Volltext

BFG 15.07.2019, RV/4200006/2018

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200006.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 05. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 05. Dezember 2017, GZ. 420000/60316/2017 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, GZ. 420000/02423/2017, hat das Zollamt Klagenfurt Villach der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 4. Quartal 2013 einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 75.168,00 und Nebenansprüche in Höhe von € 3.006,72 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter dagegen Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld und der Nebenansprüche gemäß § 212a BAO.

Der Beschwerde in der Hauptsache wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juli 2019, GZ. RV/4200002/2018, stattgegeben und der Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2013 in Anlehnung an die Altlastenbeitragsanmeldung der Bf. vom 21. Jänner 2014 festgesetzt.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 5. Dezember 2017, GZ. 420000/60316/2017, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Altlastenbeitragsbescheid als wenig Erfolg versprechend zu beurteilen seien.

Die dagegen erhobenen Beschwerde vom 5. Jänner 2018 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 12. Jänner 2018, GZ. 420000/60203/2018, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich nun der Vorlageantrag vom 16. Februar 2018. Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde am 5. Juli 2019 zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Juli 2019, GZ. RV/4200002/2018, wurde die Hauptsache stattgebend entschieden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juli 2019