Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde der BF_GmbH, Anschrift_BF, vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgestattete "H&L" Barghouty Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2/16, vom 16. Jänner 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Finanzamt Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vertreten durch Mag. Jakob Vavrovsky vom 15. und 18. Dezember 2017 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 bis 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die bekämpften Bescheide bleiben unverändert.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FK 7 und damit in die Zuteilungsgruppe 1102. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Das Finanzamt (kurz FA) erließ mit 15. und 18. Dezember 2017 datierte Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2014, die Abgabennachforderungen ergaben (EUR 2.835,00 für 2010, EUR 4.716,00 für 2011, EUR 4.971,00 für 2012, EUR 4.919,00 für 2013 und EUR 4.997,00 für 2014).
An denselben Tagen erließ die Abgabenbehörde die hier strittigen Anspruchszinsenbescheide 2010 bis 2014 und errechnete entsprechende Zinsen (EUR 239,88 für 2010, EUR 358,57 für 2011, EUR 338,41 für 2012, EUR 256,27 für 2013 und EUR 165,30 für 2014).
Dagegen ergriff die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin (kurz Bf.) mit Schreiben vom 16. Jänner 2018 Beschwerde, gab an, die Anspruchszinsenbescheide seien ihr am 20. Dezember 2017 zugegangen, und beantragte die gänzliche Aufhebung der Bescheide.
Sie stützte sich zusammengefasst nur darauf, dass die den Anspruchszinsen zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide bekämpft worden und unrichtig seien.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2019 als unbegründet ab, ging dabei aber inhaltlich nur auf die Beschwerde gegen die den Anspruchszinsen zugrunde liegenden Körperschaftsteuerbescheide ein.
Die Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 16. April 2019 ohne weitere Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das FA kam dem mit Vorlagebericht vom 30. Juli 2019 nach.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gem. § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
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Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
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Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
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auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
§ 252 BAO normiert, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn dem abgeleiteten Bescheid die Entscheidung zugrunde zu legen ist, die im Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid getroffen wurde.
Dies gilt gem. § 252 Abs. 2 BAO auch im Verhältnis zwischen zwei Abgabenbescheiden. Diese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehören unter anderem auch die Anspruchszinsen.
Diese sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch und insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zwar selbständig anfechtbar, im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet § 295 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150 unter Hinweis auf VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167).
Da sich die Beschwerde ausschließlich auf die Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides stützt, konnte ihr deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis auf Ritz, BAO6, § 212a Tz 7 mit Verweis auf § 205 Tz 36 und ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 198 sowie VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036. Im letztgenannten Erkenntnis sprach das Höchstgericht aus, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen keine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Anspruchszinsenbescheid erfordert, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer)bescheid abhängt – ein Rechtsmittel gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid genügt, sodass das Beschwerdeargument nicht stichhaltig wäre, wonach die Anspruchszinsen vor Rechtskraft des Abgabenbescheides zu bezahlen wären.
Über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerhaftungsbescheide 2010 bis 2014 wird in einem eigenen Verfahren entschieden werden.
3. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am 12. August 2019