Volltext

BFG 15.07.2019, RV/4200002/2018

Altlastenbeitrag bei nicht rechtskonformer Zwischenlagerung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4200002.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG
Schlagworte
Zwischenlagerung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 23. November 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 18. Oktober 2017, GZ. 420000/02423/2017 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.

Der Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2013 wird mit € 144.688,00 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages entfällt. Aus der Gegenüberstellung mit dem selbst berechneten Abgabenbetrag in der Altlastenbeitragsanmeldung vom 21. Jänner 2014 in Höhe von € 183.504,00 ergibt sich ein Minderbetrag von € 38.816,00 an Altlastenbeitrag.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit der Altlastenbeitragsanmeldung vom 21. Jänner 2014, AIN 13AT420000AL40E231, hat die Beschwerdeführerin (Bf.) den Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2013 für das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und das Befördern dazu außerhalb des Bundesgebietes für eine Menge von 22.938 Tonnen in der Höhe von € 183.504,00 selbst berechnet und bekannt gegeben.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 18. Oktober 2017, GZ. 420000/02423/2017, wurde für die Bf. gemäß § 201 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2013 in Höhe von € 75.168,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 1.503,36 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 1.503,36 festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit einer nicht rechtskonformen Lagerung der gegenständlichen Rohmehlfilterstäube in einem näher bezeichneten Zwischenlager, da diese Lagerung dem gewerberechtlichen Betriebsanlagenkonsens widerspreche.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 23. November 2017 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Dauer der Zwischenlagerung der Rohmehlfilterstäube habe weniger als drei Jahre gedauert.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 22. Dezember 2017, GZ. 420000/60315/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Zwischenlagerung der gegenständlichen Abfälle sei vom gewerberechtlichen Betriebsanlagenkonsens nicht umfasst, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer rechtskonformen Zwischenlagerung der Rohmehlfilterstäube auszugehen sei, sondern vom Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG beginnend mit 10. Dezember 2013.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde am 5. Juli 2019 zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Abgabenanspruch des Bescheides vom 18. Oktober 2017 gründet sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.

Mit dem Judikat vom 27. März 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.

Damit ist klargestellt, dass für die vom vorgenannten Bescheid umfassten Abfälle aus dem Titel der "konsenslosen Zwischenlagerung" für das 4. Quartal des Jahres 2013 kein Abgabenanspruch abzuleiten ist.

Die Verminderung der Altlastenbeitragsschuld gegenüber der Selbstberechnung der Bf. vom 21. Jänner 2014 gründet sich auf den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A, wonach der Einsatz von Ersatzrohstoffen als Abfälle keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG darstellt. Die detaillierten Berechnungsgrundlagen sind dem bereinigten Anhang IV zur Niederschrift der Betriebsprüfung Zoll vom 8. Juni 2016, GZ. 420000/100450/2015, zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Juli 2019