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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 13. Februar 2009, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 beschlossen:
Spruch
Die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) vom 5. März 2009 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO idgF als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 nahm das Finanzamt die Verfahren wieder auf und führte aus, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würden.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 wurden rechtzeitig Berufungen eingebracht und dem unabhängigen Finanzsenat (nunmehr: Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 9. Juni 2016 stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) fest, dass in den diesbezüglichen Beschwerden keinerlei Angaben darüber gemacht wurden, aus denen zu erkennen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer (Bf.) die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält. Den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide mangelt es an einer Begründung. Für die Behebung des Mangels wurde dem Bf. eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses aufgetragen.
Gleichzeitig wurde angekündigt, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide als zurückgenommen gelten.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am 15. Juni 2016 vom Bf. übernommen.
Es wird festgestellt, dass der Bf. den aufgetragenen Mangel in den dieszüglichen Beschwerden nicht behoben hat.
Rechtlich folgt daraus:
Gem. § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Abs. 3 leg. cit. normiert: Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Das Bundesfinanzgericht erklärt daher die gem. § 323 Abs. 38 BAO idgF als Beschwerden zu erledigenden Berufungen gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 - 2006 in formelle Rechtskraft. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind beendet.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfrage der Gegenstandsloserklärung des Bf. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 256 Abs. 3 BAO), liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. August 2016