Volltext

BFG 30.08.2019, RV/7100501/2019

Fehlende Verzichtserklärung bei Antrag auf Differenzzahlung (Familienbeihilfe)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100501.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 · § 2a Abs. 2 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 53 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 27.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 29.11.2017, betreffend Abweisung des Antrags vom 27.4.2017 auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein griechischer Staatsbürger, stellte unter Verwendung des Vordruckes „Beih 38" einen mit 27. April 2017 datierten Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung (Zuerkennung der Familienbeihilfe) für seine beiden am Datum geborenen Kinder.

Das Finanzamt wies den als Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung (richtig: Differenzzahlung) gewerteten Antrag mit Bescheid vom 29. November 2017 für den Zeitraum ab November 2015 mit nachstehender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."

Dagegen wurde mit Eingabe vom 27.12. 2017 eine Bescheidbeschwerde eingebracht, welche damit begründet wurde, dass gemäß österreichischer Gesetzeslage eine Ausgleichszahlung zu leisten sei, wenn die Familienleistungen im Wohnsitzland niedriger sind als im Beschäftigungsland des alleinverdienenden Familienerhalters (siehe dazu Beilagen und Entscheidung Bundesfinanzgericht vom 15.10.2014). Da er in Österreich arbeite und versichert sei und seine Frau, die dzt. keine Beschäftigung habe und seine beiden Kinder in Griechenland lebten, habe er Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichzahlungen.

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12. November 2018 mit folgender Begründung als unbegründet ab:

"Da Sie im Beschwerdeverfahren trotz Aufforderung die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.

Sie haben die am 29.5.2018 und 3.9.2018 angeforderten Nachweise nur teilweise vorgelegt.

Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes nachzuweisen, dass ein vom Antragsteller behaupteter Sachverhalt nicht vorliegt; vielmehr ist es Aufgabe des Antragstellers nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen , dass der von ihm behauptete Sachverhalt vorliegt.

Es besteht somit für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung."

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom 11. Dezember 2018 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Der Bf. ersucht darin, ihm schriftlich mitzuteilen, welche der geforderten Nachweise von ihm nicht vorgelegt worden seien. Gleichzeitig ersuchte er um Fristverlängerung bis Februar, um die Dokumente nachreichen zu können.

Mit Vorlagebericht vom 28.1.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

I.) Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdefall zum Teil noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) .....

Nach Abs. 2 leg. cit. hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes
a) deren Nachkommen,
b) ……."

§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

"§ 2a (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten (auszugsweise):

„Artikel 1

Definitionen

Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

...

i) „Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

...

j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

..."

„Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familien­an­ge­hörigen und Hinterbliebenen.

(2) .."

„Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen.

..."

„Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates."

„Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

„Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

…

„Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."

„Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

… "

II.) Sachverhalt

Der Bf., seine Ehegattin und die im angefochtenen Bescheid genannten Kinder sind griechische Staatsbürger. Der Bf. ist als Arbeitnehmer (Kellner mit Inkasso) bei einem in Österreich ansässigen Unternehmen beschäftigt und in Österreich sozialversichert. Der gemeinsame (eheliche) Wohnsitz des Bf., seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin und der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder liegt in Griechenland.

III.) Beweiswürdigung

Der unter Punkt II.) dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Bf. sowie dem Inhalt der vom Bf. vorgelegten Unterlagen sowie der vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen.
Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

IV.) Rechtliche Erwägungen

Der Bf. ist griechischer Staatsbürger und damit Unionsbürger. Aus diesem Grund ist der Bf. gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die unionsrechtlichen Regelungen überlagert.

Ab Mai 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 19 und 20 zu § 53)

Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Der typische Anwendungsfall ist der eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt. (Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 39 und 40 zu § 53).

Im gegenständlichen Fall stellte der Bf. unter Verwendung des Formblattes Beih 38 einen mit 27. April 2017 datierten Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung (Familienbeihilfe) für seine beiden minderjährigen Töchter. Der Bf., seine Ehegattin und die Kinder hatten bzw. haben ihren Familienwohnsitz in Griechenland. Der Bf. ist Arbeitnehmer eines in Österreich ansässigen Arbeitgebers (Restaurant) und in Österreich sozialversichert.

Es wird somit vom Bf. ein Sachverhalt dargestellt, der sowohl Griechenland als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, sodass neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 beachten sind.

Der Bf. sowie seine im angefochtenen Bescheid genannten Kinder sind griechische Staatsangehörige und sind daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j) in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung.

Personen, für die die genannte Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Demzufolge unterliegt eine Person, sofern die Verordnung keine Ausnahmen vorsieht (vgl. Art. 12 bis 16), grundsätzlich immer den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip).

Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit BVE abgewiesen, weil vom Bf. Unterlagen nur zum Teil vorgelegt wurden.

Ein Vorbringen der zuständigen Behörde, das auf ein Vorliegen eines Betrugs, eines Rechtsmissbrauchs oder einer Irreführung des österreichischen Sozialversicherungsträgers hindeutet, erfolgte jedoch nicht.

Der Bf. unterlag im hier maßgeblichen Zeitraum somit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den österreichischen, die Kindesmutter nach der Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der genannten Verordnung den griechischen Rechtsvorschriften. Nach den zitierten Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist daher Österreich für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.).

Nach Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist bei der An­wendung von Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ins­be­son­dere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungs­an­spruchs an­be­langt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu be­rück­sichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechts­ord­nung des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Art. 67 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der bestimmt, dass eine Person auch für Familien­ange­hörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, An­spruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zu­stän­di­gen Mitgliedstaats hat, als ob die Familien­ange­hörigen in diesem Mit­glied­staat wohnen würden, ist ungeachtet dessen anzuwenden, dass es be­reits nach nationalem Recht nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohn­sitz im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat hat (§ 53 FLAG 1967).

Zu den beteiligten Personen im Sinn des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gehören die Familienangehörigen im Sinne des Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 . Darunter sind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (vgl. EUGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Tomislav Trapkowski, Rz 38).

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 sind die Anspruchsvoraussetzungen in der Per­son des Be­schwer­deführers erfüllt. Die nach § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vor­ran­gig anspruchs­be­rechtigte Kindesmutter (Ehefrau des Bf.) hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine entsprechende Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 (datiert mit 5.2.2019) zugunsten des Bf. abgegeben.

Laut Mitteilung des zuständigen Finanzamts an das Bundesfinanzgericht ist eine Bestätigung der Lebensgemeinschaft (wie im Vorlagebericht angeführt) nicht mehr erforderlich, weil die Heirat bereits am 17. Juni 2008 erfolgte. Die Heiratsurkunde des Standesamts ist aktenkundig (beim Antrag auf Familienbeihilfe). Der Umstand, dass vom Finanzamt irrtümlich ein falsches Heiratsdatum angenommen wurde, wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. beim Finanzamt aufgeklärt.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da Feststellungen auf der Sachverhaltsebene keine Rechtsfragen betreffen und die Entscheidung auf Grund der dargestellten Rechtslage und der zitierten Rechtsvorschriften zu treffen war, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 30. August 2019