unterhaltsleistungen, sowie jener seiner Exgattin zu pflegen, wobei zu betonen sei, dass sich die die vom Bf. geleisteten Monatsbeitrage auf rund 520 Euro belaufen hätten.
Mit der Begründung, dass ob der Zugehörigkeit der Töchter des Bf. zum Haushalt der Kindesmutter, letzterer der vorrangige Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme wurde das Rechtsmittel mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.05.2019 abgewiesen.
In dem gegen diese BVE eigebrachten Vorlageantrag vom 04.06.2019 gab der Bf. zu bedenken, dass ungeachtet dessen, dass er evidenter Maßen für den überwiegenden Unterhalt seiner Töchter aufgekommen sei, seiner angeblich mangelnden Anspruchsberechtigung wohl mit der Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung zu begegnen gewesen wäre, andererseits in Ansehung der Norm des § 207 Abs. 4 BAO das Recht der Rückforderung verjährt erscheine. Im Übrigen sei dem Bf. aus finanziellen Gründen die Entrichtung des Rückforderungsbetrages innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist schlichtweg unmöglich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG nachstehenden, sich aus der Aktenlage sowie den Vorbringen des Bf. resultierenden Sachverhalt zu Grunde:
Auf Grund eines von der geschiedenen Ehegattin eingebrachten Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung für ihre im gemeinsamen, in z domizilierten Haushalt, wurde von dem im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich wohnhaften und ebenda erwerbstätigen, die z1 Staatsbürgerschaft besitzenden Bf. Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) sowie Kinderabsetzbeträge als unrechtmäßig bezogen, zurückgefordert.
In seiner Beschwerde tritt der Bf. der Rückforderung im Wesentlichen mit dem Argument der überwiegenden Kostentragung des Unterhalts seiner Töchter entgegen, respektive wendet dieser im Vorlageantrag zusätzlich Verjährung des Rückforderungsanspruches ein.
Nach ergänzenden Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes wurde seitens der belangten Behörde ein EDV- Auszug betreffend die an den Bf. zur Auszahlung gelangten Beihilfen übermittelt, wobei aus dessen Inhalt klar und unmissverständlich ersichtlich ist, dass die Ausgleichszahlung und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.12.2014 am 01.02.2016, jene für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 am 28.02.2017, jene für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 am 11.04.2017 sowie jene für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.12.2017 am 03.03.2017, 03.04.2017, 03.05.2017, 02.06.2017, 03.07.2017, 03.08.2017, 01.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017 sowie am 01.12.2017 geleistet wurden.
2. Rechtliche Beurteilung
Der unter Punkt 1 festgestellte Sachverhalt war vom Verwaltungsgericht wie folgt zu beurteilen:
2. Prüfung der Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2017
2.1. Rechtgrundlagen
2.1.1. nationales Recht
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Personen haben nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 FLAG 1967 legt zusätzliche Voraussetzungen für Personen und Kinder fest, die nicht österreichische Staatsbürger sind.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichzahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
2.1.2. Unionsrecht:
Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben nach Art. 4 VO 883/2004 Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, gemäß Art. 7 VO 883/2004 nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel.
Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 lit a VO (EG) 883/2004 Folgendes:
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Eine Person hat nach Art. 67 erster Satz VO 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedsstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Anspruch auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Abs. 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger der vorrangig zuständig ist.
Nach Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 werden die Familienleistungen bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
2.3. Rechtliche Würdigung:
Ab Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 19 und 20 zu § 53)
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Bf. in Österreich und des Wohnortes der geschiedenen Kindesmutter und der Kinder in z und aufgrund der Tatsache, dass sämtliche der genannten Personen z1 Staatsangehörige sind, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vor. Die VO 883/2004 ist gemäß deren Art. 2 Abs. 1 auf die genannten Personen persönlich anwendbar.
Die vom Bf. rückgeforderte Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ist weiters unter die Familienleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 zu subsumieren, daher ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall auch sachlich anwendbar.
Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO 883/20014 gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Welche Rechtsordnung hierfür in Frage kommt, ist unter Titel II Art. 11 ff VO 883/2004 geregelt.
In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
Der Bf. ist in Österreich beschäftigt, wobei es keinen Hinweis darauf gibt, dass er auch außerhalb des Bundesstaates Österreich einer nichtselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht. Der Bf. unterliegt daher den österreichischen Rechtsvorschriften.
Da im gegenständlichen Fall die VO 883/2004 zu berücksichtigen ist, finden allerdings die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG 1967, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG 1967, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 VO 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 VO 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung. (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
In diesem Zusammenhang hat der EuGH zu Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 in seiner Entscheidung vom 22.10.2015, C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ausgesprochen:
„ 38 Aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit , Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen „beteiligten Personen“ , die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden.
40 Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.
41 Nach alledem ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“
Das Unionsrecht selbst vermittelt somit keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im Allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im Besonderen, dass die Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 fällt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat der Familienleistungen gewähren soll. (BFG vom 24.08.2017, RV/5101270/2017, BFG vom 31.05.2017, RV/5100349/2016, BFG vom 07.02.2017, RV/7106469/2016, BFG vom 15.11.2016, RV/7103786/2015, BFG vom 19.08.2016, RV/76101889/2016)
Die nach Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Ob etwa ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist dagegen sachverhaltsbezogen festzustellen. (BFG vom 24.08.2017, RV/5101270/2017, BFG vom 31.05.2017, RV/5100349/2016, BFG vom 07.02.2017, RV/7106469/2016, BFG vom 15.11.2016, RV/7103786/2015, BFG vom 19.08.2016, RV/76101889/2016).
Wer von den unionsrechtlich grundsätzlich als anspruchsberechtigte Personen anzusehenden Familienangehörigen tatsächlich primär oder sekundär oder gar keinen Anspruch auf österreichische Familienleistungen hat, ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen. (BFG vom 07.02.2017, RV/7106469/2016, BFG vom 15.11.2016, RV/7103786/2015, BFG vom 19.08.2016, RV/76101889/2016)
Es ist daher im gegenständlichen Fall nach österreichischem Recht zu prüfen, ob der Bf. einen Familienbeihilfenanspruch hat oder nicht, wobei zu fingieren ist, dass alle Familienangehörigen, sprich die vom Bf. geschiedene Kindesmutter, sowie die Töchter des Bf. in Österreich wohnen (weshalb – wie bereits ausgeführt – die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen außer Acht zu lassen sind).
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruchs primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967) darauf ab, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH vom 25.02.1987, 86/13/0158, VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0054).
Da im gegenständlichen Fall die Töchter des Bf. bei der Kindesmutter (in z) getrennt vom Bf. leben und daher bei dieser haushaltszugehörig sind, besteht nach österreichischem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen des Bf, wobei zu betonen ist, dass ein nach nationalem Recht nicht bestehender Anspruch nicht durch das Unionsrecht begründet werden kann. Der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen steht somit bei dem gegebenen Sachverhalt der Kindesmutter zu, solange die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach in der Person des Bf. erfüllt sind.
Der im Verwaltungsverfahren erörterten Frage der überwiegenden Kostentragung durch den Bf. kommt in Ansehung vorstehender Ausführungen keine Entscheidungsrelevanz zu, weswegen - entgegen der Ansicht des Bf. - seitens der belangten Behörde keiner Ermittlungen betreffend das Ausmaß der tatsächlichen Unterhaltsleistungen zu pflegen waren.
3. Einwand der Verjährung des Rückforderungsanspruches
3.1. Rechtsvorschriften
Nach der Bestimmung des § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren.
Hierbei beginnt in Entsprechung der Norm des § 208 Abs. 1 lit. c BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.
3.2. rechtliche Würdigung
In Ansehung der unter Punkt 1 dargelegten Leistungszeitpunkte und der unter Punkt 3.1. angeführten Bestimmung des § 208 Abs. 1 lit. c BAO, wurde die fünfjährige Verjährung für rückzufordernden Beihilfen bezogen auf den frühesten, auf das Datum 01.02.2016 lautenden Leistungszeitpunkt mit Ablauf des Jahres 2016 in Gang gesetzt und demzufolge die Verjährung des Rückforderungsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten.
Im Umkehrschluss bedeuten vorstehende Ausführungen jedenfalls, dass dem mit Bescheid vom 25.05.2019 geltend gemachten Anspruch auf Rückforderung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2017 das Institut der Verjährung nicht entgegengestanden ist.
Angesichts der unter Punkt 2 und 3 getroffenen Erwägungen war daher wie im Spruch zu befinden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der seitens des Bundesfinanzgerichtes festgestellte "Nichteintritt der Verjährung" gründet direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die entscheidungsrelevanten (materiell)rechtlichen Fragen sind durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und durch den klaren Regelungsinhalt der angeführten gesetzlichen Bestimmungen geklärt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht ab.
Wien, am 29. August 2019