Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 27.02.2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom 30.01.2012 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom 30.1.2012 bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom 2.9.2011 wurde der Bf. ersucht, hinsichtlich der beantragten Werbungkosten eine detaillierte Aufstellung und die Belege für Reisekosten sowie Aus/Fortbildungskosten nachzureichen, weiters die Einnahmen/Ausgabenrechnung und das Anlagenverzeichnis einzusenden.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.10.2011 wurde vom Bf. unter anderem dem Finanzamt das Anlagenverzeichnis übermittelt.
Mit Vorhalt vom 23.11.2011 wurde der Bf. weiters ersucht, hinsichtlich der eingebrachten Wirtschaftsgüter die zugrundeliegenden Rechnungen einzureichen, weiters die berufliche Veranlassung des Fotoapparates und der Videokamera nachzuweisen und mitzuteilen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter bereits in den Vorjahren als Werbungskosten beantragt wurden.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 (Gutschrift in Höhe von € 2.116,10) wurden seitens des Finanzamtes die vom Bf. begehrten Abschreibungen für eingebrachte Wirtschaftsgüter nicht berücksichtigt, da der Bf. keine geeigneten Nachweise für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter beibringen konnte.
Mit Anbringen vom 26.2.2012 erhebt der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wie folgt Beschwerde:
"Sie argumentierten in oa. Einkommensteuerbescheid 2010, dass die Afa für die eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht berücksichtigt werden konnten, da kein geeigneter Nachweis für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter eingereicht wurde.
Sie hatten mich bereits in dem Ergänzungsersuchen vom 23. Nov. 2011 um Übermittlung von Rechnungsbelegen zu den eingebrachten Wirtschaftsgütern aufgefordert. Bei Betriebsgründungen kommt es vor, dass Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht werden, die zuvor privat genutzt wurden (beispielsweise PKW). Handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, können auch hier Abschreibungen vorgenommen werden. Die Einlage erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungskosten. In der damaligen Beantwortung legte ich bereits dar, dass es sich anlässlich meiner Betriebsgründung um privat eingelegte Wirtschaftsgüter handelt, die von mir bisher nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden. Da diese gekennzeichneten Wirtschaftsgüter seinerzeit privat gekauft wurden und Rechnungen als Privatperson nicht archiviert werden müssen, kann ich zu jenen Wirtschaftsgütern keine Rechnungen vorweisen. Ich habe mich bei den angesetzten Werten entsprechend den marktüblichen Preisen gebrauchter, gleichaltriger Vergleichsprodukte am freien Markt orientiert, da diese den Teilwert am Nächsten kommen. Die Rechnung des Notebooks legte ich als Kopie bei und wurde anscheinend nicht berücksichtigt. Die berufliche Veranlassung des Fotoapparates sowie der Videokamera begründete ich und wurde ebenso nicht berücksichtigt. Auf Wunsch übermittle ich gerne mein AVZ mit lnternetrecherchen bzgl. gültiger Marktpreise - die Überprüfung des physischen Vorhandensein vor Ort im meinen Betriebsräumlichkeiten ist auch möglich!"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2012 wurde die Beschwerde seitens des Finanzamtes wie folgt als unbegründet abgewiesen:
"Nach einem Vorhalteverfahren, bei welchem unter anderem auch die Absetzung für Abnutzung überprüft wurde, wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 entsprechend den vorgelegten Unterlagen und der schriftlichen Stellungnahme abgeändert. Als Begründung wurde angeführt, dass die eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.01.2012 wurde am 28.02.2012 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Die Berufung wird aus folgenden Gründen abgewiesen:
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Diese Aufwendungen müssen gem. § 119 Abs. 1 BAO auf Verlangen der Behörde in ihrer Höhe und Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Aus dem vorgelegten Anlagenverzeichnis scheint der Anschaffungszeitpunkt der einzelnen
Wirtschaftsgüter nicht ersichtlich, wodurch wiederum keine konkrete Nutzungsdauer seitens der Behörde ermittelt werden kann.
Die Grundlagen der Absetzung für Abnutzung sind zu beweisen, da sie ansonsten nicht
abzugsfähig sind; auch wenn sie unbestritten getätigt worden sind.
Ohne Vorlage diverser Rechnungen (zumindest betreffend der Elektrogeräte) finden die im Anlagenverzeichnis angeführten Wirtschaftsgüter keine Berücksichtigung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist gerade bei einer eventuellen Inanspruchnahme einer Garantie das Aufbewahren von Rechnungen Voraussetzung.
Außerdem sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege gem. § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren.
1) Das Notebook Acer wurde ohne Ausscheiden eines Privatanteils (also 100% betrieblich) unter der Kennzahl 9500 berücksichtigt - laut vorliegendem Anlagenverzeichnis in Höhe von 130,01 €.
2) Diverse Möbel wie Bücherregale, Schreibtisch, Rollencontainer und Bürodrehstuhl finden keine Berücksichtigung, da für die Behörde weder Anschaffungszeitpunkt noch
Nutzungsdauer nachvollziehbar sind.
3) Für alle anderen aufgelisteten Wirtschaftsgüter werden entsprechende Rechnungen
benötigt, um diese für die Absetzung für Abnutzung berücksichtigen zu können. Wie
bereits oben erwähnt, gilt aus allgemeiner Lebenserfahrung gerade für solche
Wirtschaftsgüter meist ein Garantieanspruch, was das Aufbewahren der entsprechenden
Rechnungen voraussetzt.
Da die entsprechenden Wirtschaftsgüter mangels beweiskräftiger Unterlagen und mangels
genauer Angaben weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen wurden, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung aus".
Mit Schreiben vom 22.4.2012 erfolgt der Vorlageantrag in welchem der Bf. sein Begehren noch einmal begründend wie folgt ausführt:
"Sie argumentieren, dass Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei einer Neugründung besteht jedoch im ersten Jahr der Betriebsaufnahme die Möglichkeit bisher privat genutzte Wirtschaftsgüter in den Betrieb einzubringen (Eingebrachte Wirtschaftsgüter). Gemäß § 119 Abs. 1 BAO müssen Aufwendungen in ihrer Höhe und Notwendigkeit der Behörde nachgewiesen werden. Bei den von mir eingebrachten Wirtschaftsgütern (Fachliteratur, Büroausstattung, Hardware, etc.) handelt es sich um betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter, die bisher privat (jedoch nicht zur Erzielung von Einkünften) genutzt wurden und nun ausschließlich einer betrieblichen Nutzung unterliegen (ihre betriebliche Notwendigkeit wurde bereits anlässlich meines Antwortschreibens auf Ihr Ersuchen um Ergänzung
betreffend ESt-Erklärung 2010 argumentiert).
Bezüglich des Nachweises der Höhe dieser betriebsnotwendigen Aufwendungen verhält es sich so, dass aufgrund der bisherigen privaten Nutzung keine Rechnungen mehr vorhanden sind. Als Privatperson bin ich nicht verpflichtet Rechnungen aufzubewahren, zumal üblicherweise die gesetzlich geregelte Garantie nur 6 Monate beträgt. Ebenso sind der Großteil dieser eingebrachten Wirtschaftsgüter von Privatpersonen angekauft worden, die im Rahmen eines Privatverkaufs nicht zur Ausstellung einer Rechnung verplichtet sind (so wie das nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich ist). Die Höhe und auch die (Rest-)Nutzungsdauer lassen sich jedoch aufgrund des Baujahres der einzelnen Wirtschaftsgüter hinreichend genau feststellen, was aus dem von mir vorgelegten Anlageverzeichnis ersichtlich ist. Die von mir vorgenommene Bewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter erfolgte zum Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 EStG und die Obergrenze der seinerzeitigen Anschaffungskosten wurde dadurch nicht einmal annähernd erreicht.
Es ist für mich daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass für die Behörde weder
Anschaffungszeitpunkt noch Nutzungsdauer als auch der Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht ersichtlich ist.
Des Weiteren ist mir unverständlich, dass Sie die Vorlage von Rechnungen für eingebrachte Wirtschaftsgüter benötigen, da es im Wesen der eingebrachten Wirtschaftsgüter (bisher privat genutzte Wirtschaftsgüter) liegt, dass üblicherweise, so wie auch in meinem Fall, keine Rechnungen mehr vorhanden sind. Bezugnehmend auf die Berufung gegen den Erstbescheid, wo sogar das physische Vorhandensein der eingebrachten Wirtschaftsgüter seitens der Abgabenbehörde in Frage
gestellt wurde, wurde durch mich die Möglichkeit einer vor Ort Besichtigung angeboten. Diese Möglichkeit räume ich der Abgabenbehörde nun neuerlich ein, um sich in diesem Zusammenhang alle von mir eingebrachten Wirtschaftsgüter und deren Zustand vor Auge führen als auch gleich das von mir geltend gemachte Arbeitszimmer in Augenschein nehmen zu können.
Daher begehre ich nach wie vor die vollständige Anerkennung der von mir eingebrachten
Wirtschaftsgüter laut dem von mir vorgelegten Anlageverzeichnis".
Mit 21.6.2013 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung (Nichtanerkennung von eingebrachten Wirtschaftsgütern als Betriebsausgabe ohne von der Behörde nachvollziehbarer Nutzungsdauer, Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) vorgelegt, mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage der Anerkennung diverser Ausgaben des Bf. (W, Handel mit Hard- und Software) als Betriebsausgaben. Der Bf. hat im Verfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass bezüglich der begehrten Ausgaben keinerlei Rechnungen vorhanden sind. Somit konnte vom Bf. die Höhe des Anschaffungswertes der begehrten Ausgaben, der Zeitpunkt der Anschaffung und die daraus zu ermittelnde betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht nachgewiesen werden.
Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben
- •
mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und
- •
aus der Sicht des Unternehmers seinem Betrieb dienen oder ihn unfreiwillig treffen und
- •
nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u.a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.
Der Begriff "Betriebsausgaben" ist also sehr weitläufig. Was der Unternehmer für seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab.
Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist.
Unternehmer haben die Aufgabe, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs 2 BAO).
Die Gestaltung des Belegwesens ist eng mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens verknüpft. In der Buchführung gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg!
Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es allenfalls für Eigenbelege, die jedoch in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei Trinkgeldern oder bei Altwarenhändlern, die von Privatpersonen einkaufen) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist – soweit möglich – konkret zu bezeichnen. Eigenbelege wurden vom Bf. nach dem vorgelegten Aktenmaterial keine erstellt.
Wenn der Bf. Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen möchte, kann das Finanzamt von ihm verlangen, dass die Gläubiger oder die Empfänger dieser Beträge genau bezeichnet werden (Nennung von Namen und Adressen; § 162 BAO). Der Grund liegt auf der Hand: Was bei einer oder einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, wird in der Regel bei anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein. Probleme können Belege auf dem Gebiet von Provisionen, Subhonoraren oder Fremdlöhnen (z.B. für Aushilfspersonal) bereiten, aus denen nicht exakt hervorgeht, wer die ausbezahlten Geldbeträge erhalten hat. In solchen Fällen steht es dem Finanzamt zu, die Namhaftmachung des Empfängers zu fordern. Verweigert der Unternehmer die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden und betrieblich veranlasst sind.
Der Bf. bringt im Verfahren bezüglich der als Betriebsausgaben begehrten Ausgaben vor, überwiegend von Privaten und auch von Unternehmen Waren erworben zu haben, diese Rechnungen jedoch nicht aufbewahrt zu haben.
Wenn das Finanzamt in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes die vom Bf. begehrten Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, kann dieser Beurteilung seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegengetreten werden, denn für die Anerkennung der Betriebsaugaben erfordert es eines konkreten Nachweis. Die bloße Behauptung, dass eine Ausgabe durch den Bf. getätigt wurde reicht dafür nicht aus, denn es ist beispielsweise zu prüfen ob der Bf. (und nicht etwa eine andere Person) die Ausgabe getätigt hat (z.B. im Falle einer unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen).
Das bloße Vorhandensein eines Gegenstandes, der Bf. hat eine Besichtigung der strittigen Gegenstände angeboten, reicht dafür noch nicht aus. Aus diesem Grunde war auch die vom Bf. angebotene Besichtigung der diesbezüglichen Gegenstände entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 22. August 2019