Volltext

BFG 21.08.2019, RV/2101712/2016

Fehlender Nachweis bzgl. Werbungskosten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101712.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 18 EStG 1988 · § 106a Abs. 1 EStG 1988 · § 34 Abs. 9 EStG 1988 · § 270 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch SK Steinle + Kandler Steuerberatung OG, Wielandgasse 35, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 29. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 25. November 2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, StNr. xxx, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) bezog im Jahr 2013 zeitweise gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern. Da der Bf. trotz Erinnerung und Nachfristsetzung keine Steuererklärung einreichte, erließ das Finanzamt am 25. November 2014 gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Einkommensteuerbescheid über 2.037 Euro. Dieser Festsetzung waren die dem Finanzamt von den Arbeitgebern bekannt gegebenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt und wurden die Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben, der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt.

Dagegen brachte der Bf. am 29. Dezember 2014 via FinanzOnline eine Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten und machte den Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro und Ausgaben für die Kinderbetreuung geltend.

Im Einzelnen wurden folgende Ausgaben angeführt:

Sonderausgaben

P-Versicherungen

KZ 455

3.461,53 Euro

Kirchenbeitrag

KZ 458

231,12 Euro

Spenden

KZ 451

50 Euro

Werbungskosten

Arbeitsmittel

KZ 719

488,26 Euro

Reisekosten

KZ 721

55 Euro

Sonstige Werbungskosten

KZ 724

512 Euro

Kind

Kinderfreibetrag

132 Euro

Kinderbetreuung

4.068,60 Euro

Mit Ergänzungsvorhalt vom 19. Jänner 2015 wurde der Bf. daraufhin vom Finanzamt aufgefordert, "alle beantragten Aufwendungen mittels detaillierter Aufstellung und Belegen nachzuweisen". Als Frist zur Beantwortung wurde der 6. Februar 2015 festgesetzt.

Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ergänzungsersuchen nicht nachgekommen wurde.

Am 11. Jänner 2016 beantragte der steuerliche Vertreter eine Fristverlängerung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit bis zum 18. Jänner 2016. Am 18. Jänner 2016 ersuchte er um neuerliche Fristverlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels bis zum 25. Jänner 2016 wegen fehlender Unterschrift. Am 25. Jänner 2016 beantragte er die neuerliche Verlängerung der Frist bis zum 2. Februar 2016.

Innerhalb der verlängerten Frist wurde sodann am 1. Februar 2016 im elektronischen Wege durch den steuerlichen Vertreter der Vorlageantrag gestellt. Beilagen wurden nicht hochgeladen. Als Text wurde ausgeführt: "Die Aufstellung der geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten wird ergänzend postalisch übermittelt. Es wird ersucht, die geltend gemachten Ausgaben anzuerkennen. Im Falle einer positiven Berufungsvorentscheidung wird auf Vorlage verzichtet."

Beim Finanzamt gingen keine Aufstellungen oder Belege ein. Am 25. November 2016 wurde sodann die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit der Stellungnahme übermittelt, dass "bis dato keine Unterlagen vorgelegt wurden". Dieser Vorlagebericht erging an den Bf. selbst.

Mit 25. November 2016 wurde das Rechtsmittel an die Gerichtsabteilung 1 des Bundesfinanzgerichtes zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 5. Dezember 2017 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 2 neu zugeteilt.

Beim Bundesfinanzgericht entstanden Zweifel, ob das Vollmachtsverhältnis zum steuerlichen Vertreter noch aufrecht war und erging an den Bf. das Ersuchen, bekanntzugeben, wer im anhängigen Verfahren als steuerlicher Vertreter anzusprechen sei und ob eine Zustellvollmacht vorliege. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage keinerlei Nachweise bzgl. der geltend gemachten Aufwendungen vorlägen und dieser Umstand - ohne einer Entscheidung vorgreifen zu wollen - einer steuerlichen Anerkennung der Kosten entgegenstehe.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 gab die Kanzlei Steinle + Kandler bekannt, dass sie die steuerliche Vertretung mit Zustellvollmacht innehat und wurde die Vollmacht vom 7. Mai 2018 vorgelegt, in der auch der Passus enthalten ist, dass durch diese Vollmacht noch etwa beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig wurden folgende Belege vorgelegt:

  • •

    Vorschreibung des Kirchenbeitrages über 231,12 Euro (mittels Bankeinzug bezahlt)

  • •

    Bestätigung der WIKI-Kinderbetreuungs GmbH über 2013 geleistete Beiträge von 4.068,60 Euro für die Kinderbetreuung der Tochter A in der Kinderkrippe

  • •

    Erlagschein über 50 Euro für Nachbar in Not Taifunhilfe

  • •

    Bestätigung von sonderausgabenbegünstigten Arbeitnehmerbeiträgen in Höhe von 3.461,53 Euro der APK Pensionskasse

  • •

    eine Aufstellung über Werbungskosten

  • •

    2 Zahlungsbelege

Die Werbungskosten gliederten sich dabei wie folgt auf:

Computer - Saturn, 29.12.2010 um 1.080 €, (40% Privatanteil, 3 Jahre Nutzungsdauer)

KZ 719

180 €

Tablet - Online Handel GmbH, 1.7.2013 um 434,17 € (40% Privatanteil, 3 Jahre Nutzungsdauer)

KZ 719

72,36 €

Smart-Cover - NC Digitalis EDV und IT, 1.7.2013

KZ 719

32,50 €

Digitalkamera - Gottwald, 29.7.2013 um 339 € (Privatanteil 40%)

KZ 719

203,40 €

Reisekosten (11 VO, Prüfung...: 10 Zonen-Karte GVB=19,20; Taxi)

KZ 721

55 €

Aufbereitung von Unterlagen (40% von Eur 80/h = Eur 32/h; Eur 32/h* 18h=Eur 512)

KZ724

512 €

Die Zahlungsbelege wiesen eine Zahlung von 39 Euro an die ..nc digitalis EDV- und IT- Dienstl. GmbH vom 1.7.2013 und eine Taxirechnung vom 11.3.2013 über 7 Euro auf.

Dem Finanzamt wurden diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten.

In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 befürwortete das Finanzamt die Zuerkennung der Sonderausgaben und Kinderbetreuungskosten - begrenzt mit dem jeweiligen Höchstbetrag - , da diese durch Belege nachgewiesen worden seien und sah die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro vorliegen. Die Zuerkennung sämtlicher beantragter Werbungskosten wurde dagegen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass zwar eine Aufstellung der Werbungskosten, aber nur teilweise Belege dazu vorgelegt worden und diese nicht nachvollziehbar/zuordenbar seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

Gemäß § 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er zB vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (Z 1 leg. cit.) oder wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind und das zu veranlagende Einkommen mehr als 12.000 Euro betragen hat (Z 3 leg. cit.).

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2 leg. cit.).

Der Abgabenbehörde kam nach Versand der Abgabenerklärung und einer Nachfristsetzung infolge der Nichteinreichung die Befugnis zu, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Im Zuge der Beschwerde wurden vom Bf. sodann Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Kinderfreibetrag beantragt. In weiterer Folge wurde der Bf. im Beschwerdeverfahren vom Finanzamt aufgefordert, die geltend gemachten Ausgaben durch eine Aufstellung und durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Die vom damaligen steuerlichen Vertreter angekündigten Unterlagen trafen beim Finanzamt nicht ein. Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Aufstellung über die beantragten Aufwendungen und Nachweise durch den nunmehrigen steuerlichen Vertreter vorgelegt. Im Rechtsmittelverfahren besteht kein Neuerungsverbot (§ 270 BAO) und ist daher auf neue Beweise Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbstständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von € 132,- jährlich abzusetzen. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Werbungskostenpauschale, werden die tatsächlichen Werbungskosten bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).

Solche Nachweise wurden - bis auf zwei Zahlungsbelege (Beleg über 39 Euro der "..nc digitalis EDV-und IT-Dienstleistungs-GmbH" und 7 Euro für eine Taxi-Stadtfahrt in Graz) - nicht erbracht, weshalb die geltend gemachten Werbungskosten zur Gänze nicht anerkannt werden. Inwieweit insbesondere beim Tablet, der Digitalkamera und beim Posten der "Aufbereitung von Unterlagen" überhaupt ein beruflicher Zusammenhang vorliegt, war nicht mehr zu prüfen. Aus dem oben genannten Zahlungsbeleg über 39 Euro ist nicht ersichtlich, wofür der Betrag bezahlt wurde und ist auch nicht nachvollziehbar, welcher Position er in der Aufstellung des steuerlichen Vertreters zuzuordnen ist. Der einzelne Beleg zur Position der Reisekosten, ein Zahlungsbeleg über Taxikosten von 7 Euro, lässt nicht erkennen, zu welchem beruflichen Zweck die Fahrt erfolgte.

Eine Anerkennung der Werbungskosten, die über den Pauschbetrag hinausgehen, kann daher nicht in Betracht kommen.

Als Sonderausgaben sind ua. nach § 18 EStG 1988 Versicherungsprämien, der Kirchenbeitrag und bestimmte Spenden abzugsfähig, wobei hier für gewisse Sonderausgaben ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich in Ansatz zu bringen ist (§ 18 Abs. 2 EStG 1988). Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro, ergibt sich ein absetzbarer Betrag für die beantragten Kosten der Personenversicherungen von 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Der Kirchenbeitrag und die Spende waren aufgrund der vorgelegten Unterlagen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, ebenfalls die Versicherungsbeiträge, die sich allerdings bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro nur mit einem absetzbaren Betrag von 60 Euro auswirken.

Ein Kinderfreibetrag von 132 Euro jährlich steht nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 pro Steuerpflichtigem zu, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird. Er wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt (Abs. 4 leg. cit.). Nach Einsicht in den Familienbeihilfenakt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen und war der Freibetrag zu berücksichtigen.

Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung. Der Nachweis bzw die Glaubhaftmachung jener Umstände, die zur Minderung der Abgabenbelastung führen, obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Rz 4 mit zitierten VwGH-Erkenntnissen). Kinderbetreuungskosten sind nur bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 2.300 Euro zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 9 EStG 1988). Die Kosten der Kinderbetreuung in einer Kinderkrippe für die Tochter A wurden durch eine Bestätigung nachgewiesen, weshalb die Aufwendungen mit dem Höchstbetrag anzuerkennen waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren ausschließlich Sachverhaltsfragen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klären, weshalb eine Revision nicht zugelassen wurde.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 21. August 2019