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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom 18. November 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt ZA vom 3. November 2015, Zahl: 000000/22/2014, betreffend die Aussetzung der Einhebung von Säumniszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 setzte das Zollamt gegenüber der Beschewrdeführerin (Bf.) für den Zeitraum 15. Oktober 2015 bis 14. November 2015 Säumniszinsen in Höhe von 3.228,38 Euro fest.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 fristgerecht eine Bescheidbeschwerde eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung (Vollziehung) der festgesetzten Säumniszinsen beantragt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. November 2015, Zahl: 000000/22/2014, wies das Zollamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212a BAO ab, weil über die gegen die Festsetzung der Säumniszinsen eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2015, Zahl: 000000/21/2014, bereits entschieden worden sei.
Das Zollamt wies in der Folge auch die dagegen mit Schriftsatz vom 18. November 2015 eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2016, Zahl: 000000/23/2014, als unbegründet ab.
Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache komme eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht. Sei daher nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so sei er als unbegründet abzuweisen.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom 19. Februar 2016 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 98 Abs. 1 Z. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG; i.d.F. vor Inkrafttreten des AbgÄG 2015) zählen die Säumniszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche gemäß Abs. 3 leg. cit. nach den für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG). Im Sinne dieser Bestimmungen sind damit auch die Normen des unionsrechtlichen Zollrechts auf den Beschwerdefall anzuwenden.
Gemäß Art. 244 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABL L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).
Gemäß § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Erledigung einer Beschwerde durch das Zollamt mittels Beschwerdevorentscheidung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Vollziehung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch nicht erledigten Antrages auf Aussetzung dieser Antrag abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgesetzten Säumniszinsen beantragt.
Die gegen die Festsetzung der Säumniszinsen erhobene Beschwerde wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2015, Zahl: 000000/21/2014, als unbegründet ab.
Bei dieser Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO handelt es sich um eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 lit. a BAO.
Das Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe wurde damit beendet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher abzuweisen. Da auch im Falle einer Stattgabe wegen der in der Hauptsache ergangenen Beschwerdevorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen gewesen wäre, hätte die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung der Bf. keine andere Rechtsposition verliehen als die Abweisung des Antrages (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Daran vermag auch die Einbringung eines Vorlageantrages in der Hauptsache nichts zu ändern. Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Ob die Bf. diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Bf. (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0196, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, ergangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 8. August 2019