Volltext

BFG 20.08.2019, RV/7105142/2017

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105142.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 2 Abs. 8 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Dipl. Ing. X., Wien, über die Beschwerde vom 24.07.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 26.06.2016, über Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum für

Spruch

x m., geb. a, Aug. 2012 bis Apr. 2015,

x h., geb. aa, Aug. 2012 bis Feb. 2013,

x k., geb. aaa, Okt. 2014 bis Apr. 2015 uns

x i., geb. aaaa, Aug. 2012 bis Apr. 2015

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer Dipl.Ing. X. (Bf.) lebte in den streitgegenständlichen Jahren mit seiner Familie in G.B. und ab 01.09.2015 in Brüssel.

Der Bf. war bei der E. (E.S) beschäftigt und bezog seine Dienstbezüge von dieser supranationalen Verwaltungseinheit.

Sein Vertrag bei E.S vom 01.08.2012 wurde für den Zeitraum 01/08/2012 bis 31/07/2016 abgeschlossen.

Laut vorgelegter Einkommensteuerbescheinigung unterliegen die Dienstbezüge der Gemeinschaftssteuer, nicht aber den einzelstaatlichen Steuern.

In Österreich bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Am 30.04.2015 ersuchte das Finanzamt mittels Überprüfungsschreiben betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe den Bf., Angaben zu seiner Tätigkeit, zu seinem Dienstgeber, zu seinem Dienstort und zu dem Wohnort seiner Gattin und seiner Kinder anzugeben.

Der Bf. führte an, dass er unselbständig tätig und sein Dienstgeber die E. sei. Bis 31.08.2015 war sein Dienstort in G.B. und ab 01.09.2015 in Brüssel.
Der Bf. lebte mit seiner gesamten Familie in G.B. und dann anschließend in Brüssel.

Der Bf. legte Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen betreffend den Aufenthalt in G.B. vor.

Auf Grund dieser Angaben erließ das Finanzamt folgenden Rückforderungsbescheid:

"Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)

"für die Kinder
x m. **** xx FB Aug. 2012-Apr. 2015
KG Aug. 2012-Apr. 2015
x h. **** xxx FB Aug. 2012-Feb. 2013
KG Aug. 2012-Feb. 2013
x k. **** xxxx FB Okt. 2014-Apr. 2015
KG Okt. 2014-Apr. 2015
x i. **** xxxxx FB Aug. 2012-Apr. 2015
KG Aug. 2012-Apr. 2015
Der Rückforderungsbetrag beträgt
FB € 10.695,20
KG € 4.672,00
Rückforderungsbetrag gesamt: € 15.367,20

Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen."

Begründend führte das Finanzamt aus, da sich der Bf. seit August 2012 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist die Familienbeihilfe ab August 2012 rückzufordern.

Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde, in der er Folgendes ausführte:

"Begründung:

1. Ich habe den Erhalt von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag seit 1. August 2012 meinem EU Dienstgeber *** deklariert. Diese von der Republik Österreich erhaltenen Beträge wurden mir monatlich von meinem *** Gehalt abgezogen. Insgesamt wurden von 1. August 2012 bis 30. April 2015 € 14.403,82 einbehalten. Siehe beiliegende Bestätigung der EU.

2. Bei der letzten vom Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk durchgeführten Überprüfung meines Anspruchs auf Familienbeihilfe Anfang 2013 habe ich diese Praxis der Abzüge bereits deklariert und belegt. Damals führte das seitens des Finanzamtes zu keiner Rückforderung zu Unrecht bezogener Bezüge.

Ich ersuche Sie daher im Sinne von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung, diesen Bescheid zu revidieren und gegebenenfalls die Rückzahlung beim *** einzufordern. Ich habe auf Grund Ihrer Mitteilung vom 16. April 2015 die Einstellung der Zahlungen von Familienbeihilfe seitens Österreich ab 30. April 2015 beim *** bereits bekannt gegeben. Ab 1. Mai 2015 bis zu meiner eventuellen Wiederanstellung bei einem österreichischen Dienstgeber fällt daher keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag für Österreich mehr an. Den Differenzbetrag zwischen dem seitens des FA rückgeforderten und dem vom *** abgezogenen Betrag von € 963,38 bin ich bereit zu begleichen."

Vorgelegt wurde die Einkommensteuerbescheinigung der Europäischen Union betreffend den Zeitraum 2012/08 bis 2015/07.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend wir folgt aus:

"Sie bezogen laufend die Familienbeihilfe für Ihre Kinder h., geb. aa, i., geb. aaaa, m., geb. a und k., geb. aaa.
Seit August 2012 sind Sie bei der Europäischen Kommission E. (E.S) in Brüssel beschäftigt.
Laut vorgelegten Bestätigungen besuchten Ihre Kinder den Kindergarten bzw. die Schule in Belgien.
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher

Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen
vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige
Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr.883/2004).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung.
Ihre Tätigkeit bei der EU-Kommission E. begründet kein Beschäftigungsverhältnis in
Österreich, da Ihr Arbeitgeber direkt die Europäische Union ist. Da daher weder Sie noch Ihre Gattin in Österreich eine Beschäftigung ausüben, besteht auch nach EU-Recht kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich.

Da Sie mit Ihrer Gattin und den gemeinsamen Kindern in Belgien wohnen, Ihre Kinder die
Schule in Belgien besuchen, liegt nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach objektiver Betrachtungsweise nicht in Österreich.
Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bf. stellte folgenden Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:

"Ich bin österreichischer Beamter, bis 2018 für eine Dienstausübung im E. karenziert, zahle meine Pensionsbeiträge (DG und DN) an das BmeiA in Österreich und bin auch Steuerzahler in Österreich (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Meine persönlichen Beziehungen liegen erstrangig in Österreich, wo auch mein Lebensmittelpunkt ist und bleibt. Wie schon in der Beschwerde erwähnt, ersuche ich, insbesondere in Anbetracht des zweiten Begründungspunktes meiner Beschwerde um Gleichbehandlung (wie österreichische Diplomaten im Ausland) für die Zeit von August 2012 bis März 2015. Seit April 2015 beziehe ich keine Familienbeihilfe aus Österreich mehr."

Das Finanzamt führte in der Stellungnahme im Vorlagebericht aus, dass laut Verordnung (EG) Nr. 883/2004 es sich bei EU-Beamte nicht um den klassischen, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten handle, sondern um einen Bediensteten einer supranationalen Verwaltungseinheit. Die EG habe für ihre Beamte/Beamtinnen ein eigenes Krankenversicherungssystem und eigene Familien- und Arbeitslosenleistungen. Somit sei für den Bereich der VO (Familienleistungen) ein Beamter der EU bei der VO-Zuständigkeitsprüfung wie der Bf. zu behandeln. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellten keine Tätigkeit in Österreich dar, die einen Anspruch begründen können. Die Ehegattin habe in Österreich keine bekannten Einkünfte und könne auch keinen Anspruch vermitteln. Damit gebühre nach Ansicht des Finanzamtes dem Bf. keine österreichische Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem E. (E.S) angestellt und erhielt seine Dienstbezüge von seinem EU Dienstgeber ***.

Sein Vertrag mit der E. vom 01.08.2012 wurde für den Zeitraum 01/08/2012 bis 31/07/2016 abgeschlossen.

In dem vorgelegten Schreiben der Europäischen Kommission vom 20/07/2015 wird ausgeführt, dass diese Dienstbezüge der Gemeinschaftssteuer unterliegen, nicht aber den einzelstaatlichen Steuer; gemäß Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen im Anhang zu dem Vertrag über die europäische Union und im Anhang zu dem am 13. Dez. 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dürfen sie bei der Festsetzung des Steuersatzes für sonstige nicht steuerfrei Einkommen nicht berücksichtigt werden.

Der Bf. lebte im strittigen Zeitraum mit seiner Familie in G.B. und ab 01.09.2015 in Brüssel.

Seine Kinder gingen in G.B. und anschließend in Brüssel in den Kindergarten bzw. in die Schule.

Der Bf. erhielt für den Zeitraum 08/2012 bis 07/2015 Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von € 30.798,40 von denen anderweitige bezogene Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von € 14.403,82 abgezogen wurden.

Seine Gattin bezog keine Einkünfte.

Der Bf. bezog in Österreich ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Laut dem Vorlageantrag bezieht der Bf. ab Mai 2015 keine Familienbeihilfe mehr.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert wurde.

Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.

Personen haben gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat (in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988), wer Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Weshalb der Mittelpunkt des Bf. (und auch seiner Familie) sich in Österreich befunden haben sollte, wurde vom Bf. nicht näher ausgeführt und war für das Bundesfinanzgericht auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

Der Bf. lebte mit seiner Familie im strittigen Zeitraum in G.B., anschließend zog der Bf. mit seiner Familie nach Brüssel.
Die Kinder gingen in G.B. in die Schule und in den Kindergarten.
Der Bf. erhielt von der Europäischen Kommission laut Einkommensteuerbescheinigung ua. eine Haushaltszulage und eine Vorschulzulage-Pauschalbetrag.

Das Bundesfinanzgericht sieht auf Grund dieser Umstände den Mittelpunkt der Lebensinteressen im strittigen Zeitraum in G.B. und nicht in Österreich.

Es besteht daher aus diesem Grund kein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe nach den oben wiedergegebenen innerstaatlichen Bestimmungen.

Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger, sein Dienstverhältnis besteht im strittigen Zeitraum (vgl. Ausführungen in der Beschwerde) jedoch nicht zu einer (österreichischen) Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern der Bf. hat einen Dienstvertrag mit dem E.S, der Bf. ist bei einer internationalen Organisation beschäftigt.

Da die Vertragsbediensteten, ebenso wie die Beamten und Zeitbediensteten, nach den Beschäftigungsbedingungen der EU Anspruch auf Familienzulagen haben, besteht kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen und da die Familienzulagen der EU entsprechend höher sind, auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. (s Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 171)

Der Bf. hatte einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen auf Grund seiner Anstellung beim E., und hat von der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2012/08 bis 2015/2007 Zulagen für seine unterhaltsberechtigte Kinder erhalten.

Die in Österreich bezogenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründete für sich alleine keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe.

Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Der Bf., seine Gattin und seine Kinder lebten bis 31.08.2015 in G.B., anschließend ab 1.9.2015 in Brüssel.

Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008, nwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz 9 zweiter Absatz).

Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten sondern nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen Anwesenheit zu beantworten (Vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, und Nowotny, aaO, § 5 Rz 9 erster Absatz).

Der Bf. lebte, wie bereits ausgeführt, im Beschwerdezeitraum unbestrittenermaßen mit seiner Familie in G.B..

Als "Ausland" im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG sind Drittstaaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz anzusehen.

Die Kinder des Bf. hielten sich daher ständig im Ausland, nämlich in G.B. und somit in einem Drittstaat auf.

Auch aus diesem Grund steht dem Bf. keine Familienbeihilfe zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsprechung vorliegt, war die Revision nicht zulässig.

Wien, am 20. August 2019