Volltext

BFG 26.08.2019, RV/7500515/2019

Verdacht auf gefälschten Parkschein

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500515.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006
Schlagworte
Fälschung Parkschein

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde vom 01.07.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom 20.06.2019, MA67/1967000379195/2019, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis
vom 20.06.2019, GZ. MA67/1967000379195/2019, angelastet, er habe das mehrspurige
Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 22.09.2019 um
16:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Fiakerplatz 8
abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt
gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da sich die Markierungen 22.02.2019, 15:15 Uhr auf einem nachgemachten 2-Stunden-Parkschein mit der Nummer PSNr befunden haben. Die Parkometerabgabe sei demnach hinterzogen worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde
über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00, und bei Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 154,00.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da sich im Fahrzeug der nachgemachte Parkschein mit der Nr. PSNr befand. Dieser wurde anhand eindeutiger Merkmale (das Kästchen Monat: September genauso groß und breit ist wie die Kästchen der anderen Monate, obwohl dies bei Originalparkscheinen nicht der Fall ist, Kontrast vom Parkschein durch die Farbkopie erhöht, Aufdruck Parkschein nicht zentriert) erkannt wurde und hat das Organ sofort drei Fotos angefertigt.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

lm Einspruch bestritten Sie den Tatvorwurf und wendeten Sie ein, dass Sie Parkscheine
ausschließlich in der Trafik kaufen und wurde lediglich eine Farbkopie der Vorderseite des
verwendeten Parkscheins der Behörde überlassen. Zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gaben Sie ein monatliches Einkommen von zirka EUR 600,-, kein Vermögen und keine Sorgepflichten an.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben, insbesondere in die Anzeige samt den vom meldungslegenden Organ im Beanstandungszeitpunkt aufgenommen 3 Fotos (siehe Beilagen), in einen Musterparkschein der Druckserie und in Ihre Angaben.

Dazu wird bemerkt:

Der Meldungsleger hat im Notizfeld der Anzeige vermerkt, dass das Kästchen des Monats
"September" auf dem von Ihnen verwendeten Parkschein genauso groß und breit ist, wie die Kästchen der restlichen Monate und der Aufdruck "Parkschein" nicht zentriert ist.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung, als
Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Der bloße Einwand, den Parkschein in einer Trafik gekauft zu haben, ist nicht geeignet, dies glaubhaft erscheinen zu lassen bzw. vermag Sie dies nicht zu entlasten, weil Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften. Die Verwendung manipulierter bzw. nachgemachter Parkscheine geht daher ausschließlich zu Ihren Lasten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 1 Abs. 3 des
Parkometergesetzes).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe hinterzogen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt durch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung von Abgaben das Interesse an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kurzparkzone und Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maße, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.

lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines nachgemachten Parkscheins) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von den bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 01.07.2019 an die
Magistratsabteilung 67. Der Beschwerde war ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien zu der GZ. StaGZ mit folgendem Inhalt beigelegt:

"STRAFSACHE:

GEGEN:

1. Beschuldigte/r:
Bf
geb. geb

ua

WEGEN: § 238 (2) Z 2 StGB

BENACHRICHTIGUNG
der/des Beschuldigten
von der Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat folgendes gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt:

Bericht durch: W 03-Pl Fiakerplatz, Fiakerplatz 4, 1030 Wien

Zeichen: PAD/19/***

Sie können eine Begründung verlangen, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen die Einstellung erfolgte. Aufgrund dieses Antrags werden Sie eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe der Einstellung erhalten.

Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon in jedem Fall unberührt.

Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

BEISATZ: Betrifft den Verdacht der Wertzeichenfälschung - hinterlegte Parkscheine am 4.2.2019 und 22.2.2019. lm Zweifel lässt sich nicht feststellen, ob es sich tatsächlich um Totalfälschungen handelte. Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten war demnach widerlegbar.

Staatsanwaltschaft Wien

Geschäftsabteilung 66

StaAnw

(STAATSANWÄLTIN)

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens, der von der belangten
Behörde vorgelegten Akten samt Tatbildfotos und der von der Staatsanwaltschaft Wien im Zuge des Amtshilfeabkommens dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegten Akten wird nachstehende entscheidungsrelevante Feststellung getroffen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des
mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz am 22.02.2019 um 16:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Fiakerplatz 8 ohne gültig ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet, da sich im Fahrzeug der nachgemachte 2-Stunden-Parkschein mit der Nr. PSNr mit den Markierungen 22.02.2019, 15:15 Uhr befunden habe.

Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt und Abstellort.

Der Beschwerdeführer (Bf.) meint aber, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein abgestellt zu haben. Er beziehe seine Parkscheine ausschließlich aus Trafiken in Wien. Da er bei der Beanstandung keine Anzeigenverständigung vorgefunden habe, habe er den gegenständlichen Parkschein entsorgt und daher könne er ihn nicht als Beweismittel vorlegen.

Sein Vorbringen stützt er auch auf das o. a. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien den gegenständlichen Parkvorgang betreffend - Verdacht der Wertzeichenfälschung - wonach im Zweifel nicht feststellbar war, ob es sich tatsächlich um eine Totalfälschung handelte. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren bezüglich dem gegenständlichen Abstellvorgang eingestellt.

Das BFG hat die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 23.07.2019 um Vorlage des Aktes mit der GZ. StaGZ ersucht.

Nach Durchsicht des übersandten Aktes wurde vom BFG festgestellt, dass die vom Bf. in seiner Beschwerde vorgelegte Kopie "Benachrichtigung der/des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens, GZ. StaGZ" nicht Teil des Aktes war, welcher von der Staatsanwaltschaft Wien dem BFG vorgelegt wurde.

Daher ersuchte das BFG die Staatsanwaltschaft Wien um Überprüfung der vorgelegten Kopie, ob diese dem Original entspricht und um Übermittlung weiterer Aktenteile, falls solche vorhanden waren.

Mit Schreiben, eingelangt beim BFG am 19.08.2019, bestätigte die Staatsanwaltschaft Wien zu GZ. StaGZ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO und gab bekannt, dass keine weiteren Aktenteile zu der angeführten GZ. vorhanden waren.

Mangels Vorlage des gegenständlichen Parkscheines - da der Bf. bei der Beanstandung keine Anzeigenverständigung vorgefunden hat, hat er den gegenständlichen Parkschein entsorgt - ist es auch dem Bundesfinanzgericht nicht möglich festzustellen, ob es sich um eine Fälschung handelte.

Für die Zukunft bleibt jedoch anzumerken, dass laut Kenntnisstand des Bundesfinanzgerichtes der Verkauf von gefälschten Parkscheinen nicht das übliche Geschäftsmodell von Trafiken darstellt, zumal der daraus erwartbare Gewinn den Verlust der Gewerbeberechtigung und der Tabakverschleißkonzession keinesfalls aufwiegen könnte.

Sollte der Bf. in Zukunft erneut "versehentlich" in den Besitz von "bedenklichen" Parkscheinen gelangen, so würde deren Verwendung jedenfalls ein klarer Hinweis auf ein grob sorgfaltswidriges Verhalten des Bf. darstellen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auffällig, dass der Bf. diese Trafik nicht genau bezeichnet hat und er damit weitere Erhebungen behindert.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Wien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 26. August 2019