Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache S.A., über die Beschwerde vom 31.01.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 24.01.2019, betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab September 2013 bis laufend zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist im April 1992 geboren. Er wohnt seit 2012 getrennt von seinen Eltern in einem eigenen Haushalt. Laut ZMA ist er dort seit 15.02.2011 hauptgemeldet.
Der Bf. absolvierte je 4 Jahre Volks- und Hauptschule und brach danach die HTL nach 2 Jahren ab. Nach Angaben des Bf. absolvierte er 2010 die externe Matura im Irak. Damit endete die Ausbildung.
Für den Bf. wurden, vom gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zuständigen Sozialministerium (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen), mehrere Sachverständigengutachten erstellt.
Laut einem nicht aktenkundigen Gutachten vom 15.02.2011 betrug der ermittelte Grad der Behinderung 30%.
Der Bf. wurde für ein weiteres Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 27.11.2018 untersucht.
Folgende relevante Befunde wurden vom Bf. beigebracht und im Gutachten behandelt: Mit dem Befund vom November 2018 stellte Prof. D., Facharzt für Augenheilkunde, Astigmatismus fest. Weiters wurde im Februar 2017 von der PVA ein ärztliches Gutachten gemäß Mindestsicherungsgesetz für den Bf. erstellt, das eine posttraumatische Belastungsstörung und die Berufsunfähigkeit diagnostiziert.
Das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen stellte folgende Leiden fest:
Daraus wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt, der ab Februar 2017 vorgelegen war. Weiters wurde festgestellt, dass der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit weder vor Vollendung des 18. noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern im Februar 2017 eingetreten war.
Der Bf. wurde für ein weiteres Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 20.03.2019 untersucht.
Folgende relevante Befunde wurden vom Bf. beigebracht und im Gutachten behandelt. Im Befund vom 14.03.2019 stellte das Psychosoziale Zentrum in Schwechat, in dem der Bf. seit September 2018 unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle steht, soziale Phobien und die Arbeitsunfähigkeit fest. Das AKH Wien diagnostizierte am 20.02.2012 einen Keratokonus. Weiters hat Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 13.09.2011 eine Sozialphobie festgestellt, die zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. Am 05.03.2010 fasste die Stellungskommission den Beschluss, dass der Bf. untauglich sei. Weiters bestätigte Dr. P., Univ. Prof. in der Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, am 05.02.2010 eine Agoraphobie mit Panikattacken, aufgrund der der Bf. zu der Zeit die Schule nicht besuchen könne.
Das Gutachten bestätigte jenes vom 27.11.2018 und stellte dieselben Leiden fest. Daraus wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Weiters wurde erneut festgestellt, dass der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist und diese Erwerbsunfähigkeit weder vor Vollendung des 18. noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern im Februar 2017 eingetreten war.
Der Bf. legte im Zuge des Verfahrens folgende Bestätigungen vor:
Der Bf. war nach den Bestätigungen von Dr. P., Univ. Prof. in der Universitätsklinik für Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, vom 02.10.2009 und vom 05.02.2010 zu dieser Zeit in psychotherapeutischer Behandlung und nicht in der Lage, die Schule zu besuchen, weil der Bf. an einer Sozialphobie und einer Agoraphobie mit Panikattacken gelitten hätte.
Am 13.09.2011 erhob Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, den Befund, dass der Bf. an einer Anpassungstörung leide und derzeit arbeitsfähig sei.
Der Bf. beantragte für sich selbst im September 2018 erhöhte Familienbeihilfe aufgrund seiner psychischen Erkrankung.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid im Jänner 2019 ab, da der Bf. nach dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 27.11.2018 erst im Februar 2017, also nach der Vollendung des 21. Lebensjahres, erwerbsunfähig geworden sei.
Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er nach einem ärztlichen Gutachten von Dr. S. bereits 2011 krank und arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Finanzamt veranlasste die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch das Bundessozialamt und wies die Beschwerde, unter Hinweis auf dieses, mittels BVE ab.
Nach der fristgerechten Stellung des Vorlageantrags ohne weiteren Ausführungen durch den Bf. legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG vor.
Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, sofern sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 können Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Erwägungen und Beweiswürdigung:
Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf. seine Ausbildung 2010, also vor dem 21. Lebensjahr, abgeschlossen. Daher ist, entsprechend § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967, darauf abzustellen, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres im April 2014 eingetreten ist.
Der Gesetzgeber sieht für den Beweis dieses Umstandes einzig ein entsprechendes Sachverständigengutachten des Bundesministeriums für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) vor.
Das Gericht ist an dieses Gutachten gebunden. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das Gutachten vollständig, logisch und schlüssig ist.
Dieser Prüfung halten die beiden Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2019 und vom 27.11.2018 problemlos stand.
Was die vom Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch die PVA im Februar 2017 anlangt, so wären diese lediglich insoweit relevant, als sie die Gutachten als unvollständig oder unschlüssig erscheinen ließen.
Das ist nicht der Fall. Die Gutachten des Bundessozialamtes und der PVA stimmen, ohnedies insoweit überein, als sie den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Februar 2017, also ganz klar nach Vollendung des 21. Lebensjahres, feststellen.
Was die anderen ärztlichen Befunde anbelangt, so befassen sich beide Gutachten widerspruchsfrei mit diesen. Es mag aus ihnen hervorgehen, dass der Bf. schon vor Erreichen des 21. Lebensjahres an diversen Krankheiten litt und ihn diese sogar zeitweise am Schulbesuch hinderten, allerdings wird der Bf. selbst in diesen (Befund vom 13.9.2011) als arbeitsfähig bezeichnet.
Der Bf. scheint hier einem Missverständnis zu unterliegen, denn es ist für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nach dem 21. Lebensjahr keineswegs von Bedeutung, ab wann der Bf. an einer Krankheit litt, sondern es kommt einzig darauf an, ab wann diese Krankheit den Bf. so schwerwiegend beeinträchtigt, dass er voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Gericht ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und insbesondere der beiden Gutachten der Überzeugung, dass die Erwerbsunfähigkeit des Bf. deutlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken bleibt, dass es zwar glaubwürdig ist, dass der Bf. in einem eigenen Haushalt lebt. Es mangelt aber an jedem Hinweis, dass der Bf. auch selbst (und nicht seine Eltern) überwiegend für seinen Unterhalt aufkommt. Diese Frage konnte allerdings dahingestellt bleiben, da ohnedies aus den vorgenannten Gründen kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision wird nicht zugelassen, da sich die Lösung der auftretenden Rechtsfragen unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt und deren Anwendung und Auslegung, soweit sie den Fall der Bf. betreffen, unstrittig sind.
Wien, am 12. August 2019