Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 16.06.2017 und 04.12.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom 17.05.2017 und 06.11.2017 betreffend Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde vom 16.06.2017 gegen den Bescheid vom 17.05.2017 betreffend die Festsetzung der Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe für Februar 2017 und März 2017 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Beschwerde vom 04.12.2017 gegen den Bescheid vom 06.11.2017 betreffend die Festsetzung des Säumniszuschlages wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juni 2017 wird teilweise Folge gegeben.
Der Säumniszuschlag wird mit € 140,00 anstatt € 168,00 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.05.2017, MA 6/ARL -267376/2017 E, setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe für Februar 2017 in Höhe von € 8.400,00 und März 2017 in Höhe von € 7.000,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge in Höhe von € 168,00 und € 140,00 fest.
Mit Beschwerde vom 16.06.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Ansicht der Behörde, dass die Geräte Spielapparate im Sinne des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes seien und hiefür jeweils eine Glücksspielautomatenabgabe zu entrichten sei.
Das Bundesfinanzgericht möge eine öffentliche Verhandlung durchführen und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2018 gab die belangte Behörde der Beschwerde dahingehend statt, dass der Abgabenzeitraum auf den Monat Februar 2017 eingeschränkt und die Glücksspielautomatenabgabe auf € 8.400,00 und der Säumniszuschlag auf € 168,00 herabgesetzt wird.
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom15.03.2018 beantragte Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 16.06.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 06.11. 2017, MA 6/ARL - 1027503/2017 E, setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juni 2017 in Höhe von € 8.400,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von € 168,00 fest.
Mit Beschwerde vom 04.12.2017 wandte sich die Bf gegen die Ansicht der Behörde, dass die Geräte Spielapparate im Sinne des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes seien und hiefür jeweils eine Glücksspielautomatenabgabe zu entrichten sei.
Das Bundesfinanzgericht möge eine öffentliche Verhandlung durchführen und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 02.03.2018 beantragte Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 04.12.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Gemäß § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 63/2016, ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Unbestritten ist, dass mit Bescheiden vom 17.05.2017 und 06.11.2017 neben den beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlägen die jeweils bereits fällige Glücksspielautomatenabgabe für Februar 2017 in Höhe von € 8.400,00, März 2017 in Höhe von € 7.000,00 und Juni 2017 in Höhe von € 8.400,00 festgesetzt wurden und diese Abgaben bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht entrichtet wurden.
Bekämpft wurde der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag lediglich aus dem Grunde, dass die Ansicht der Behörde, dass die genannten Geräte Spielapparate seien und hierfür jeweils eine Glücksspielautomatenabgabe anzumelden und zu entrichten sei, unrichtig sei.
Damit wendet die Bf eine sachliche Unrichtigkeit der Steuerschuld ein. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2019, RV/7400093/2018, gab das BFG der Beschwerde vom 04.12.2017 gegen den Bescheid vom 06.11.2017 betreffend die Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juni 2017 in Höhe von € 8.400,00 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und schrieb diese mit € 7.000,00 vor.
Mit Erkenntnis vom 06.05.2019, RV/7400132/2018, gab das BFG der Beschwerde vom 16.06.2017 gegen den Bescheid vom 01.06.2017 betreffend die Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe für Februar 2017 in Höhe von € 8.400,00 und März 2017 in Höhe von € 7.000,00 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat somit aufgrund der Herabsetzung bzw Aufhebung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Hinsichtlich der verbleibenden Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Juni 2017 in Höhe von € 7.000,00 erfolgte auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 8. Mai 2019