Volltext

BFG 19.08.2019, RV/3100487/2019

Keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100487.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom 3. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 4. April 2019, zu SV-Nr. ********, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe,

Spruch

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Formblatt Beih 100 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter T. wegen Schulbesuchs.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2019 ab, weil ein wöchentlich erforderlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stun­den erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können. Mangels Vorliegens dieser Anspruchsvoraussetzung sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwerde und brachte begründend vor, dass der Arbeitsaufwand für die Erreichung des Ab­schlus­ses zum Fach-Sozialbetreuer mindestens 10 Unterrichtsstunden und 10 Stun­den Selbst­lern­zeit betrage. Zusätzlich würden mindesten 1200 Stunden an meist un­ent­gelt­lichen Praxisstunden benötigt. Das Einkommen werde die jährliche Zu­ver­dienst­grenze nicht übersteigen. Die Vorgaben des FLAG seien somit als erfüllt an­zu­sehen.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2019 die Beschwerde als unbegründet ab, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht vorliege.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2019 der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Der Unterricht hätte bis dato 317 Stunden, das ergebe 12,6 Stunden pro Woche, betragen. Hinzu kämen wöchentlich 10 Stunden Selbststudium, was 200 Stunden in 20 Wochen er­gebe. Der benötigte Praxisteil belaufe sich auf 400 Stunden pro Ausbildungsjahr (1200 Stunden gesamt) und betrage derzeit 20 Wochenstunden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben An­spruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezi­fischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufs­leben erforderliches Wis­sen ver­mit­telt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 20.2.2008, 2016/15/0076; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifi­kation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu er­langen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Aus­bildungs­vor­schrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theore­tische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grund­kennt­nisse unter die Berufsausbildung fallen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315)

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Aus­bil­dungs­erfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN).

Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127).

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Kursbesuch, die Vor- und Nach­bereitungs­zei­ten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nehmen, das zu­mindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinn hat die Rechtsprechung nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Aus­bildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehr­ver­an­staltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches bei­gemessen.

Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und somit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Im Beschwerdefall absolviert die volljährige Tochter T., geboren am **.****.****, neben ihrer Tätigkeit als "Persönliche Assistentin" bei "X." in einem bereits seit 15. November 2018 bestehenden unbefristeten Dienst­ver­hältnis mit 20 Stunden/Woche seit 22. Februar 2019 die S. (Schule für Sozial­be­treuungs­berufe - SOB) in O. in einer gedehnten Form (Berufs­täti­gen­form) mit einem wöchentlichen Schultag plus Blockveranstaltungen, welche ein Jahr länger als die reguläre Form dauert.

Aufgrund der beigebrachten Aufstellung beträgt der wöchentliche Aufwand (einschließlich der Zeiten des Selbststudiums, ohne Blockveranstaltungen) zwischen 20 und 23 Stunden und hat einschließlich der Blockveranstaltungen im Zeitraum 22. Februar bis 7. Juli 2019 im Durchschnitt 22,6 (12,6 + 10) Stunden umfasst.

Es ist daher davon auszugehen, dass der zeitliche Aufwand nicht annähernd der einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, sondern die Ausbildung - in Übereinstimmung mit der gleichzeitigen Teil­zeit­be­schäftigung in Höhe von 20 Stunden - nur etwas mehr als die Hälfte der Zeit einer Vollzeitbeschäftigung ausmacht, wobei die Selbstlernzeit dabei schon eingerechnet ist.

Im Übrigen geht aus der Bestätigung der Schule vom 29. April 2019 hervor, dass bis zum Fachabschluss im Februar 2022 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Praktika im Ausmaß von 1200 Stunden zu absolvieren sind, nicht jedoch, dass bereits im hier zu beurteilenden Zeitraum entsprechende Praktika in einem gewissen Ausmaß absolviert worden sind.

Das quantitative Element einer Berufsausbildung wird im Beschwerdezeitraum somit nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es war auch keine sonstige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus Relevanz hätte, zu beantworten. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am 19. August 2019