Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 29.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 13.03.2018 betreffend Säumniszuschlag für Dienstgeberbeitrag 2017 zu Recht:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 13.03.2018 setzte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) einen Säumniszuschlag in Höhe von 9.929,64 Euro gemäß § 217 BAO fest. Die Bemessungsgrundlage des festgesetzten Säumniszuschlages gab die belangte Behörde mit 496.482,00 Euro an. Diese entstammt einem Haftungsbescheid vom gleichen Tag, mit dem die Bf. gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für das Jahr 2017 in Anspruch genommen wurde.
Begründend wurde auf den Bericht über die Außenprüfung bei der Bf. vom 13.3.2018 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO verwiesen.
Sowohl aus dieser Niederschrift als auch aus dem zur Begründung verwiesenen Bericht über die Außenprüfung geht hervor, dass den Jahren 2016 und 2017 für die Bf. unter anderem die Firmen X und Y als Subunternehmer tätig gewesen seien. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der X um eine Scheinfirma handle und dass bei der Y für den geltend gemachten Aufwand gemäß § 20 EStG sowie § 12 KStG ein Abzugsverbot bestehe.
Da die X nicht Leistungserbringer sein könne und da betreffend der Y ein Abzugsverbot bestehe, die Arbeiten aber erbracht worden seien, werde unterstellt, dass die Leistungen (Arbeiten) von (Schwarz)Arbeitern der Bf. erbracht worden seien. Der Aufwand für Bruttolöhne werde daher im Schätzungswege (§ 184 BAO) in Höhe von 80% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge zum Ansatz gebracht.
Dem ist die Bf. in Beschwerden vom 26. März 2018 entgegen getreten. Bei der X handle es sich um keine Scheinfirma und die Schlussfolgerung, der Lohnaufwand iZm der Y sei als Schwarzlöhne qualifizieren, sei gesetzwidrig. Konkrete Einwendungen zum verfahrensgegenständlich strittigen Säumniszuschlag wurden nicht vorgebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.8.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
In ihrem Vorlageantrag vom 11.12.2018 hat die Bf. geltend gemacht, dass sich die belangte Behörde mit den Beschwerdeausführungen nicht auseinandergesetzt habe. Wiederum finden sich keine konkreten Ausführungen zum Säumniszuschlag.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid (hinsichtlich Höhe und Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages) und den Vorbringen der Bf. im Verwaltungsverfahren.
Rechtslage
§ 217 Abs. 1 bis 5 BAO lautet:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Erwägungen
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4 mVa VwGH 26.05.1999, 99/13/0054 und 30.05.1995, 65/13/0130), wobei angemerkt wird, dass die Beschwerde zwischenzeitig vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen worden ist.
Der Säumniszuschlag ist eine „Sanktion eigener Art“ (Ritz, BAO6, § 217 Tz 2 mVa VwGH 21.4.1983, 83/16/0016). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung. In der Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO sprechen würden und sind solche Gründe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am 20. August 2019