Volltext

BFG 22.08.2019, RV/7104443/2019

Anerkennung der Vertreterpauschale eines Außendienstmitarbeiters

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104443.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf. , über die Beschwerden vom 11. Dezember 2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die streitgegenständlichen Jahre (2016 und 2017) machte der Beschwerdeführer (Bf.) diverse Werbungskosten geltend.

Mit den Einkommensteuerbescheiden, jeweils vom 13. November 2018, kürzte das Finanzamt für das Jahr 2016 die beantragten Werbungskosten und anerkannte für das Jahr 2017 keine Werbungskosten, die über den Pauschbetrag gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinausgingen.

In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden führte der Bf. aus, dass er vergessen habe, das Berufsgruppenpauschale für Außendienstmitarbeiter einzutragen.

Im anschließenden Ermittlungsverfahren wurde die Voraussetzung für die Anerkennung der Vertreterpauschale überprüft und der Bf. um Vorlage diverser Unterlagen und Beantwortung von Fragen ersucht.

Der Bf. legte u.a. seinen Dienstvertrag vor und beantwortete die einzelnen Fragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren des Bf. auf Anerkennung des pauschalen Freibetrages für Vertreter ab und führte begründend aus, dass dem Bf. laut vorgelegtem Dienstvertrag ein Mobiltelefon, ein Laptop und ein Dienstfahrzeug für seine Dienstverrichtung zur Verfügung gestellt worden sei.

Dagegen erhob der Bf. abermals ein Rechtsmittel (Vorlageantrag) und brachte vor, dass für die Inanspruchnahme der Vertreterpauschale weder ein Nachweis dem Grunde noch der Höhe nach erforderlich sei und verwies auf ein BFG-Erkenntnis zu RV/7103744/2014.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und führte im Vorlagebericht aus, dass Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten sei, dass der Abgabepflichtige abzugsfähige Aufwendungen als Werbungskosten überhaupt aus dem versteuerten Einkommen zu tragen habe (BFG-Erkenntnis vom 21. April 2016, RV/2100004/2015). Dies erfordere einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung durch den Abgabepflichtigen. Diesen Nachweis zusätzlicher Ausgaben habe der Bf. nicht erbracht.

Im Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht teilte der Bf. mit, dass er als Vertreter auch von zu Hause aus seine berufliche Tätigkeit durchführe und diese Kosten (z.B. Internet- und Stromkosten) von seinem Dienstgeber nicht ersetzt bekomme.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Bf. im Außendienst tätig ist.

Strittig ist somit die Berücksichtigung einer diesbezüglichen Vertreterpauschale.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 sind für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen.

§ 17 Abs. 6 EStG 1988 normiert:

Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Der Bundesminister für Finanzen hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die Amtspartei vertritt im gegenständlichen Fall die Ansicht, dass dem Bf. keine Vertreterpauschale zustehe, weil von ihm keine abzugsfähigen Aufwendungen als Werbungskosten aus seinem versteuerten Einkommen getragen worden seien und verweist auf das BFG-Erkenntnis vom 21. April 2016, RV/2100004/2015. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Bf. sehr wohl abzugsfähige Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Vertreter angefallen sind. Der Bf. geht nämlich auch von zu Hause seiner beruflichen Vertretertätigkeit nach und muss z. B. Daten seines Dienstgebers über das Internet hochladen. Diese Kosten für Internet (W-Lan) und Strom muss er selbst bezahlen und bekommt von seinem Dienstgeber keinen Ersatz. Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 30. September 2015, 2012/15/0125 ausgesprochen, wenn nämlich beruflich veranlasste Aufwendungen, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, anfallen, schadet dieser Umstand der Zuerkennung der Vertreterpauschale nicht.

Soweit das Finanzamt auf das BFG-Erkenntnis vom 21. April 2016 hinweist ist zu erwidern, dass diesem Beschwerdefall eben ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen war. Das Gericht hat in diesem Erkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner eigenen Angaben keine zusätzlichen Aufwendungen aus seinem versteuerten Einkommen getragen hatte. Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall jedoch hat der Bf. glaubhaft versichert, dass er Kosten zu tragen hatte, die von seinem Dienstgeber nicht ersetzt wurden. Da dem Bf. aus seiner Tätigkeit als Vertreter Werbungskosten dem Grunde nach erwachsen sind, steht ihm die Vertreterpauschale zu. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren berufliche Aufwendungen getätigt hat, die nicht von seinem Dienstgeber ersetzt wurden. In seinem Erkenntnis vom 30. September 2015, 2012/15/0125 hat der VwGH über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits entschieden. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am 22. August 2019