Volltext

BFG 31.07.2019, RV/7101339/2017

Keine Ausgleichszahlung bei Antrag durch den in Österreich lebenden Kindesvater ohne Nachweis der Leistung des überwiegenden Unterhalts für das im HH bei seiner Mutter in Rumänien lebende Kind

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101339.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StV, über die Beschwerde vom 17.6.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FFF vom 18.05.2016 über die Abweisung des Antrages vom 26.8.2015 auf Ausgleichszahlung (betreffend Familienbeihilfe; iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF) ab August 2010 zu Recht erkannt:

Spruch

I)

Die Beschwerde wird gem. § 279 BAO abgewiesen.

Der Bescheid bleibt unverändert.

II)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.

133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf) Anspruch auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 idgF für das Kind geb im Datum (Name des Kindes und genaues Geb.dat. sind aktenkundig) hat.

Der im Spruch angeführte Abweisungsbescheid vom 18.5.2016 zum Antrag des Bf vom 26.8.2015 auf Ausgleichszahlung ab August 2010 wurde begründet wie folgt:

"Name des Kindes aktenkundig, Zeitraum ab Aug. 2010
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe musste ab 08/2010 abgewiesen werden, da die von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen zu unregelmäßig und zu gering sind, um einen Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe begründen zu können."

Folgende Vorhalte wurden vom Finanzamt (FA) erlassen:

Vorhalt des FA vom 26. 8. 2015:

"Schulbestätigung (Anmerkung: vom FA "das Wort Schulbestätigung" in rumänischer Sprache angeführt) von ihrer Tochter von der Universität. Kopie Ihrer Bankverbindung (IBAN und BIC). Nachweis über Unterhaltszahlungen für ihre Tochter (Bankauszüge oder Dauerauftrag)."

Vorhalt des FA vom 17.6.2016:

"Unterhaltszahlungen für ihre Tochter für den Zeitraum 08/2010-05/2016. Die Aufstellung soll die monatlichen Beträge aufweisen. Die Zahlungen sind nur durch Belege nachzuweisen. Sollten die Zahlungen bar erfolgt sein, bitte eine entsprechende Bestätigung der Kindesmutter über den Erhalt dieser Unterhaltszahlungen vorlegen. Die Monate der Zahlung(en) müssten klar ersichtlich sein; von Ihrer Tochter für den Zeitraum 2008-2012 (vor der Reifeprüfung)."

Der Bf brachte am 17.6.2016 folgende Beschwerde ein:

Der Bf gab an, den Beschwerdezeitraum betreffend die Tochter (geb 1994) neben den Unterhaltskosten in Höhe von "ca." 165 Euro (bezahlt wurde nach Vereinbarung alle 3 Monate) mtl mit "ca." 100 bis 120 Euro für Gewand, Handy, Laptop, PKW, Ausflüge, Schulgebühren, div. Nebenaktivitäten (Fitness), Reisen, Sommer- und Winterurlaube unterstützt zu haben, wobei nach Vereinbarung alle 3 Monate gezahlt wurde. In den Sommerurlauben sei die Tochter hauptsächlich beim Bf in Österreich – wo der Bf voll für sie gesorgt habe – gewesen.

Am 11.11.2016 erließ das Finanzamt folgenden Ergänzungsvorhalt:

" Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter für den Zeitraum 08/2010—05/2016

Die Aufstellung soll die monatlichen Beträge aufweisen. Die Zahlungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Sollten die Zahlungen bar erfolgt sein, bitte eine dementsprechende Bestätigung der Kindesmutter über den Erhalt dieser Unterhaltszahlungen vorlegen. Die Monate der Zahlung müssen klar ersichtlich sein."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 7.2.2017 wurde folgendermaßen begründet:

"Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im obengenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Sie wurden im Vorhaltsschreiben vom 11.11.2016 ersucht alle Unterhaltszahlungen für Ihre Tochter für den Zeitraum 08/2010 - 05/2016 nachzuweisen.

Bis dato sind keine dementsprechende Nachweise vorgelegt worden."

Der Bf brachte am 16.2.2017 einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

Am Anfang der Monate Sept., Okt., Nov. und Dez. war ich beim Finanzamt und habe nach den eingereichten Papieren gefragt. Mir wurde gesagt, dass diese noch in Bearbeitung sind. Im Dez., als ich dort war, wurde mir gesagt, dass ich im Nov. einen Brief bekommen hätte, den ich aber nicht bekommen habe. Deswegen habe ich eine Angestellte gebeten, mir das Beinhaltete in diesem Brief auszudrucken. Nach diesem Gespräch dauerte es, bis ich alle Dokumente aus Rumänien besorgt habe. .....

Das Finanzamt legte am 9.3.2017 die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht, der mit der Vorlageverständigung dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde, aus wie folgt:

"Sachverhalt: Der Bf hat am 19.08.2015 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab 08/2010 gestellt. Da er geschieden ist und die Tochter nicht in seinem Haushalt lebt, wurden monatliche Unterhaltszahlungen abverlangt.

Beweismittel: Der Antrag wurde am 18.05.2016 abgewiesen, da die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen wurden. Am 17.06.2016 wurde eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht. Es wurden nur quartalsmäßige Unterhaltszahlungen angegeben. Da die Familienbeihilfe jedoch monatlich zu betrachten ist, wurde der genaue Zahlungsfluss der Unterhaltsleistungen abverlangt. Außerdem wurden Zeugnisse (oder andere Schulnachweise) der Tochter für den Zeitraum vor der Ablegung der Reifeprüfung abverlangt. Die Beschwerde wurde am 07.02.2017 abgewiesen, da die Unterlagen wieder nicht vorgelegt wurden. Am 16.02.2017 wurde die neuerliche Beschwerde (Vorlageantrag) eingebracht.

Stellungnahme: Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass die Familienbeihilfe nur für die Monate zusteht, in denen Unterhaltszahlungen zumindest in Höhe des halben Regelbedarfsatzes für den jeweiligen Zeitraum nachgewiesen werden können. Das wird damit begründet, dass der Lebensstandard in Rumänien natürlich niedriger anzusehen ist als in Österreich. Bei der vorliegenden Bestätigung ist allerdings nach wie vor nicht feststellbar, wann die Zahlungen geflossen sind."

Der Bf bzw dessen steuerliche Vertreter (stV) übermittelte Nachweise der Unterhaltszahlungen samt Beilage:

Namens und im Auftrag des Bf übersenden wir Ihnen die Bestätigung betreffend Unterhalt.

Folgende Beilage war angehängt:

"Empfehlung vom 12.4.2016

Der Unterzeichnete (kurz: ZZ; Personendaten inkl genaues Geb.dat., Wohnsitz, Arbeitsstelle), Angestellter des Rathauses der Stadt (aktenkundige Stadt), persönlicher Berater des Bürgermeisters, empfehle ich den Bf mit Wohnsitz in Österreich, der Vater von der Tochter des gegenstdl Bf, als eine ernsthafte Person, ein guter Vater der seine Tochter sowohl finanziell als auch "moral" hilft.

Ich kann bestätigen, dass seine Tochter ihn in den jährlichen Ferien in Österreich besucht, die Kosten der Ferien werden vom Bf übernommen; außerdem hat der Bf seiner Tochter ein Auto gekauft, das er selbst ganz bezahlt hat.

Ich war persönlich ein paar Mal bei ihm zu Besuch und habe seiner Tochter Geld von ihm gebracht, Beträge zwischen 200-500 €. Außerdem kann ich bestätigen, dass der Bf seiner Tochter monatlich Geld schickt, Beträge zwischen 160 - 200 €, für ihre persönlichen Ausgaben."

Diese Eingabe des Bf wurde dem FA zu Kenntnisnahme und allfälligen Gegenäußerung übermittelt.
Nach Ansicht des FA ( Eingabe vom 28. April 2017) werde der geforderte Nachweis der monatlichen Leistung von Unterhaltszahlungen durch die vom Bf vorgelegten Schreiben nicht erbracht.

Die Eingabe des FA vom 28. April 2017 wurde am 28.4.2017 dem Bf zwecks Einbringung einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Beim Bundesfinanzgericht (BFG) wurden daraufhin am 24.5.2017 vom Bf diverse Unterlagen betreffend beglaubigte Übersetzungen zu den vom Bf angegebenen Unterhaltszahlungen des Bf für seine Tochter sowie Bescheinigungen zum Schulbesuch sowie Studium der Tochter des Bf eingebracht.

Folgende Erklärung wurden vorgelegt:

Erklärung vom 14.3.2016 der Ex-Ehefrau des Bf:

Die Ex-Ehefrau des Bf erklärt darin, dass sie nach ihrer Scheidung (Anmerkung: im Jahr 2002; Tochter ist im Jahr 1994 geb.) bis heute (Anmerkung: Datum der Erklärung 14.3.2016) vom Bf (Kindesvater) vierteljährlich Bargeld als Unterhalt für ihre Tochter erhalten habe, und zwar die Summe von Euro 500. Das Geld werde ihr bar gegeben, durch gewisse Verwandte ihres Ex-Ehemannes und stammen aus seinen Erträgen aus Österreich. [Anmerkungen des BFG: darüber hinausgehende Zahlungen werden in dieser Erklärung nicht erwähnt bzw nicht behauptet. Genaue Zeitpunkte über den Erhalt der angegebenen Beträge sind nicht angegeben worden.]

Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Bf (Scheidung im Jahr 2002) am 14.2.1017: "Außer der Summe von Euro 167,00, "mtl bezahlt" durch den Vater der Tochter, hat dieser auch zur Pflege und Erziehung der Minderjährigen mit materiellen Gütern, sowie zum Essen, Kleidung, Schulbedarf, Telefone, Laptop, Auto beigetragen, und weiters Schulgebühren, Schulferien, Schulausflüge, außerschulische Tätigkeiten bezahlt. Außerdem verbrachte die Tochter ihre Schulferien bei ihrem Vater in Österreich, wo dieser alle Kosten betreffs ihres HH trug.

Erklärung datiert mit 10.5.2017 eines namentlich aktenkundigen rumän. Staatsbürgers, (kurz: NN) geb. 1963 (genaue Personendaten sind aktenkundig), dass er ein paar Mal aus Österreich vom Bf. dessen Tochter Beträge zw. 200 und 500 Euro mitgebracht habe. (Angemerkt wird, dass keine Angaben zu den genauen Zeitpunkten der Geldübergaben aus der Erklärung ersichtlich sind.) In der Erklärung wird weiters ohne Angabe der genauen Zeitpunkte über die Geldübermittlung angegeben, dass der Bf seiner Tochter mtl Beträge iHv 160 Euro bis 200 Euro für ihre Ausgaben schicke.

Erklärung vom 10.5.2017 der Mutter des Bf: Die Unterzeichnete (genauen Personendaten sind aktenkundig) erklärt von ihrem Sohn "vierteljährlich Euro 600 für den Kindesunterhalt für ihre Enkelin bzw die Tochter des Bf erhalten zu haben". [Anmerkung des BFG: Genaue Zeitpunkte über den Erhalt der angegebenen Beträge sind nicht angegeben worden.]

Erklärung der Tochter des Bf v. 12.5.2017: Die Tochter des Bf erklärte, seit 2002 Kindesunterhalt von mtl Euro 200 erhalten zu haben, die Beträge habe ihr Vater entweder ihrer Mutter oder ihrer Großmutter übergeben. Die Tochter erklärte, auch jedes Jahr ihre Sommerferien bei ihrem Vater in Österreich bei vollständiger Kostentragung durch ihren Vater verbracht zu haben. Weiters gibt sie an, ihr Vater habe ihr elektron. Geräte, Kleidung und Unterrichtsmaterialien für ihr Studium gekauft.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom Sachverhalt laut Aktenlage aus. Der Bf ist von seiner Ex-Ehefrau und Mutter seiner beschwerdegegenstdl. Tochter seit 2002 geschieden (Scheidungsurteil aus 2002 wurde vom Bf vorgelegt). Die Tochter des Bf, geb im Datum (genaues Geb.Dat. bzw Personendaten sind aktenkundig), studiert nach bestandener Matura (Schulbesuch in Rumänien) nunmehr in Rumänien (das erste Studienjahr war 2014/2015). Das Kind lebt im Haushalt der Ex-Ehefrau des Bf in Rumänien, der Bf lebt und arbeitet in Österreich. Die Kindesmutter (Ex-Ehefrau des Bf) ist in Rumänien als medizin. Assistentin berufstätig und bezieht dort Lohneinkünfte (bspw. laut vom Bf vorgelegter Lohnbestätigung im Monat Sept 2014 einen Bruttolohn iHv 2.687 Lei bzw einen Nettolohn iHv 1.842 Lei).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass d ie Verwaltungspraxis Differenz­zahlungen stets als Ausgleichs­zahlungen bezeichnet und spricht über sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres ab. Auch in Kommentierungen wird daher grds bzw regelmäßig nicht zwischen diesen beiden Begriffen unterschieden (Lenneis/Csaszar/Wanke in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, Linde, § 4 Rz 2).

Der Bf, vertreten durch den oben im Spruch angeführten steuerlichen Vertreter (StV), gab in der Beschwerde an, neben den mtl Unterhaltskosten iHv "ca. Euro 165" (bezahlt wurde lt. Beschwerdevorbringen des Bf selbst nach Vereinbarung alle 3 Monate) den Beschwerdezeitraum betreffend die Tochter (geb 1994) mtl mit "ca. 100 bis 120 Euro" für Gewand, Handy, Laptop, PKW, Ausflüge, Schulgebühren, div. Nebenaktivitäten (Fitness), Reisen, Sommer- und Winterurlaube unterstützt zu haben. In den Sommerurlauben sei die Tochter hauptsächlich beim Bf in Österreich gewesen.

Trotz mehrmaliger Aufforderungen an den Bf, die von ihm behaupteten Unterhaltszahlungen für die Tochter nachzuweisen, blieb der Bf die Nachweise für jeden einzelnen (von ihm behaupteten) Zahlungsfluss schuldig.

Rechtslage

§ 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 geltend ab Beginn des Beschwerdezeitraumes bis 30.6.2011): Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ... ...

§ 2. (1) FLAG 1967 idF geltend ab 1.7.2011:

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr (Anmerkung: Budgetbegleitgesetz 2011) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...

§ 2 (2) FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung:

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 4 FLAG 1967 idgF [Ausgleichs­zahlung bei Anspruch auf geringere ausländische Beihilfe]

(1) Personen, die Anspruch auf eine gleich­artige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 oder gemäß § 5 Abs 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichs­zahlung, wenn die Höhe der gleich­artigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundes­gesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichs­zahlung wird in Höhe des Unterschieds­betrages zwischen der gleich­artigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundes­gesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichs­zahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleich­artige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleich­artigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr 223/1972, in der Wiener Zeitung kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichs­zahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundes­gesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichs­zahlung keine Anwendung.

§ 5 FLAG 1967 idgF:

...

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Erwägungen

Ein derartiger Unterschieds­betrag wie oben unter § 4 leg cit angeführt muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (Aigner/Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4, I. Ausländischer Beihilfenanspruch, Rz 1).

Pro Monat und Kind gebührt die FB nur einmal (§ 10 Abs 4). Daran ändern die Regelungen der V 1408/71 nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht bei Erfüllen aller diesbezügl. gesetzlichen Voraussetzung der Anspruch auf FB – oder gegebenenfalls bloß auf die Ausgleichs­zahlung nach § 4 Abs 2 – (allein) dem in Österreich verbliebenen Elternteil zu, wenn er iSd § 2 Abs 2 überwiegend den Unterhalt zahlt. (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0207 ; Aigner/Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4, I. Ausländischer Beihilfen­anspruch [Rz 10]).

Allgemeines zur Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz). Versucht ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen.

Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Zum Regelbedarf des Kindes gehören beispielsweise:

Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung sowie Taschengeld.

Zum Sonderbedarf eines Kindes zählen außergewöhnliche Bedürfnisse, die über den Regelbedarf hinausgehen (z.B. eine Zahnregulierung, soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, Spitalskosten, Kosten für psychotherapeutische Behandlung).

Die in Erlässen des BMF jährlich veröffentlichten Regelbedarfsätze betragen:

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2010

(Erlass des BMF vom 22.10.2009, BMF-010222/0192-VI/7/2009 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010)

Tabellenübersicht der Regelbedarfsätze

Altersgruppe

0 - 3 Jahre

Euro 177,--

3 - 6 Jahre

Euro 226,--

6 - 10 Jahre

Euro 291,--

10 - 15 Jahre

Euro 334,--

15 - 19 Jahre

Euro 392,--

19 - 28 Jahre

Euro 492,--

.

Angemerkt wird, dass die Tochter des Bf geb. im Datum im Mai 2010 bereits 16 Jahre alt wurde. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2010 heranzuziehen. Die Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2011 werden veröffentlicht durch die Info des BMF vom 19. Oktober 2010, BMF-010222/0166-VI/7/2010 und betragen:

Tabellenübersicht der Regelbedarfsätze für 2011

Altersgruppe

0 - 3 Jahre

Euro 180,--

3 - 6 Jahre

Euro 230,--

6 - 10 Jahre

Euro 296,--

10 - 15 Jahre

Euro 340,--

15 - 19 Jahre

Euro 399,--

19 - 28 Jahre

Euro 501,--

Anmerkung: Die Tochter des Bf wurde 2011 17 Jahre alt.

Für das Jahr 2012: Der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für Kinder von 15 bis 19 Jahren betragen Euro 392,00 (2012), ab 19 Jahren Euro 517 (2012):

Für das Jahr 2013:

15 - 19 Jahre

Euro 421

19 - 28 Jahre

Euro 528

[Anmerkung des BFG: Die Tochter des Bf wurde 2013 19 Jahre alt.]

Für das Jahr 2014 ab 19 Jahren bis 25 Jahren: Euro 540;

Für das Jahr 2015 ab 19 bis 25 Jahren: Euro 550.

Für das Jahr 2016: 19 - 25 Jahre: Euro 555.

Der Vollständigkeit halber wird Folgendes zum Vergleich ausgeführt: Für das Jahr 2019: 19 - 25 Jahre, 580 Euro (vgl. Erlass des BMF vom 09.08.2018, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV Nr. 117/2018 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019; Erlass zu den Regelbedarfsätzen für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019; Quellen: jeweilige Erlässe Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das jeweilige Kalenderjahr - Erlass des BMF).

Die Tochter des Bf hält sich iSd § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF ständig in Rumänien auf. Inskriptionsbestätigungen für die Tochter betreffend die Studienjahre 2014/2015 (erstes Studienjahr) und 2015/2016 (Universität in aktenkundiger Stadt in Rumänien) wurden vom Bf vorgelegt.

Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens:

Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeitern und Arbeiterinnen, Angestellten und Beamten bzw. Beamtinnen) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt bzw der 13. und 14. Monatslohn (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf 12 Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.

Laut der im Beschwerdeverfahren vom Bf vorgelegten Bestätigung vom 27.3.2015 des Arbeitgeberunternehmens des Bf (eine aktenkundige Unternehmen1) ist der Bf bereits seit 2003 bei diesem Unternehmen in Österreich beschäftigt. Für seine Tätigkeit als Gartenarbeiter erhält er einen Bruttolohn iHv Euro 2.093,00 mtl. (laut aktenkundiger Bestätigung des Arbeitgebers v. 27.3.2015).

Stpfl Bezüge laut Lohnzettel bzw Einkommensteuerbescheid (Kz 245) im Vergleich:
Die stpfl Bezüge im Jahr 2010 betrugen laut Lohnzettel Euro 19.488,64 (anrechenbare LSt Euro 2.856,57), im Jahr 2011 stpfl Bezüge iHv Euro 20.117,66 (anrechenbare LSt Euro 3.064,74), im Jahr 2012 stpfl Bezüge iHv Euro 20.286,70, (anrechenbare LSt Euro 3.142,92); im Jahr 2013 stpfl Bezüge iHv Euro 21.503.28 (anrechenbare LSt Euro 3.583,54), im Jahr 2014 stpfl Bezüge iHv Euro 21.429,71 (anrechenbare LSt Euro 3.562,55), im Jahr 2015 stpfl Bezüge iHv Euro 22.234,95 (anrechenbare LSt Euro 3.860,81), im Jahr 2016 stpfl Bezüge iHv Euro 22.677,29 (anrechenbare Lohnsteuer Euro 3.098,48).

Die Einkommensverhältnisse des Bf bei der langjährigen durchgehenden Beschäftigung beim aktenkundigen Arbeitgeber sind durchschnittlich.

Für die Errechnung von Unterhaltsansprüchen ist grdsätzl. im Wesentlichen vom Nettolohn pro Monat (Anmerkung: nach Abzug von SV-Beiträgen und Lohnsteuer) inkl anteiligem 13. und 14. Monatslohn auszugehen, da der 13. und 14. Monatslohn sowie allfällige Überstden. in die Bemessungsbasis für Unterhaltsberechnungen einzubeziehen sind.

Beispielsweise Berechnungen des Unterhalts für die Tochter laut Scheidungsurteil 2002:

2010

Euro

Bescheidkennzahl

Kz 245

stpfl Bezüge

19488,64

Bezüge

§ 67 Abs 1 und 2

4028,92

EStG 1988 idgF

LSt lt Tarif

-2856,57

LSt für 13. u. 14. Bezug

-173,28

20487,71

umgerechnet auf 1 Monat;

1707,31

davon 25%

426,83

laut Scheidungsurteil

Unterhalt

2015

Kennzahl im Bescheid

(Kz)

Euro

Kz 245

stpfl Bezüge

22.234,95

Bezüge

§ 67 Abs 1 und 2

4.274,00

LSt lt Tarif

minus

3.860,81

22.648,14

umgerechnet auf 1 Monat;

1.887,35

davon 25%

471,84

(laut Scheidungsurteil

Unterhaltspflicht)

Der Bf legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens beispielsweise Monats-Lohnabrechnungen für den Bf des angeführten Arbeitgebers vor:

Für Oktober 2014 betrug der Netto-Monatslohn und gleichzeitige Auszahlungsbetrag Euro 1.456,33.

Angemerkt wird, dass der Okt.-Lohn 2014 ein einfacher Lohn (Bruttolohn lt. o.a. Arbeitgeberbestätigung Euro 2.093,00) war, und demgem. ein 13. und 14. Monatslohn (netto) anteilsmäßig nicht darin enthalten sind.

Für März 2015 betrug der Nettobetrag des Lohnes (Auszahlungsbetrag) nach Abzug v. LSt und SV-Beiträgen Euro 1.693,73. Angemerkt wird, dass der März-Lohn 2015 ein einfacher Lohn (Bruttolohn lt o.a. Arbeitgeberbestätigung betrug Euro 2.093,00) war, und demgem. ein 13. und 14. Monatslohn (netto) anteilig nicht darin enthalten sind.

Bereits im Jahr 2010 betrugen wie oben errechnet 25% vom Nettomonatslohn des Bf Euro 426,83. Die mtl Zahlung dieses Betrages wurde vom Bf selbst nicht behauptet und wie auch alle behaupteten Zahlungen nicht nachgewiesen.

Die Tochter des Bf, geb. GebdatTochter, war bspw. im Jahr 2010 bereits über 15 Jahre alt, bzw im Beschwerdezeitraum ab Mai 2010 über 16 Jahre alt sowie im Mai 2015 21 Jahre alt.

Grundsätzlich wird bei Unterhaltsanspruchsberechtigungen bezgl der Höhe der Ansprüche das jeweilige Lebensalter des Kindes Berücksichtigung finden, wobei Unterhaltsansprüche von Kindern generell mit zunehmendem Lebensalter steigen.

Das BFG ist unter Einbeziehung der Aktenlage bzw daraus erkennbaren Lebensführung der Tochter des Bf, nämlich Studium der Tochter, offenkundig eigenes KFZ und damit zusammenhängende Kosten, Reisen, Sommer- und Winterurlaube, Ausgaben für Fitness, Handy, Laptop udgl. zur Ansicht gelangt, dass (zumindest) der halbe Regelbedarf bzw Regelbedarfsatz (wie vom Finanzamt als Maßstab für den überwiegenden Unterhalt angeführt) für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts(bedarfs) für die Tochter des Bf anzusetzen ist. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich bemerkt, dass die 25% vom Monatsnettolohn inkl Überstd und anteiligem 13. und 14. Monatslohn (iSd angeführten Scheidungsurteils aus 2002) weit höher sind als der halbe altersabhängige Regelbedarfsatz für das jeweilige Jahr betreffend die Tochter des Bf.

Der Bf legte im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens das genannte Gerichtsurteil vor, in dem der verpflichtet wurde, dem damals mj Kind einen Unterhalt iHv 25% seiner Einkünfte (seines Einkommens) zu zahlen. In Anbetracht der Tatsache, dass kein neueres Gerichtsurteil in der Unterhaltszahlungsangelegenheit vom Bf vorgelegt wurde und auch nicht aktenkundig ist, ist dieses Gerichtsurteil in die Erwägungen miteinzubeziehen.

Die Unterhaltspflicht des Bf iHv 25% der Einkünfte des Bf wurde im Jahr 2001 gegenüber seiner damals noch mj Tochter festgelegt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Tochter des Bf nunmehr längst erwachsen ist und studiert, sowie bereits 2010 16 Jahre alt wurde, ist den nunmehrigen Erwägungen jedenfalls eine Unterhaltspflicht des Bf iH der damals bereits festgelegten 25% der Einkünfte des Bf zugrundezulegen. Dies umsomehr, als der Bf seit 2003 beim aktenkundigen Arbeitgeberunternehmen mit den o.a. als durchschnittlich zu bezeichnenden Jahreslohneinkünften beschäftigt ist, wie aus den o.a. Löhnen ersichtlich ist.

Das BFG ist zur Ansicht gelangt, dass den diesbezügl. Angaben des Bf, er habe quartalsweise bzw alle 3 Monate nach jeweiliger Vereinbarung bezahlt, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist, als den diesbezügl. Angaben bspw des o.a. rumän. Staatsbürgers NN, der behauptete, der Bf habe monatlich Unterhaltsleistungen für seine Tochter bezahlt, sowie des o.a. rumän. Rathausangestellten ZZ, der Tochter und der Ex-Ehefrau des Bf (Erklärung der Ex-Ehefrau vom 14.2.2017), die ebenfalls mtl. Zahlungen angaben.

Aus den o.a. Erklärungen div Personen geht aus keiner einzigen hervor, zu welchen Zeitpunkten und für welchen jeweiligen Zeitraum konkret bzw genau die behaupteten Unterhaltsleistungen in Form der genannten Geldbeträge geleistet worden seien.

Zu den vom Bf behaupteten mtl Zahlungen in Höhe von "ca" Euro 100 bis Euro 120 für Gewand, Handy, Laptop, PKW, Ausflüge, Schulgebühren, div. Nebenaktivitäten (Fitness), Reisen, Sommer- und Winterurlaube ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese bspw von der Mutter des Bf nicht extra als Zahlungen bestätigt wurden, da diese erklärte, Euro 600 für 3 Monate entgegengenommen zu haben (vgl. o.a. Erklärung der Mutter des Bf).

Darüber hinaus sind bspw Beträge für PKW, Zahnregulierungen udgl. nicht zum Regelbedarf zu rechnen.

Das BFG ist insgesamt zur Erkenntnis gelangt, dass den Beschwerdebehauptungen des Bf selbst zu den Zahlungsintervallen (nämlich alle 3 Monate laut Bf) mehr Glaube zu schenken ist, als den Erklärungen verschiedener Personen, die betreffend der angegebenen Zahlungsintervalle (zB behaupteten NN und ZZ, der Bf habe mtl Unterhalt gezahlt bzw mtl Beträge übergeben; auch die Tochter des Bf führte mtl Barzahlungen an) von den Beschwerdeausführungen des Bf selbst abweichen.
Angemerkt wird, dass die ursprünglich durch den Bf selbst gemachten Beschwerdeausführungen zu den dreimonatigen Zahlungsintervallen und dies nach jeweiliger Vereinbarung, nach allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut glaubwürdiger erscheinen als allfällige vom Bf später vorgelegte - davon mehr oder weniger abweichende - Behauptungen bzw Erklärungen div Personen, dass Beträge bezgl Unterhalt für die Tochter bspw mtl bezahlt bzw übergeben worden wären (Erklärungen der Tochter des Bf, des o.a. namentlich aktenkundigen rumän. Staatsbürgers NN, des rumän. Rathausangestellten ZZ, usw.).

Beispielsweise erklärte die Tochter des Bf (s. o.a. aktenkundige Erklärung der Tochter), der Bf habe mtl in bar entweder ihrer Mutter (Ex-Ehefrau des Bf) oder ihrer Großmutter (Mutter des Bf) Euro 200,00 für ihren Unterhalt übergeben bzw bezahlt.

Das BFG erachtet die vom Bf. selbst angegebenen Zahlungsintervalle gegenüber anderslautenden Erklärungen div Personen als wahrscheinlicher, und geht betreffend Zahlungsintervalle grundsätzlich von den Beschwerdeausführungen des Bf in der Beschwerde vom 17.6.2016 aus.

Anzumerken ist, dass der (monetäre) Unterhaltsbedarf für Kinder generell mit zunehmendem Alter steigt (etwa aufgrund eines Studiums), weshalb es dem BFG nicht glaubwürdig erscheint, dass die vom Bf in der Beschwerde im Jahr 2016 behaupteten Beträge für den Unterhalt immer gleichbleibend - bereits ab dem Jahr 2010 - für jedes Monat (und wie der Bf behauptete quartalsweise) bezahlt wurden, zumal auch der als durchschnittlich zu bezeichnende Lohn des Bf gestiegen ist, und auch im vom Bf selbst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gerichtsurteil betreffend die Ehescheidung auf seine Einkünfte als Berechnungsbasis für die Unterhaltszahlungen (laut Zivilurteil aus dem Jahr 2001) an seine Tochter Bezug genommen wurde.

Zu den behaupteten Geldleistungen iHv ca 100 bis 120 Euro laut Beschwerde für Gewand, Handy, Laptop, Kfz, Ausflüge, Schulgebühren, div Nebenaktivitäten (Fitness), Reisen, Sommer-Winter-Urlaube wird angemerkt, dass jedenfalls Zahlungen für PKW nicht zum Regelbedarf gehören, und daher bei der Beurteilung, ob der halbe Regelbedarfsatz mtl. für die Unterhaltszahlungen überhaupt erreicht wird, grundsätzlich auszuscheiden sind. Pauschale Angaben wie Reisen, Sommer-Winterurlaube, Nebenaktivitäten wären grundsätzlich inklusive der daraus entstehenden Kosten und Zahlungsnachweise näher nachzuweisen (genaue Zeiträume der Reisen, Zahlungsbelege die behaupteten Reisen betreffend etc.; genaue Angaben über die Nebenaktivitäten, wie welche Nebenaktivitäten ausgeübt wurden, Zahlungsbelege über die angefallenen Kosten, Zeiträume, wann diese ausgeübt wurden, etc.). Da diese zuletzt angeführten Punkte in beschwerdegegenstdl. Fall nicht entscheidungsrelevant sind, sind bezügl. dieser Beschwerdeausführungen keine (weiteren) Ermittlungen anzustellen.

Insgesamt widerspricht es sowohl betreffend den vom Bf behaupteten Betrag von ca. Euro 165,00 als auch von ca. Euro 100 bis 120 (jeweils für ein Monat) dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass seit 2010 vom Bf immer gleiche "ca.-Beträge" für Kindesunterhalt gezahlt worden wären. Dies umso mehr, zumal die Lohneinkünfte des Bf bei Anstellung beim seit 2003 gleichen Unternehmen, wie grundsätzlich in der Arbeitswelt üblich, angestiegen sind, und weiters der Unterhaltsbedarf mit zunehmendem Lebensalter des Kindes generell steigt.

Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang bspw auch die Erklärung der Tochter vom 12.5.2017, dass seit 2002 immer der gleiche Betrag für ein Monat betreffend Kindesunterhalt vom Bf bezahlt bzw übergeben worden wäre (Euro 200,00 mtl.).

Weiters erscheint es aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlich, dass es sich bei dem in der Erklärung vom 14.3.2016 von der Ex-Ehefrau angegebenen Betrag um den Betrag handelt, der in diesem Jahr 2016 laut ihren Angaben bezahlt worden sei.

Die stpfl Löhne des Bf (vor Abzug von LSt; Kz 245 laut Lohnzettel bzw Einkommensteuerbescheid) vom bis dato aktuellen Arbeitgeberunternehmen betrugen im Jahr 2004 Euro 15.650,28. Davon einbehaltene Lohnsteuerbeträge betrugen Euro 2.184,14. Demgegenüber betrugen die stpfl Löhne (Kz 245 laut Lohnzettel; vor Abzug von LSt) vom selben Arbeitgeberunternehmen im Jahr 2015 Euro 22.234,95, also um rd 50 % mehr als im Jahr 2004.

Angemerkt wird, dass der Bf trotz Aufforderung durch das FA nicht nachgewiesen hat, dass er den überwiegenden Unterhalt für das Kind monatlich im Voraus geleistet hat. Auch von den div oben angeführten Personen, die zu dieser Causa Erklärungen abgegeben haben, wurden keinerlei Angaben in ihren diesbezügl. Erklärungen über die tatsächlichen Zeitpunkte der Übernahme bzw Weitergabe von bestimmten angegebenen Geldbeträgen (an die Mutter bzw auch Großmutter der Tochter des Bf bzw an die Tochter selbst) für den Unterhalt der Tochter des Bf gemacht.

Darüber hinaus sind die vom Bf vorgelegten Erklärungen div Personen widersprüchlich zu den Aussagen des Bf selbst. Beispielsweise gibt der Bf selbst in seiner Beschwerde an, dass er Beträge iHv "ca." Euro 165 für 1 Monat sowie mtl Beträge in Höhe von "ca" Euro 100 bis Euro 120 für Kfz, Kleidung, Urlaub etc bezahlt habe (laut Bf selbst wird nach Vereinbarung alle 3 Monate bezahlt), wohingegen die Tochter des Bf in der Erklärung vom 12.5.2017 angab, der Bf habe mtl Euro 200 Kindesunterhalt bezahlt (monatliche Barzahlungen), und weiters führte sie darin aus, "diese Summe übergibt er in bar jedes Monat entweder an meine Großmutter oder meiner Mutter". Das BFG ist zur Erkenntnis gelangt, dass den diesbezgl. Ausführungen des Bf, er habe für den Unterhalt der Tochter nach Vereinbarung alle drei Monate bezahlt, gegenüber anderslautenden Angaben in vom Bf später vorgelegten Erklärungen (bzw Empfehlung) diverser Personen, dass mtl bezahlt worden sei, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Die vom Bf. behaupteten Zahlungen des überwiegenden Unterhalts für jeden Monat wären betragsmäßig und datumsmäßig (Datum der Zahlung mit jeweiligem Betrag) nachzuweisen gewesen, um den Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen zu können, da die Anspruchsberechtigung auf allfällige Ausgleichszahlung pro Monat besteht. Weiters ist das BFG zur Ansicht gelangt, dass die zu den Beschwerdeausführungen des Bf teils widersprüchlichen, vom Bf vorgelegten Erklärungen bzw Empfehlung div. Personen keine Nachweise für Zahlungen des Bf darstellen. Das BFG ist weiters zur Erkenntnis gelangt, dass die vom Bf in der Beschwerde genannten Beträge von "ca. Euro 165" (für 1 Monat) sowie mtl Beträge in Höhe von "ca" Euro 100 bis Euro 120 für Kfz, Kleidung, Urlaub etc unter anderem aufgrund der Lohnentwicklung des Lohnes des Bf, und auch des höheren Bedarfs seiner Tochter an finanziellen Mitteln mit ihrem zunehmenden Lebensalter, nicht bereits ab 2010 in den vom Bf behaupteten Intervallen (in gleicher vom Bf behaupteten Betragshöhe für 1 Monat) gezahlt worden sind, sondern die vom Bf genannten, aber nicht nachgewiesenen Beträge iHv ca. Euro 165,00 sowie ca. Euro 100 bis 120 allenfalls die für das Jahr 2016 (dem Jahr der Beschwerde bzw den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen) vom Bf selbst als Unterhaltszahlungen behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Beträge (für 1 Monat) darstellen. Davor (dh vor 2016) waren nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wegen der in den vorhergehenden Jahren laut Aktenlage niedrigeren Löhnen des Bf und des nach allgemeiner Lebenserfahrung generell niedrigeren Unterhaltsbedarfs bei jüngeren Kindern, die Unterhaltszahlungen nach Ansicht des BFG jedenfalls niedriger als die vom Bf in der Beschwerde behaupteten - jedoch ohnehin nicht nachgewiesenen - Beträge.

Das BFG ist zur Erkenntnis gelangt, dass Unterhaltszahlungen bzw. -leistungen grundsätzlich nicht anzuzweifeln sind, dass jedoch der überwiegende Unterhalt für seine Tochter aus oben angeführten Gründen vom Bf nicht geleistet und nicht nachgewiesen worden ist. Die Leistung des überwiegenden Unterhalts gegenüber seiner Tochter ist trotz diesbezügl. Vorhalts weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Weder wurden die mtl. Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen in Höhe der vom Finanzamt geforderten (mindestens) halben Regelbedarfsätze für jeden Monat nachgewiesen, geschweige denn wurden die vom Gericht im Jahr 2002 ( Scheidungsurteil bzw. davor im Jahr 2001 Zivilurteil) festgelegten bzw bestimmten Unterhaltsleistungen nachgewiesen. Angemerkt wird, dass die Unterhaltszahlungen bzw. -leistungen iHv 25 % der (Netto)Einkünfte (inkl.13. und 14. Monatslohn bzw -gehalt) des Bf, welche dem Bf im Scheidungsurteil (Rumänien) aus 2002 mit Bezugnahme auf das Zivilurteil aus 2001 betreffend Unterhaltsansprüche der Tochter des Bf 2001 auferlegt wurden, vom Bf ohnehin nicht behauptet wurden.

Wie oben angeführt, wären diese Unterhaltsbeträge (iSd Scheidungsurteils aus 2002) in Höhe von 25% der Nettoeinkünfte inkl anteiligem 13. und 14. Monatsgehalt bspw für 2010 Euro 426,83 pm und bspw für 2015 Euro 471,84 pm gewesen. Mtl Unterhaltszahlungen in dieser Höhe wurden jedoch vom Bf nicht nachgewiesen bzw. von ihm ohnehin auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Bf selbst das Scheidungsurteil aus 2002 zur Durchsetzung seines Beschwerdebegehrens vorgelegt hat, ein neueres Urteil betreffend Unterhaltsverpflichtungen seiner Tochter gegenüber ist vom Bf nicht eingebracht worden und auch nicht aktenkundig.

Insgesamt ist der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich der behaupteten Zahlungszeitpunkte bzw. -intervalle sowie auch der behaupteten Höhe der Zahlungen geprägt durch unterschiedliche bzw widersprüchliche Erklärungen, sowohl zwischen den einzelnen vom Bf vorgelegten diesbezüglichen schriftl. Erklärungen diverser von ihm selbst ausgewählten Personen, als auch zwischen den Behauptungen des Bf selbst und den bereits genannten, o.a. vom Bf selbst vorgelegten Erklärungen/Empfehlung div. Personen.

Darüber hinaus wurden vom Bf zwei in wesentlichen Inhaltsteilen widersprüchliche oben angeführte Erklärungen der Ex-Ehefrau des Bf vorgelegt (s. o.a. Erklärungen der Ex-Ehefrau vom 14.3.2016 und dazu widersprüchliche Erklärung der Ex-Ehefrau vom 14.2.2017).

Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf nicht vom Beginn des Beschwerdezeitraumes an "ca.", wie der Bf selbst ausführte, den in der Beschwerde angeführten gleichen "Ca.-Betrag" (für 1 Monat) alle drei Monate bezahlt hat. Weiters geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass unter Einbeziehung der gerichtl. festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter und dem steigenden Bedarf der Tochter an Geldmitteln allein aufgrund des steigenden Lebensalters der Tochter mit nunmehrigem Studium usw., sowie unter Einbeziehung des gestiegenen Lohneinkommens des Bf seit dem Scheidungsurteil im Jahr 2002 bspw., der o.a. Erklärung der Ex-Ehefrau des Bf vom 14.3.2016 keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist, wenn sie erklärt, der Bf habe seit dem Jahr 2002 bis dato einen gleichbleibenden bestimmten Betrag (nämlich Euro 500,00 für 3 Monate) an Unterhalt für seine Tochter bezahlt.

Aus angeführten Gründen ist auch die o.a. Erklärung der Tochter des Bf vom 12.5.2017 nicht glaubwürdig, der Bf habe seit 2002 (Anmerkung des BFG: Scheidung ihrer Eltern) immer den gleichen Betrag iHv Euro 200,00 für Kindesunterhalt in monatlichen Barzahlungen gezahlt.

Insgesamt ist das BFG zur Erkenntnis gelangt, dass die vom Bf im Jahr 2016 im Zuge der Beschwerde genannten "ca.-Beträge" iHv ca. Euro 165,00 p.m. und ca Euro 100 bis 120 p.m. für Kleidung, Kfz, Urlaube etc. keinesfalls bereits ab dem Jahr 2010 im gesamten Beschwerdezeitraum gezahlt wurden, und dass diese vom Bf behaupteten Zahlungen trotz Aufforderung(en) durch das FA, die mtl. Zahlungen nachzuweisen, vom Bf ohnehin für den gesamten Beschwerdezeitraum (auch für das Jahr 2016; der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid wurde am 18.5.2016 erlassen) nicht durch geeignete Nachweise bewiesen wurden. Aus oben bereits angeführten Gründen ist das Bundesfinanzgericht zur Erkenntnis gelangt, dass ab 2010 bis 2015 vom Bf jedenfalls wesentlich bzw deutlich geringere Zahlungen für Unterhalt geleistet wurden als im Jahr 2016.

Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG - allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zu, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das BFG teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter nachweislich monatlich getragen hat. Wie bereits oben angeführt, hat der Bf diesen Nachweis für den Beschwerdezeitraum nicht erbracht. Nach § 1418 ABGB sind Unterhaltsleistungen für einen Monat im Voraus zu bezahlen (Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 153).

Das BFG ist zur Erkenntnis gelangt, da der Bf, trotz Aufforderung durch das Finanzamt, die monatlichen Zahlungen betreffend Unterhalt für die Tochter nachzuweisen (s. o.a. Vorhalt iVm BVE), die mtl Vorauszahlungen der überwiegenden Unterhaltsleistungen nicht nachgewiesen [und übrigens auch nicht glaubhaft gemacht] hat, dem Beschwerdebegehren auf Ausgleichszahlung nicht zu folgen ist.

Es war daher im Sinne des Antrags des FA gem. § 2 Abs 2 FLAG 1967 idgF iVm § 4 Abs 2 ff FLAG 1967 idgF spruchgemäß zu entscheiden ( Aigner/Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 4, I. Ausländischer Beihilfen­anspruch).

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am 31. Juli 2019