Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des SN, über die Beschwerde vom 19.09.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 03.09.2018, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Säumniszuschlag mit € 64,40 anstatt € 110,40 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 03.09.2018 setzte die Abgabenbehörde von der Lohnsteuer 2017 in Höhe von € 5.520,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 110,40 fest und verwies zur Begründung auf den Bericht vom 3.9.2018 über die Schlussbesprechung.
Mit Eingabe vom 19.09.2018 erhob der Beschwerdeführer (Bf) das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 03.09.2018 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten - nämlich der Betriebsschließung und Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse per 31.07.2017 - neu zu berechnen und festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Vorlageantrag vom 15.10.2018 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Erkenntnis vom 06.08.2019, RV/7100463/2019, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde vom 19.09.2018 gegen den Bescheid vom 03.09.2018 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 2017 insoweit Folge, als die Haftung auf € 3.219,96 eingeschränkt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 09.07.2018 die bereits angeführten Nachforderungen an Lohnsteuer festgesetzt. Aufgrund der gesetzlichen Fälligkeit der Lohnsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Der Umstand, dass gegen die Lohnsteuerbescheide Beschwerde erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1990, 90/15//0028) die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde hat im Verfahren betreffend Säumniszuschlag lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen.
Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages zu Recht.
Da der Beschwerde vom 19.09.2018 gegen die Lohnsteuer 2017 insoweit Folge gegeben wurde, als diese auf € 3.219,96 eingeschränkt wurde, war der Säumniszuschlag in Höhe von € 110,40 gemäß § 217 Abs. 8 BAO infolge der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf € 64,40 herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 3. September 2019