Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adresse X., vertreten durch Ellinger & Ellmerer, Rechtsanwälte, Georg-Pirmoser-Straße 15, 6330 E., über die Beschwerde vom 29.2.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom 27.01.2016, Zahl*, betreffend Vorschreibung Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2016, Zahl: Zahl*, hat das Zollamt Innsbruck für das 2. Quartal 2012 den für den Beschwerdeführer (Bf.) anteilig entstandenen Altlastenbeitrag gem. § 201 BAO iHv.€ 31.464,00 sowie einen Säumniszuschlag iHv. € 629,28 festgesetzt.
Der Bf. habe insgesamt 3.800 m3 Bodenaushubmaterial ohne behördliche Bewilligung auf den Grundstücken, KG X., 150, 151 (Eigentümer: B.) und 145 (Eigentümerin BB.), abgelagert und eingebaut.
B. habe die Schüttungen für den auf öffentlichem Gut liegenden Wirtschaftsweg Y. in Auftrag gegeben und sei daher Beitragsschuldner nach § 4 Z 3 AlSAG.
Die Neuanpassung des Wirtschaftsweges Y. sei aber auch im Interesse des Bf. gelegen, der die ausführenden Arbeiten durchgeführt habe. Dies zeige sich darin, dass B. anlässlich einer Vorsprache bei der Gemeinde erklärt habe, er sehe nicht ein, dass er den hohen Betrag alleine zahlen müsse, wo doch ein Teil der Ablagerung auf die Initiative des Bf. zurückgehe. Die Sachherrschaft und die Entscheidung, woher die Aushubmaterialien für die Schüttungen der Weganpassung stammten, habe der Bf. getroffen. Weiteres Indiz für die internen Vereinbarungen zwischen dem Bf. und B. sei die Übernahme der Geldstrafe und die vorläufige Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Projekts. Somit sei auch der Bf. als Veranlasser und somit Beitragsschuldner nach § 4 Abs. 3 AlSAG anzusehen.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Zollamt habe sich nicht mit Art und Umfang des geschütteten Materials auseinandergesetzt. Die aus den Projektunterlagen des B. übernommenen Berechnungen seien erst 2014 erfolgt, nachdem bereits weitere Geländesetzungen infolge natürlicher Verdichtungen eingetreten seien, sodaß das Schüttvolumen sich entsprechend vermindert habe.
Veranlasser der Schüttungen sei B. gewesen, welcher den Bf. mit der Durchführung von Schüttungen, Geländeanpassungen mit Bodenaushubmaterial und Neugestaltung des Wirtschaftsweges "Y." im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit beauftragt habe. Weitere Vereinbarungen zwischen dem Bf. und B. habe es nicht gegeben.
Er habe vorerst Kosten, die B. betreffen, übernommen, habe sich aber ausdrücklich vorbehalten, diese bei ihm wieder einzufordern.
Die Entscheidung, den Projektauftrag an das Zivilingenieurbüro C. zu erteilen um nachträglich eine abfallrechtliche Genehmigung zu erhalten, habe B. getroffen. Er hat dabei auch die Verhandlungen mit dem Bürgermeister geführt.
Sowohl anlässlich der Befragung durch das Zollamt am 6.9.2012 sowie bei der Einvernahme durch die BH E. habe sowohl B. als auch der Bf. übereinstimmend erklärt, dass sämtliche Schüttungen im Auftrag des B. erfolgt seien.
Das Projekt YY. sei keinesfalls (auch) im Interesse des Bf. gewesen. Die Gemeinde X. sei Eigentümerin des Grundstücks 1804 und habe die Neugestaltung des Wirtschaftsweges YY. geduldet, weshalb sie als Abgabenschuldnerin heranzuziehen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.5.2016, Zahl**, hat das Zollamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der über Antrag abgehaltenen mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen. Es habe keine, über den Auftrag zur Schüttung hinausgehende Vereinbarungen mit B. gegeben. Bereits anlässlich der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft E. habe B. erklärt, Auftraggeber der Schüttungen gewesen zu sein. Er habe keinen Auftrag gehabt, Bewilligungen einzuholen, da er gar nicht erkannt habe, dass die Größe des Projekts Bewilligungen erfordere. Er sei Gemeinderat und als solcher habe er Ruhe in der Gemeinde haben wollen. Aus diesem Grund habe er die Strafe , die über B. verhängt worden ist, bezahlt.
Die Kosten für das Projekt, dass ausschließlich B. in Absprache mit der Gemeinde eingebracht habe, habe er quasi bevorschusst, nachdem das Büro C. diese bei ihm eingemahnt habe. Hätte er nicht gezahlt, hätte er keine weiteren Aufträge vom Büro C. erhalten.
Sachverhalt:
Aufgrund der Anzeige vom 24.5.2012 an die Bezirkshauptmannschaft E. wurde bekannt, dass vom Bf. in X. beim Schlepplift Bodenaushub gelagert werde. Die weiteren Erhebungen ergaben, dass der Bf. im Mai 2011 für B. erste Schüttungen durchgeführt hat. Das dabei verwendete Material stammte vom Abriss des Stalls.
Im Frühjahr 2012 erfolgten über Auftrag von B. weitere Schüttungen bzw. der Einbau von Aushubmaterial auf den dem Bf. und dessen Gattin gehörenden Liegenschaften KG X., Grundstücke GP 150, 151 und 145, um dadurch die Längsneigung des auf öffentlichem Grund liegenden Wirtschaftsweges "Y.", KG X., zu reduzieren und die Flächen besser mit landwirtschaftlichen Maschinen bearbeiten zu können.
Nach Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft hat B. nach Rücksprache mit der Gemeinde das Projekt zur Anpassung des Wirtschaftsweges "Y." (Geländeanpassung mit Bodenaushubmaterial als strukturverbessernde Maßnahme) eingereicht, um nachträglich eine abfallrechtliche Bewilligung der bereits erfolgten Schüttungen zu erreichen.
Rechtslage:
§ 201 Abs. 1 BAO:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Abs. 2 leg. cit.:
Die Festsetzung kann erfolgen,
...
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
§ 3 Altlastensanierungsgesetzes :
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
§ 4. Beitragsschuldner ist
Z.1 der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird.
Z.2.im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
Z.3 in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Innsbruck vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung.
Strittig ist, ob der Bf. (auch) als Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeit anzusehen und daher Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z. 3 AlSAG ist.
Nach § 4 Z.3 AlSAG haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortungsbereich sie vorgenommen wurde.
Wie den Materialien zur ALSaG-Novelle BGBl. 1996/201 (RV 72 BlgNR 20.GP „Zu Artikel 87 Z.4“) zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Zollamt begründet die Entscheidung, neben B. auch den Bf. als Veranlasser und damit Schuldner im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzuziehen damit, es habe im "Innenverhältnis" zwischen dem Bf. und B. Vereinbarungen gegeben. So habe der Bf. sowohl die Geldstrafe als auch die Projektkosten für das Projekt "Wirtschaftsweg Y." übernommen. Desweiteren habe B. erklärt, der Bf. habe eine das Auftragsverhältnis überschreitende und damit umfangreichere Schüttung durchgeführt. Welcher Art diese Vereinbarung war bzw. in welchem Umfang der Bf. den Auftrag "überschritten" hat, wurde nicht ausgeführt.
Unstrittig ist, dass B. den Bf. beauftragt hat, den Stall abzureißen und das Material einzubauen. Auftragsgrundlage bildete das Auftragsschreiben vom 8.4.2011.
Nach Fertigstellung der Arbeiten im Herbst 2011 ergab sich, dass auf seinen Grundstücken - GP 150 und 151 sowie 145 (Eigentümerin BB.) - noch Platz für weiteren Erdaushub war, weshalb B. den Bf. beauftragte, weiteren Erdaushub einzubringen.
Festzuhalten ist, dass B. den Auftrag zur (verfahrensgegenständlichen) Schüttung mündlich erteilt hat, sodaß dessen genauer Inhalt und Umfang nicht überprüfbar ist. Aus den (nachträglich) eingereichten Projektunterlagen (Projekt Neugestaltung des Wirtschaftsweges "Y.") ergibt sich, dass die Aufschüttungen dazu dienten, das bestehende Gefälle zwischen dem Wirtschaftsweg und den angrenzenden Grundstücken auszugleichen (Verringerung der Längsneigung und der Anpassung der Böschungsneigung), zu befestigen und damit auch die Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen zu erleichtern.
In der Beschuldigtenvernehmung bei der BH E. am 25.9.2012 wurde von B. in Anwesenheit des Bf. erklärt, er habe den Bf. (auch) mit den verfahrensgegenständlichen Schüttungen beauftragt. Die Schüttungen erfolgten im Sinne einer landwirtschaftlichen Kultivierung.
Dass der Bf. über den erteilten Auftrag hinausgehende, umfangreichere und von ihm nicht genehmigte Schüttungen durchgeführt hat, hat B. bei seiner Beschuldigtenaussage nicht vorgebracht.
Sowohl der Bf. als auch B. gaben am 25.9.2012 an, von einer nicht bewilligungspflichtigen Schüttung ausgegangen zu sein. Daher erscheint es zweifelhaft, dass B., wie später von ihm vorgebracht, den Auftrag zur Schüttung nur unter der Bedingung erteilt haben sollte, dass der Bf. vorher entsprechende Genehmigungen einholt, was im Übrigen auch Sache des Grundstückseigentümers ist. Insofern ist ihm vorzuwerfen, dass er, sollte es tatsächlich vereinbart gewesen sein, dass der Bf. sich um die erforderlichen Bewilligungen kümmern sollte, vor Beginn der Schüttungen das Vorhandensein dieser Bewilligungen nicht kontrolliert und nachgefragt hat.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt einem früher und zeitnäher getätigten Vorbringen in der Regel höherer Wahrheitsgehalt zu als einem späteren, abweichenden Vorbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. die Schüttungen im Auftrag von B. (Aussage vom 25.9.2012) durchgeführt hat.
Dass der Bf. die über B. verhängte Geldstrafe von € 700,00 bezahlt und die Kosten für die Erstellung des Projekts Neugestaltung Wirtschaftsweg durch das Ingenieurbüro Dipl.Ing. C. "bevorschusst" hat, reichen für die Annahme, der Bf. sei daher auch Veranlasser der Schüttungen, nicht aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. auch einigermaßen nachvollziehbar erklärt, dass er in einer kleinen Gemeinde lebt, als Gemeinderat tätig ist und von den Aufträgen der dortigen Bevölkerung lebt. Er sei daher quasi zur Übernahme der Kosten "gezwungen" gewesen.
Gegen die Auffassung des Zollamtes spricht auch, dass die Bezirkshauptmannschaft E. im (rechtskräftigen) Verwaltungsstrafverfahren B. als Veranlasser der Schüttungen festgestellt hat. Dem Bf. wurde vorgeworfen, es B. vorsätzlich erleichtet zu haben, die Schüttungen bzw. die Bodenaushubdeponie zu betreiben. Als Transportunternehmer und offensichlich einschlägig der Bezirkshauptmannschaft bekannt, habe er um die Bewilligungspflicht für die Schüttungen bzw. die Bodenaushubdeponie gewußt.
Bei dieser Sachlage war der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, weil der Streitpunkt - unter Zugrundlegung der vorhandenen Rechtsprechung - im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen war, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Salzburg-Aigen, am 4. September 2019