Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 16.02.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 18.12.2014 betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für 2009 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017 wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Bundesfinanzgericht (BFG) wurde mit Vorlagebericht vom 8.8.2017 die Beschwerde vom 16.2.2015 (irrtümlich angeführt mit 16.2.2016) gegen den Bescheid vom 18.12.2014 betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 vorgelegt.
Dabei übersieht das Finanzamt, dass der Bescheid vom 18.12.2014 mit Beschluss des BFG vom 22.2.2016, RV/105689/2015 gem. § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde.
Durch die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Der angefochtene Bescheid gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Wird gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben und in weiterer Folge der Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben, wurde die Beschwerde mit dem Zurückverweisungsbescheid erledigt.
Eine Beschwerdevorentscheidung über eine bereits entschiedene Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2017 ist somit rechtswidrig ergangen. Ihr liegt keine (unerledigte) Beschwerde zugrunde, da ein Bescheid betreffend Rüchzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 infolge der Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2014 durch den Beschluss des BFG vom 22.2.2016 nicht ergangen ist.
Sie ist auf Grund des am 31.7.2017 beim Finanzamt eingelangten Vorlageantrags ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung vgl. BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides ist unmittelbar der gesetzlichen Bestimmung des § 278 Abs. 2 BAO zu entnehmen. Daraus folgt, dass ein neuer Sachbescheid zu ergehen hat.
Wien, am 24. November 2017