Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerden vom 15. September 2017 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 11. August 2017, GZlen. 420000/03023/2017, 420000/03025/2017, 420000/03027/2017, 420000/03021/2017, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO wird
für das 3. und 4. Quartal 2012 die Einhebung der Altlastenbeiträge in Höhe von € 83.922,60, der Säumniszuschläge in Höhe von € 1.678,44 und der Verspätungszuschläge in Höhe von € 1.678,44,
für das 2. bis 4. Quartal 2013 die Einhebung der Altlastenbeiträge in Höhe von € 21.260,80, der Säumniszuschläge in Höhe von € 425,21 und der Verspätungszuschläge in Höhe von € 425,21,
für das 1. bis 4. Quartal 2014 die Einhebung der Altlastenbeiträge in Höhe von € 71.603,00, der Säumniszuschläge in Höhe von € 1.432,04 und der Verspätungszuschläge in Höhe von € 1.432,04,
für das 1. und 2. Quartal 2015 die Einhebung der Altlastenbeiträge in Höhe von € 7.944,40, der Säumniszuschläge in Höhe von € 158,87 und der Verspätungszuschläge in Höhe von € 158,87 ausgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die, den gegenständlichen Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Altlastenbeitragsbescheide gründen den Abgabenanspruch ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.
Mit dem Erkenntnis vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006-11, hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.
Damit ist klargestellt, dass für die verfahrensgegenständlichen Abfälle aus dem Titel der Lagerung in einem nicht genehmigten Zwischenlager für die in den jeweiligen Bescheiden genannten Zeiträume, kein Abgabenanspruch abzuleiten ist.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 lit. a leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
Da die Beschwerden im Abgabenverfahren aus den genannten Gründen jedenfalls Aussicht auf Erfolg haben, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Juli 2019