Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über den Antrag der Bf, AdrBf, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die drei Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, alle drei vom 17. Juni 2019, zu den nachfolgend angeführten Geschäftszahlen betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der nachfolgend angeführten Strafverfügungen
Spruch
GZ. Vollstreckungsverfügung | GZ. Strafverfügung |
1) MA67/186700036130/2018 vom 17.06.2019 | MA67/186700036130/2018 vom 29.08.2018 |
2) MA67/186700173538/2018 vom 17.06.2019 | MA67/186700173538/2018 vom 09.10.2018 |
3) MA67/186700226136/2018 vom 17.06.2019 | MA67/186700226136/2018 vom 11.02.2019 |
den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
zu Geschäftszahl 1): Am 17.06.2019 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/186700036130/2018, da die mit Strafverfügung vom 29.08.2018, GZ. MA67/186700036130/2018 verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
zu Geschäftszahl 2): Am 17.06.2019 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/186700173538/2018, da die mit Strafverfügung vom 09.10.2018, GZ. MA67/186700173538/2018, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
zu Geschäftszahl 3): Am 17.06.2019 erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/186700226136/2018, da die mit Strafverfügung vom 11.02.2019, GZ. MA67/186700226136/2018, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 65,00 (inklusive € 5,00 Mahngebühren) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
In ihrer Beschwerde vom 25.06.2019 gegen die Vollstreckungsverfügungen zu den oa. Zahlen wurde auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Die Antragstellerin brachte vor, da ihre Einwendungen hinsichtlich der gegenständlichen Vollstreckungsverfügungen abgelehnt wurden, beantrage sie Verfahrenshilfe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
§ 40 VwGVG entspricht weitgegend § 51a VStG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 c Anm.2). Nach der zu § 51a VStG (außer Kraft getreten mit 31.12.2013) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.9.2005, 2005/11/94) müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen Mittellosigkeit und Interessen der Rechtspflege kummulativ vorliegen.
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und die Schwere des Delikts, inbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270).
In den vorliegenden Fällen wurde der Antragstellerin gegenüber die Zwangsvollstreckung der von ihr bislang nicht bezahlten rechtskräftigen Geldstrafen verfügt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Vollstreckungsbehörde der Argumentation der Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass diese nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.
Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für sie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Wien, am 3. September 2019