Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 2. Mai 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 18. April 2018, zu VNR: 000, mit dem ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***, VNR: 001, für den Zeitraum August 2014 bis Februar 2018 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, Frau **** (Bf.) bezog im hier maßgeblichen Zeitraum August 2014 bis Februar 2018 für ihren am **.**.**** geborenen Sohn *** den Grundbetrag an Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wies das Finanzamt einen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. Juli 2014 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes für den Zeitraum „ab Aug. 2014“ ab.
Zur Begründung wurde auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellte ärztliche Gutachten vom 14. Juni 2014, verwiesen, in dem (auszugsweise) Folgendes festgestellt wurde:
„[…]
Anamnese:
LGA 06/2009, Dr. E. Dr01, GdB 60%, Diagnose: Entwicklungsstörung und kleiner Ventrikelseptumdefekt; GUTACHTEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DES LAUFENDEN BEZUGES: er besucht zzt die 2. Klasse VS (hat ein Jahr Vorschule gemacht, wird in Mathematik und Deutsch nach Sonderschullehrplan unterrichtet);
05/2011 sei er im AKH xx am Herzen operiert worden; vor der Operation sei er schnell müde geworden, "das Herz hat öfter schnell geschlagen, das ist jetzt etwas besser (außer bei heißem Wetter)";in der Schulklasse hätte er keine Freunde ("Vielleicht fürchten sich die Kinder vor der Narbe ..."); er kann Rad fahren und schwimmen; zu Hause sei er im Großen und Ganzen unauffällig, "manchmal schreit er, wenn ihm was nicht passt”; von 04.03.- 01.04.2014 wurde ein Reha-Aufenthalt in einer Klinik in Deutschland durchgeführt;
[…]
Relevante vorgelegte Befunde:
2011-05-23 KINDERKLINIK xx/DR. Dr02;
Diagnose: Double chambered right ventricle; Z.n. membranösem VSD - Spontanverschluss, Latexallergie, Resektion des Muskelbündels im RVOT;
2014-04-03 KINDERKLINIK xx/DR. Dr03;
Echocardiographie: unauffällig; Diagnose: DCRV, Z.n. membranösem Ventrikelseptumdefekt - Spontanverschluss, Resektion eines Muskelbündels im RV am 18.05.2011, zufriedenstellender Befund;
2013-10-15 DR. Dr04/INSTITUT FÜR FAMILIEN- UND JUGENDBERATUNG xx;
Leistungsüberprüfung: im allgemeinen Intelligenztest HAWIK 4 im Sprachverständnis ein knapp durchschnittliches Ergebnis, im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken durchschnittliches Ergebnis;
2013-10-15 DR. Dr04;
Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit liegen seine Leistungen deutlich unter dem altersentsprechenden Durchschnitt; beim Lese- und Rechtschreibtest deutlich unter dem Durchschnitt;
Diagnose(n):
Entwicklungsstörung
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 030% ICD: F89.0
Rahmensatzbegründung:
Einschätzung entsprechend der geringen kognitiven Einschränkung und der sozialen Einschränkung
operierter double chamber right Ventrikel;
Richtsatzposition: 050704 Gdb: 030% ICD: 152.0
Rahmensatzbegründung:
Einschätzung entsprechend der gering eingeschränkten cardialen Belastbarkeit
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das führende Leiden unter Nr. 030201 wird durch das Leiden unter POS 050704 um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2014-06-14 von Dr01 ++ Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2014-07-01 Leitender Arzt Dr05"
Mit dem am 14. Februar 2018 beim Finanzamt eingelangten Formblatt „Beih 3" beantragte die Bf. neuerlich die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab August 2014. Als Erkrankung des Kindes gab sie an: „Lernbehinderung, kognitive Einschränkung Z. n. membr. Ventrikelseptumdefekt-Spontanverschluss".
Daraufhin veranlasste das Finanzamt eine Untersuchung des Kindes durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 8. April 2018, 000000, wurde festgestellt (auszugsweise):
„[…]
Anamnese:
VSD OP 2011
Z.n. mehreren Fingerbrüchen im Rahmen eines Verkehrsunfalles als Fußgeher - anamnestisch komplikationslos verheilt, keine Befunde.
Derzeitige Beschwerden:
2. Klasse HS *****, Sonderschule. Lernbetreuung. Mehrere 4er und 5er im Zeugnis. Wahrscheinlich auch in Mathematik künftig SPF.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine Medikamente, Ergotherapie in der Schule
Sozialanamnese:
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zeugnis 2017/2018 vorgelegt: Biologie nicht genügend, Geographie, Deutsch genügend, sonst haupts. 3er.
Nachsorgeklinik xxxx Rehabericht ohne Datum, 1. Seite mit Diagnosen fehlt, aber Reha wegen Z.n. OP nach Herzfehler, anamnestisch VSD.
22.1.2018 Mag. xy Klin.psychol. Bericht: Dg: unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, Empfehlung Lernförderung, Konzentrations- und Entspannungsübungen.
28.03.2017 LSR-Bescheid ASO-Lehrplan in D und E.
08.04.2015 ** Kinderkardiol.: Z.n. membr. Ventrikelseptumdefekt- Spontanverschluss, Resektion eines Muskelbündel im RV -BEURTEILUNG: Zufriedenstellender Befund, keine Restproblematik . Kontrolle in 2 Jahren vorgesehen. Gewichtsabnahme empfohlen.
Untersuchungsbefund:
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB |
1 | Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Entwicklungsstörung mittleren Grades, ADHS, unterdurchschnittliche intllektuelle Leistungsfähigkeit | 03.02.02 | 50 |
2 | Herzklappeninsuffizienz, Aortenklappeninsuffizienz - erfolgreich | 05.07.04 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 bestimmt den Gesamt-GdB.
Pos 2 erhöht wegen fehlender Beeinflussung nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Wegen ASO-Beschulung nun höhere Einschätzung der Pos 1.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja
GdB liegt vor seit: 03/2018
GdB 40 liegt vor seit: 06/2014
GdB 60 liegt vor seit: 06/2008
GdB 30 liegt vor seit: 09/2006
...
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle, Nachreifung möglich
Gutachten erstellt am 08.04.2018 von Dr.in Dr06
Gutachten vidiert am 11.04.2018 von Dr. Dr05“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 2018 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. vom 12. Februar 2018 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes für den Zeitraum „ 8/2014 bis 2/2018“ wegen entschiedener Sache zurück, weil über den Erstantrag vom 9. Juli 2014 bei vorliegendem gleichen Sachverhalt bereits mit der Entscheidung vom 18. Juli 2014 abgesprochen worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass d as dem abweisenden Bescheid zu Grunde liegende medizinische Gutachten vom 02.06.2014, davon ausgehe, dass beim Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung von lediglich 40% vorliege.
Res iudicata liege sohin nicht für einen Zeitraum ab zumindest Oktober 2014 vor. Diesbezüglich werde auch auf die Probleme im schulischen Bereich verwiesen, die sich aufgrund der kognitiven Behinderung des Kindes ergeben würden. Diese seien sodann ab Schulbeginn 2014, jedenfalls ab Oktober 2014 besonders massiv geworden.
Auch der therapeutische Aufenthalt in Deutschland im Frühjahr 2014 sei zwar unterstützend gewesen, dennoch sei es zu einer laufenden Verschlechterung des Zustandes gekommen.
Aufgrund der Lernbehinderung liege deshalb auch ein SPF in fast allen Unterrichtsgegenständen vor.
Eine psychologische Untersuchung am 27.11.2017 sowie 12.12.2017 habe schließlich die Retardierung des Sohnes der Bf. zu Tage gebracht. Diese Retardierung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen. Zumindest ab Oktober 2014.
Somit könne keinesfalls als richtig angesehen werden, dass diese konkret beschriebene Beeinträchtigung beim Sohn der Bf. erst ab März 2018 „begonnen“ hätte, wo es sich doch nachweislich um einen Entwicklungsrückstand handle, der bereits zumindest seit Oktober 2014 vorliege.
Aus diesem Grund stelle die Bf. den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn, konkret für den Zeitraum zumindest ab Oktober 2014 bis Februar 2018.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Sohn der beschwerdeführenden Partei am 13. Juni 2018 ein weiteres Mal untersucht und folgendes ärztliches Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2018, 0000000, nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
„[…]
Anamnese:
Beschwerde gegen Vorgutachten 3/2018: mit GdB: 50% Entwicklungsstörung mittleren Grades, ADHS, unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, um Anerkennung des GdB von 50% zw. 2014 und 2018 wird angesucht.
Alle 2 Jahren Card. Kontrollen.
Derzeitige Beschwerden:
Er kann sich schwer konzentrieren, wenn es in der Klasse laut ist, dann wird er unruhig, tut sich beim Lernen schwer. Mit den Herzen geht es, er turnt in der Schule mit, beim Dauerlauf macht er Pausen. Im Alltag ist er gut belastbar.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
4 Geschwister
besucht derzeit die 2. Kl. NMS mit SPF in Deutsch, Mathe und Engl, in der VS hatte er SPF in D Und Mathe.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
klin. psych. Untersuchung 1/2018: unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, Empfehlung Lernförderung, Konzentrations- und Entspannungsübungen.
Mitgebrachter aktueller Bescheid Landesschulrat: SPF in Deutsch, Englisch und Mathematik mitgebrachtes Zeugnis 2017/18: SPF in D (Note 4) und Mathe ( Note 3), in BU ( Note 5 ), GW ( Note 4 ) sonst 2 er und 3 er.
Untersuchungsbefund:
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB |
1 | Entwicklungsrückstand der kognitiven Fähigkeiten | 03.02.01 | 30 |
2 | Operierte angeborene Herzerkrankung, double chamber right v entrikel; | 05.07.04 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Punkt 2 steigert wegen zusätzlicher Beeinträchtigung vor allem bei stärkeren Belastungen um eine Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das im Vorgutachten 2018 in der Diagnose angeführte ADHS, weil keine Therapie notwendig ist. Unbehandeltes erhebliches Übergewicht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Es erfolgt Herabsetzung in Punkt 1 auf 30%, weil laut Bescheid und Zeugnissen nur in Teilbereichen ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und demzufolge entsprechend den Richtsätzen das Leiden nicht einer 50 % igen Behinderung entspricht. Der GdB von 30 % ist gerechtfertigt, weil keine weiteren Therapiemaßnahmen notwendig sind.
Keine Änderung erfolgt im Punkt 2 .
Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 40%, weil keine Behandlungen notwendig sind.
Der GdB von 40% ist auch für den Zeitraum zwischen 2014 und 2018 gegeben.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja
GdB liegt vor seit: 06/2014
GdB 60 liegt vor seit: 06/2008
GdB 30 liegt vor seit: 09/2006
...
Gutachten erstellt am 17.06.2018 von Dr.in Dr07
Gutachten vidiert am 04.07.2018 von Dr. Dr05“
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde - unter Verweis auf die bisher erstellten ärztlichen Gutachten mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2018 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Über das Beschwerdevorbringen hinausgehend, wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorgehen hinsichtlich der Begutachtung ihres Sohnes nicht nachvollziehbar sei. Die ärztliche Sachverständige habe im Zuge der Begutachtung im Juni 2018 eine Untersuchung durchgeführt, die ein Ergebnis über den aktuellen Gesundheitszustand dargestellt habe. Das Beschwerdebegehren habe sich aber eindeutig auf die Erhebung des Gesundheitszustandes in der Vergangenheit bezogen.
Auch seien die von der ärztlichen Sachverständigen festgestellten 40% nicht nachvollziehbar, da in einer Untersuchung im März 2018 noch eine zumindest 50%ige Behinderung festgestellt worden sei.
Keinesfalls sei es innerhalb der letzten Monate zu einer Verbesserung der Beeinträchtigung gekommen und es sei somit der Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe nicht nachvollziehbar. Eine intensive Betreuung und pädagogische Begleitung erfolge in der ASO-Klasse. Aufgrund der Schwere seiner Lernbehinderung werde der Sohn der Bf. in einer Sonderschulklasse mit lediglich 8 Schulkindern (Kleingruppe) beschult. Eine Beschulung in einer I-Klasse sei aufgrund der schweren Lernbehinderung nicht möglich. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei massiv herabgesetzt (siehe auch Schulnachricht sowie Ausweitung des ASO-Lehrplanes - Bescheid des Landesschulrates). Die Auswirkungen dieser kognitiven Behinderung würden sich auch auf das soziale Umfeld auswirken.
Die Diagnose ADHS sei nach wie vor aufrecht. Der Sohn der Bf. werde diesbezüglich auch in der Schule von ausgebildeten Sonderpädagogen unterstützt. Es gebe für Kinder mit ADHS-Erkrankung kaum geeignete Möglichkeiten einer geeigneten therapeutischen Maßnahme. Auch die Nachmittagsbetreuung habe aufgrund von Verhaltensproblemen nicht mehr besucht werden können.
Mit Vorlagebericht vom 7. Jänner 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II.) Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Sohn der Bf. wurde im Antrags- und Beschwerdeverfahren dreimal medizinisch untersucht. In den im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten ärztlichen Gutachten wurde der Grad der Behinderung für den Zeitraum August 2014 bis Februar 2018 übereinstimmend mit 40 v. H. festgesetzt.
III.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den drei unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
IV.) Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.7.2014 um 150 €, ab 1.1.2016 um 152,90 € und ab 1.1.2018 um 155,90 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
V.) Rechtliche Erwägungen
Unstrittig ist, dass die Bf. für ihren Sohn im hier strittigen Zeitraum August 2014 bis Februar 2018 Familienbeihilfe bezog.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Streitzeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihr Sohn im Streitzeitraum erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 war.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesem Kriterium entsprechen.
Punkt 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
Entwicklungsstörungen leichten Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.01 unter folgenden Voraussetzungen mit 30 bis 40 % eingeschätzt:
„Leichte bis mäßige Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten Freizeitaktivitäten
in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen"
Entwicklungsstörungen mittleren Grades werden gemäß Unterpunkt 03.02.02 unter folgenden Voraussetzungen mit 50 bis 60 % eingeschätzt:
„Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen
Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
50-60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung"
Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2018 wurde beim Sohn der Bf. ein Entwicklungsrückstand der kognitiven Fähigkeiten mit einem in Teilbereichen notwendigen sonderpädagogischer Förderbedarf in der Schule festgestellt und unter Berücksichtigung der operierten angeborenen Herzerkrankung der Grad der Behinderung gemäß Punkt 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 40 % bestimmt. Das Gutachten enthält die Feststellung, dass der Grad der Behinderung von 40% auch für den Zeitraum zwischen 2014 und 2018 gegeben ist.
Die Sachverständige hat ihre im Gutachten getroffenen Feststellungen ausführlich begründet und auch sämtliche von der Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten vom 8. April 2018 von 50 v. H. auf 40 v. H. wurde damit begründet, dass im Vorgutachten irrtümlich von einem Besuch der Sonderschule ausgegangen worden sei, tatsächlich jedoch laut den vorgelegten Schulzeugnissen nur in einigen Gegenständen ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.
Zufolge des im Akt erliegenden Bescheides des Landesschulrates +++ vom 28. März 2017, xxxxxxx, wurde der Sohn der Bf. in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Englisch nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule unterrichtet, nachdem bereits mit Bescheid vom 7. März 2014 ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Lernbehinderung in Deutsch festgestellt worden war. In der Folge wurde mit Bescheid des Landesschulrates +++ vom 28. November 2017, xxxxxxxx, der Unterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule auch auf den Unterrichtsgegenstand Mathematik ausgedehnt.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Juni 2019 wurde der Bf. die Gelegenheit gegeben, weitere geeignete Beweismittel vorzulegen, aus denen ein globaler Unterstützungsbedarf bei Lernen für den Streitzeitraum abgeleitet werden könnte, vorzulegen. Dem ist die Bf. jedoch nicht nachgekommen.
Bei dieser Sach- und Beweislage, wonach in einzelnen Gegenständen (Teilbereichen) ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand, ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen im Sinne des Unterpunktes 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung jedoch nicht festgestellt wurde, erweist sich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2018 als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der Lernbehinderung ein SPF in fast allen Unterrichtsgegenständen vorliege, sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag, die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40% sei nicht nachvollziehbar, kommt daher vor diesem Hintergrund keine Berechtigung zu.
Die Feststellungen des genannten Gutachtens vom 17. Juni 2018 stimmen auch mit jenen des Gutachtens vom 14. Juni 2014, welches dem Abweisungsbescheid vom 18. Juli 2014 zugrunde lag, überein. Damit trat im hier zu beurteilenden Zeitraum August 2014 bis Februar 2018 keine Änderung jener Sachlage, die bereits im Abweisungsbescheid vom 18. Juli 2014 herangezogen wurde, ein.
Ein Bescheid (hier: vom 18. Juli 2014) über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe „ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
VI.) Zulässigkeit einer Revision
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausginge.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 26. Juli 2019