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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache XY GmbH, Adresse1, eingebracht durch Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Dkfm. Johann Putzer, Liechtensteinstraße 35/5, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 25.03.2015 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 03.03.2015, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 3.3.2015 setzte das Finanzamt Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2010 und 2012 fest. Diese führten betreffend die Jahre 2010 und 2011 zu Nachforderungen in Höhe von € 3.375,00 und € 2.812,50.
Gleichzeitig erlies die belangte Behörde Säumniszuschlagsbescheide in Höhe von € 67,50 und € 56,25 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Dienstgeberbeiträge 2010 und 2011.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 25.3.2015 gegen sämtliche Bescheide Beschwerde(n) ein, deren Begründung sich ausschließlich auf den den Bescheiden über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträgen zugrundeliegenden Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 3.3.2015 sowie auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.2.2015 bezieht. Einwendungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide wurden nicht vorgebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen sämtliche genannten Bescheide als unbegründet ab, wobei diese Entscheidung keine Begründung bezüglich der Säumniszuschläge enthält.
Dagegen beantragte die Bf. mit Eingabe vom 20.8.2015 die Vorlage der Beschwerde vom 25.3.2015 an das Bundesfinanzgericht, ohne diese (ergänzend) zu begründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz. 4).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Bescheide über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge 2010 und 2011 die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 30. Juni 2017