Volltext

BFG 03.09.2019, RV/7104206/2019

Außergewöhnliche Belastungen: Keine medizinische Notwendigkeit der Kosten des Privatspitals

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104206.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 18.3.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 25.02.2019, betreffend Einkommensteuer 2018 zu Recht:

Spruch

I. Der Beschwerde wird keine Folge geleistet. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO ( entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2019) folgendermaßen abgeändert:

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    Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt EUR 15.580,78

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    Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit EUR 699,00

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    Außergewöhnliche Belastungen:

    • •

      Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes EUR -264,90

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      Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG EUR 264,90

    • •

      Freibetrag wegen eigener Behinderung § 35 Abs 3 EStG EUR -243,00

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mittels Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Freibetrages wegen eigener Behinderung und gab dabei den Grad ihrer Behinderung mit 60% an.

Mit Bescheid vom 25.2.2019 erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2018, in dem die belangte Behörde den Freibetrag wegen eigener Behinderung entsprechend der Angaben der Beschwerdeführerin (Grad der Behinderung von 60%) iHv EUR 294,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte (§ 35 Abs 3 EStG).

Mit Beschwerde vom 18.3.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Betrages von EUR 5.230,90, der im Zuge einer (nicht näher definierten) Nasenoperation der Beschwerdeführerin in einem Privatspital ( Evangelisches Krankenhaus Wien) angefallen sei, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Von der Beschwerdeführerin wurden Belege übermittelt, im Zuge der Aufsummierung der Beträge erfolgte jedoch offensichtlich ein Rechenfehler. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Gesamtbetrag setzt sich aus den Kosten für das Privatspital, für einen Wahlarzt sowie aus Apothekenrechnungen zusammen: Vorgelegt wurden Rechnungsbelege für das Privatspital iHv EUR 334,30 und EUR 1.143,70 – insgesamt also EUR 1.478,00, wobei die Beschwerdeführerin fälschlicherweise einen Betrag von EUR 2.956,00 für das Privatspital errechnete; Rechnungen für einen Wahlarzt iHv EUR 120,00, EUR 100,00 und EUR 2.000,00 (ergibt EUR 2.220,00); sowie Apothekenrechnungen iHv EUR 30,65, EUR 6,80 und EUR 7,45 (ergibt EUR 44,90). Der Gesamtbetrag der vorgelegten Rechnungen beträgt EUR 3.742,90 und, nicht wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise beantragt, EUR 5.230,90.

Mit 1.4.2019 richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen an die Beschwerdeführerin, im Rahmen dessen um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für die medizinische Notwendigkeit der Nasenoperation sowie um den Nachweis über einen erhaltenen bzw nicht erhaltenen Kostenzuschuss ersucht wurde. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein eindeutiges medizinisches Attest nachzureichen, aus dem ersichtlich sei, dass die Operation aus triftigen medizinischen Gründen deshalb in einem Privatspital durchgeführt werden musste, da bei einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus mit ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eingetreten wären. Ob ein Arzt des öffentlichen Krankenhauses nicht auch die erforderlichen operativen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit getroffen hätte, könne jedenfalls nicht durch den Wahlarzt, der die Operation durchgeführt hat, bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ersucht, sämtliche Ersätze der Krankenkasse bekanntzugeben sowie den Bescheid des Sozialministeriumservice und das ärztliche Sachverständigengutachten beizulegen, da die Beschwerdeführerin den Pauschbetrag nach § 35 Abs 3 EStG iHv 60% beantragt habe, der Grad der Behinderung jedoch laut Sozialministeriumservice 50% betrage.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2019 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Anerkennung der Zahlungen für die Nasenoperation als außergewöhnliche Belastung. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen sei, die eine Heilbehandlung bzw eine Heilbetreuung erfordere. Nicht abzugsfähig seien daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, weiters Verhütungsmittel, Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für Schönheitsoperationen. Insofern fehle es im gegenständlichen Fall an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit.

Im Übrigen seien die mit Ersuchen um Ergänzung vom 1.4.2019 von der Beschwerdeführerin abverlangten Nachweise nicht nachgereicht worden. Es liege somit kein Nachweis für das Vorliegen von triftigen medizinischen Gründen für die geltend gemachten Kosten betreffend Nasenoperation und den Aufenthalt im Privatspital vor, weshalb die Kosten von der belangten Behörde nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt würden.

Berücksichtigend anerkannt als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt wurden jedoch die angesetzten Kosten für den Wahlarzt iHv EUR 100,00 und EUR 120,00 sowie die Kosten der Apothekenrechnungen iHv EUR 44,90 (gesamt somit EUR 264,90). Aufgrund des gegenständlichen Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 EStG iHv EUR 1.821,51 ergab sich jedoch keine entsprechende Auswirkung auf das Einkommen.

Weiter führte die belangte Behörde aus, dass laut Nachweis des Sozialministeriumservice der Grad der Behinderung bloß 50% und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, 60% betrage, weshalb der Freibetrag wegen eigener Behinderung, von EUR 294,00 im erlassenen Erstbescheid, nun auf EUR 243,00 reduziert wurde.

Mit 16.7.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein, im Rahmen dessen sie die Berücksichtigung von nun EUR 3.738,62 (korrekterweise EUR 3.737,62) als außergewöhnliche Belastung beantragte. Der Betrag setzt sich aus EUR 2.220,00 für den Wahlarzt abzüglich der Ersätze der Krankenkasse iHv EUR 35,28 (EUR 2.220,00 – EUR 35,28 = EUR 2.184,72; von der Beschwerdeführerin fälschlich mit EUR 2.185,72 berechnet), EUR 1.478,00 für das Privatspital, EUR 44,90 für die Apothekenrechnungen und, neu nun dazu gekommen, EUR 30,00 für einen HNO-Befund zusammen. (Von diesen angesetzten Beträgen wurden der Beschwerdeführerin bereits die Kosten für den Wahlarzt iHv EUR 100,00 und EUR 120,00 sowie die Kosten der Apothekenrechnungen iHv EUR 44,90 in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2019 als außergewöhnliche Belastung anerkannt.)

Im Rahmen des Vorlageantrags legte die Beschwerdeführerin ua einen HNO-Befund vom 29.4.2019 vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Operation an öffentlichen Krankenhäusern in einer HNO chirurgischen Abteilung durch speziell ausgebildete Fachärzte mit entsprechenden Geräten durchgeführt wird.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführerin sind im Jahr 2018 Kosten für eine Nasenoperation samt Aufenthalt in einem Privatspital (vom 2.11.2018 bis 4.11.2018) erwachsen. Aufgrund des Aufenthalts im Privatspital und der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen eines Wahlarztes sind der Beschwerdeführerin höhere Kosten als bei gleicher Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erwachsen.

Festzustellen ist, dass keine medizinischen Gründe vorlagen, die die mit höheren Kosten verbundene medizinische Behandlung im Privatspital rechtfertigen. Die vorgenommene Nasenoperation hätte ebenso in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt werden können.

Hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dieser 50% beträgt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass die Nasenoperation in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt hätte werden können, ergibt sich aus vorliegendem HNO-Befund vom 29.4.2019, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Operation an öffentlichen Krankenhäusern in einer HNO chirurgischen Abteilung durch speziell ausgebildete Fachärzte mit entsprechenden Geräten durchgeführt wird. Dem Befund kann kein Hinweis dazu entnommen werden, dass die Durchführung der Operation in einem öffentlichen Krankenhaus zu ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen geführt hätte. Andere Nachweise, die eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung in einem Privatspital bzw von einem Wahlarzt ergeben hätten können, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Die Feststellung, dass der Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin 50% und nicht, wie von ihr angegeben, 60% beträgt, ergibt sich aus dem Dauerakt des Sozialministeriumservice.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 34 Abs 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.

Gegenständlich stellt sich das Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Ausgaben als fraglich dar. Nach § 34 Abs 3 EStG erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit gelegen sein (vgl ua VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117; 11.2.2016, 2013/13/0064). Zu den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen allerdings nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Nach der Judikatur des VwGH (vgl ua 19.2.1992, 87/14/0116; 11.2.2016, 2013/13/0064) sind bloße Wünsche und Vorstellungen des Steuerpflichtigen über eine bestimmte medizinische Behandlung oder allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung nicht ausreichend, um die geforderte Zwangsläufigkeit rechtzufertigen.

Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Solche triftigen medizinischen Gründe müssen sich jedoch in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen manifestieren, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.

Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall uneingeschränkt anzuwenden, da durch den Entschluss der Beschwerdeführerin, sich nicht in einem öffentlichen Krankenhaus, sondern in einem Privatspital operieren zu lassen, ihr wesentlich höhere Kosten entstanden sind, welche eben nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als zwangsläufig angesehen werden können. Die Beschwerdeführerin konnte keine geeigneten ärztlichen Bestätigungen nachreichen, die zum Ausdruck bringen, dass die medizinische Behandlung ausschließlich im Privatspital möglich gewesen ist, bzw darlegen, welche konkreten medizinischen Nachteile ihr durch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in einem öffentlichen Spital gedroht hätten. Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung obliegt der Steuerpflichtigen. Selbst in dem von der Beschwerdeführerin beigelegten Befund vom 29.4.2019 findet sich der gegen die Zwangsläufigkeit sprechende Hinweis, dass die Operation an öffentlichen Krankenhäusern in einer HNO chirurgischen Abteilung durch speziell ausgebildete Fachärzte mit entsprechenden Geräten durchgeführt wird.

Aus diesem Grund ist die Zwangsläufigkeit der mit der Nasenoperation und dem Aufenthalt in der Privatklinik verbundenen Kosten zu verneinen, weshalb die dafür aufgewendeten Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Zu verweisen ist auf den Grundgedanken der außergewöhnlichen Belastung, nämlich, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in den Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung, die die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch entsteht, dass dem Betroffenen eine Steuerermäßigung gewährt wird. Unter Beachtung dieses Gedankens ergibt sich, dass es nicht in diesem Sinne wäre, die mit hohen Kosten verbundene Operation in einer Privatklinik teilweise mit Mitteln aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit zu finanzieren, wenn die Steuerpflichtige die Operation nach den allgemein üblichen wissenschaftlichen Methoden auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem öffentlichen Krankenhaus in Anspruch nehmen hätte können. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung erweist sich dementsprechend als rechtmäßig.

Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, den Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs 3 EStG zu berücksichtigen, ergibt sich laut obig getroffener Feststellungen, dass der Grad der eigenen Behinderung der Beschwerdeführerin 50% beträgt. Gemäß § 35 Abs 3 EStG wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45% bis 54% jährlich ein Freibetrag in Höhe von EUR 243,00 gewährt. Auch die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Freibetrages (von EUR 294,00 auf EUR 243,00) erweist sich demnach als rechtmäßig.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit vorliegender Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen (vgl ua VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117; 11.02.2016, 2013/13/0064). Die Revision war daher vom Bundesfinanzgericht nicht zuzulassen.

Wien, am 3. September 2019