Volltext

BFG 08.08.2019, RV/7103956/2019

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Fortsetzung der Berufsausbildung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103956.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 23. Oktober 2018, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn D. im Zeitraum Juli bis September 2018 sowie betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Sohn D. ab Oktober 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte über FinanzOnline am 23. Oktober 2018 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren 1998 geborenen Sohn D. ab 10.2018 (Beendigung des Präsenzdienstes).

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 von der Bf. für dieses Kind im Zeitraum von Juli bis September 2018 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück.
Mit Bescheid vom gleichen Tag wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für dieses Kind ab Oktober 2018 ab.
Die Begründung zu diesen beiden Bescheiden lautet:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
· Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
· Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
· Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
· das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Da es sich bei dem Studienbeginn ab 09/2019
- um keinen frühestmöglichen Studientbeginn handelt, musste für die bereits ausbezahlte Zwischenzeit vom Schulende bis Beginn des Präsenzdienstes, spruchgemäß entschieden werden.
bzw.
- nicht um den nächstmöglichen Studienbeginn nach Absolvierung des Präsenzdienstes handelt, musste spruchgemäß entschieden werden.

Die Bf. legte gegen diese Bescheide Beschwerde mit folgender Begründung ein:
Die Begründung ist nicht korrekt. Der frühestmögliche Studienbeginn ist leider erst der 09/2019, da mein Sohn D. nicht früher an der FH Wiener Neustadt beginnen kann. Er ist am 01.10.2018 zum Bundesheer eingerückt und musste leider am 03.10.2018 wieder abrüsten, da er ein Loch im Trommelfell hat und daher vorübergehend als untauglich erklärt wurde. Normalerweise wäre er bis Ende März 2019 beim Bundesheer gewesen und somit hat er sich nicht an der FH für das Schuljahr 2018/2019 anmelden können.
Er war dann am 04.10.2018 auch gleich an der FH und hat nachgefragt, ob er nicht doch noch gleich jetzt einsteigen kann, damit er nicht ein Jahr unnötig verliert, aber das ist leider nicht möglich - der frühestmögliche Studienbeginn ist daher leider erst der 09/2019 - wenn sie etwas für ihn tun können, dass er früher beginnen kann - dann gerne - er würde sich sehr darüber freuen (und ich auch)!
Ich ersuche Sie daher höflichst, diese Rückforderung zu stornieren und mir auch wieder die FB und KG für meinen Sohn D. zu gewähren ...

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Februar 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde sowohl gegen den Rückforderungsbesched als auch gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet ab und begründete dies nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:
Ihr Sohn D. hat vom 1. bis 3.10.2018 den Präsenzdienst geleistet, musste diesen jedoch krankheitsbedingt vorzeitig beenden.
Es wurde bekanntgegeben, dass die Berufsausbildung Ihres Sohnes an der FH Wiener Neustadt mit Studienbeginn 09/2019 fortgesetzt wird, ein früherer Beginn an der FH Wiener Neustadt wäre nicht möglich.
Der frühestmögliche Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Beendigung des Präenzdienstes wäre ab Sommersemester 03/2019 gewesen, der Beginn eines Wunschstudiums ist unbeachtlich, es bestand die Möglichkeit eine alternative Ausbildung zu beginnen.

Daraufhin brachte die Bf. den Vorlageantrag vom 20. Februar 2019 ein, in dem sie ausführt:
Mein Sohn D. hat sich im Juni 2018 bereits für das Sommersemester 2019 (Beginn 03/2019) an der WU angemeldet und auch bereits die Berechtigung dazu bekommen (siehe beiliegenden Mailausdruck). Er hat sich dann nur zwischenzeitlich entschieden, dass er doch die FH machen möchte.
Er wird jetzt aber ab 03/2019 an der WU studieren und dann im September 2019 auf die FH umsteigen. Nun sind alle Bedingungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt.
Ich ersuche Sie daher höflichst, diese Rückforderung zu stornieren und mir auch wieder die FB und KG für meinen Sohn D. zu gewähren bzw. den zu Unrecht abgezogenen Betrag wieder auf mein Konto zu überweisen.

Die erwähnte E-Mail von der WU-Studenteninformation vom 17. Mai 2018 hat folgenden Inhalt:
Liebe Studienbewerberin, lieber Studienbewerber,
Sie haben sich für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU für das Studienjahr 2018/19 registriert und die Registrierungsgebühr zeitgerecht entrichtet.
Da die Anzahl der gültigen Registrierungen unter jener der zur Verfügung stehenden Studienplätze liegt, findet heuer kein Aufnahmeverfahren statt.
Ihre Registrierung berechtigt Sie zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2018/19 bzw. im Sommersemester 2019.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die formalen Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt sein müssen.
Alle Informationen dazu sowie zu den für die Zulassung erforderlichen Dokumenten finden Sie online im Bewerbungsguide: https://www.wu.ac.at/studium/bewerbung-und-zulassung/
Die Zulassungsfrist für das Wintersemester 2018/19 läuft vom 03. Juli bis 05. September 2018.
Wir freuen uns darauf, Sie im kommenden Studienjahr an der Wirtschaftsuniversität Wien begrüßen zu dürfen!
Das Team der WU Studieninformation

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen dem Bundesfinanzgericht vor:
Sachverhalt:
23.10.2018 Antrag auf Familienbeihilfe für D. ab 10/2018
23.10.2018 Abweisungsbescheid ab 10/2018 und Rückforderungsbescheid 07-09/2018
6.11.2018 Beschwerde
5.2.2019 BVE-Abweisung betr. Abweisungsbescheid vom 23.10.2018
6.2.2019 BVE-Abweisung betr. Rückforderungsbescheid vom 23.10.2018
22.2.2019 Vorlageabtrag
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung.
Sohn D. hat am 14.6.2018 die Matura erfolgreich abgelegt.
Vom 1.10. bis 3.10.2018 wurde Präsenzdienst geleistet. Es wurde bekanntgegeben, dass mit 3/2019 das Studium begonnen wird.
Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde keine Bestätigung betreffend Studienbeginn Sommersemster 2019 übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der 1998 geborene Sohn der Bf. legte die Matura am 14. Juni 2018 erfolgreich ab (unstrittige Angabe in der Beschwerdevorlage). Er war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig.

Bereits davor hatte er sich laut vorgelegter E-Mail vom 17. Mai 2018 für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU für das Studienjahr 2018/19 registriert und die Registrierungsgebühr zeitgerecht entrichtet. In dieser Mail wurde auch darüber informiert, dass für dieses Studienjahr kein Aufnahmeverfahren stattfinde und bereits die Registrierung zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2018/19 bzw. im Sommersemester 2019 berechtige. Hingewiesen wurde in dieser Mail aber auch darauf, dass die formalen Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt sein müssten. Die Informationen dazu samt den für die Zulassung erforderlichen Dokumenten seien im Bewerbungsguide zu finden.

Vom 1. bis 30. September 2018 war er sozialversicherungsrechtlich als Angestellter bei der R..... AG gemeldet und erhielt Bruttobezüge in Höhe von € 1.593,95 (SV-Auskunft, Abgabeninformationssystemabfrage).

Nach Akteninhalt sowie Sozialversicherungsauskunft trat der Sohn der Bf. am 1. Oktober 2018 den Präsenzdienst an, musste diesen jedoch am 3. Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen (laut Beschwerdeangabe vorübergehend für untauglich erklärt).

Vom 12. November 2018 bis laufend war er wiederum als Angestellter bei der R..... AG gemeldet (SV-Auskunft vom 08.07.2019). Für den Zeitraum 12. November bis 31. Dezember 2018 wurden Bruttobezüge vom € 2.291,45 von der bezugsauszahlenden Stelle dem Finanzamt gemeldet (Abgabeninformationssystemabfrage).

Im Vorlageantrag vom 20. Februar 2019 brachte die Bf. vor, ihr Sohn "wird jetzt aber ab 03/2019 an der WU studieren und dann im September 2019 auf die FH umsteigen."

Nach den Daten der Familienbeihilfendatenbank forderte das Finanzamt die Bf. am 11. April 2019 und nochmals am 20. Mai 2019 auf, folgende Unterlagen zu übermitteln:
· Fortsetzungsbestätigung / Inskriptionsbestätigung sowie
· Studienblatt / Studienbuchblatt von D. betreffend Studium ab 03/2019.

Seitens der Bf. wurden keine diesbezüglichen Unterlagen übermittelt.

Rechtslage

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet (auszugsweise):
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. ...

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, erster Satz, in der ab 1. März 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2011) geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der ab 1. Jänner 2018 (BGBl. I Nr. 156/2017) geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Erwägungen

• Zur Rückforderung der für Juli bis September 2018 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Tritt ein Kind nach Beendigung der Schulausbildung den Präsenzdienst an, soll ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die Zeit des Präsenzdienstes nicht gegeben sei, weil für volljährige Kinder während dieser Zeit auch sonst kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt an sich keine Berufsausbildung dar.

Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht jede Ausbildung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 09.06.1978, 941/77, judiziert und im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, wiederholt. Dies ergibt sich - nach der Rechtsprechung des Gerichthofes - mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG, insbesondere des § 2 Abs. 1 lit. e, wonach für den Gesetzgeber die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Unterbricht der Präsenzdienst aber den Ausbildungsprozess, dann kommt eine Beurteilung des zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Präsenzdienstes verstreichenden Zeitraumes als Schulferien schon deswegen nicht in Betracht, weil Schulferien nur ein Kind haben kann, das sich in Schulausbildung befindet. Das dem Gesetz zu entnehmende Verständnis von der Unterbrechung der Ausbildung durch den Präsenzdienst erfasst damit aber notwendig auch den zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenzdienstes liegenden Zeitraum (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 128, mit Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall tritt noch der Umstand hinzu, dass der Sohn der Bf. nach Ablegung der Matura und vor Antritt des Präsenzdienstes am 1. Oktober 2018 im Monat September eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, aus der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog.

Im Rückforderungszeitraum Juli bis September 2018 lag somit keine Berufsausbildung vor.
Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes erging daher zu Recht.

• Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018

Nach den zitierten Rechtsvorschriften ist der Anspruch auf Familienbeihilfe sowohl im Falle des Abschlusses der Schulausbildung (lit. d) als auch im Falle der Beendigung des Präsenzdienstes (lit. e) von dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung bzw. nach dem Ende des Präsenzdienstes abhängig.

Im Vorlageantrag brachte die Bf. - in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung, in der das Sommersemester 2019 (ab 03/2019) als der frühestmögliche Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenzdienstes genannt wurde - vor, ihr Sohn werde ab 03/2019 an der WU studieren; er habe sich im Juni 2018 bereits für das Sommersemester 2019 (Beginn 03/2019) an der WU angemeldet und bereits die Berechtigung dazu bekommen (siehe beiliegenden Mailausdruck).

Unter dem Titel Aufnahme als ordentlicher Hörer - Zulassung zum Studium führt Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 62ff, aus:
Ordentliche Hörer (ordentliche Studierende) sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind (§ 51 Abs. 2 Z 15 UG 2002).
Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien (§ 51 Abs. 2 Z 2 UG 2002).
Zulassung. Die Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid des Rektorates bzw. der Studienlehrgangsleitung ausgesprochen.
Meldung der Fortsetzung. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungs­frist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist (§ 62 Abs. 1 u. 3 UG 2002).
Mit der Bezahlung des Studienbeitrags (sofern ein solcher zu entrichten ist) bzw. des Hochschülerschaftsbeitrags während der allgemeinen Zulassungs­frist bzw. der Nachfrist im jeweiligen Semester erfolgt die Meldung des Studierenden, dass er das Studium fortsetzen will. Die Meldung muss jedes Semester erfolgen.
Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein (§ 68 Abs. 1 Z 1 UG 2002).
Fortsetzungsbestätigung (früher Inskriptionsbestätigung): Die Universität hat über die Meldung der Fortsetzung des Studiums den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozial­versicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten (§ 62 Abs. 4 UG 2002).
Nachfristen (an Universitäten). Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungs­frist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig (§ 61 Abs. 2 UG 2002).
Erfolgt die Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht spätestens vor Ablauf der Nachfrist, kommt die Erstzulassung als neue/r Studierende/r nicht zustande bzw. erlischt die Zulassung zum Studium ohne jegliche Verständigung darüber an die/den Betroffene/n. Das Ablegen von Prüfungen sowie die Abwicklung von Anerkennungsverfahren usw. sind in diesem Fall nicht möglich.

Wie in der Sachverhaltsdarstellung festgehalten wurde, legte die Bf. trotz Aufforderung des Finanzamtes Studienbestätigungen (Fortsetzungsbestätigung, Inskriptionsbestätigung, Studienblatt, Studienbuchblatt) ihres Sohnes für das Sommersemester 2019 nicht vor. Durch die Vorlage der E-Mail vom 17. Mai 2018 ist zwar die Berechtigung des Sohnes der Bf. zur Aufnahme des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU im Wintersemester 2018/19 bzw. im Sommersemester 2019 belegt; die tatsächliche Aufnahme dieses Studiums im Sommersemester 2019 durch Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen wurde aber nicht nachgewiesen.

Im Übrigen ist noch Folgendes zu beachten:

Auf der Homepage der Wirtschaftsuniversität Wien findet sich zum Thema Bewerbung und Zulassung im Bewerbungsguide u.a. folgende Information:

Zulassung im Rahmen der Nachfrist

Die Neuzulassung zu einem Bachelorstudium ist ausschließlich in der allgemeinen Zulassungsfrist möglich. Lediglich bei Vorliegen eines gesetzlich definierten Ausnahmefalls kann ein Antrag auf Zulassung innerhalb der Nachfrist gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das vorgesehene Antragsformular (PDF) und legen Sie die jeweilige Bestätigung bei.

Ausnahmefälle sind:

· Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

· Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

· bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

· Glaubhaftmachen eines nicht selbst verschuldeten, unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das verhindert, die Frist einzuhalten;

· Verhinderung der Antragstellung in der allgemeinen Frist auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika;

· Verhinderung der Antragstellung in der allgemeinen Frist auf Grund eines Auslandsaufenthaltes.

Der Sohn der Bf. der nach drei Tagen den Präsenzdienst aus gesundheitlichen Gründen am 3. Oktober 2018 abbrechen bzw. unterbrechen musste, erfüllte somit die im dritten Punkt der genannten Ausnahmefälle für eine Neuzulassung zum Studium im Rahmen der Nachfrist (bis 30. November) festgelegten Voraussetzungen.

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Fortsetzung der Berufsausbildung wäre somit das Wintersemester 2018/19 gewesen.

Die sich bietende Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zulassung zum Studium innerhalb der Nachfrist des Wintersemester 2018/19 wurde nicht genutzt.
Da der Sohn der Bf. am 12. November 2018 eine nichtselbständige Tätigkeit annahm (vgl. SV-Auskunft vom 08.07.2019: Angestellter von 12.11.2018 bis laufend (zumindest bis zum Zeitpunkt der Auskunft: 08.07.2019) sind die Voraussetzungen für eine Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am 8. August 2019