Volltext

BFG 20.08.2019, RV/5101290/2012

Großes oder kleines Pendlerpauschale im Jahr 2011.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101290.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
Schlagworte
Pendlerpauschale

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin _des_BFG in der Beschwerdesache des_Bf, Straße_1, PLZ_* Ort_1, StNr. 0**/0**** - FA 51, vertreten durch LBG Oberösterreich Steuerberatu. GmbH, Leopold-Werndl-Straße 44 Tür 1, 4400 Steyr, über die Beschwerde vom 23.02.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 17.02.2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert. Die Einkommensteuer 2011 wird im Betrag von 364,00 Euro - wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) hat im Streitjahr 2011 im Rahmen seiner am 16.02.2012 elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung unter anderem nur das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 696 € beantragt, obwohl von seinem Arbeitgeber laut Lohnzettel das große Pendlerpauschale in Höhe von 2.560,87 € berücksichtigt wurde.

Vom Finanzamt erging ein Einkommensteuerbescheid vom 17.02.2012, in dem die beantragten Sonderausgaben und der Kirchenbeitrag im gesetzlich möglichen Ausmaß berücksichtigt wurden. Das Pendlerpauschale wurde laut Antrag mit 696 € angesetzt. Dieser Bescheid führte zu einer Nachforderung von 649 €.

Mit Eingabe vom 23.02.2012 wurde Beschwerde (2012 noch bezeichnet als Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf irrtümlich nur das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 696 € beantragt habe, obwohl von seinem Arbeitgeber bereits das große Pendlerpauschale berücksichtigt wurde. Der Bf legte beim Finanzamt das Formular zur Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales vor und gab darin an, dass die kürzeste Strecke zwischen seiner Arbeitsstätte und der Wohnung 41 Kilometer betrage und dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Auf der Rückseite des Formulars des Bf für die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist eine Wegstrecke – ausgedruckt am 12.03.2012 aus dem Internet von herold.at – mit einer Streckenangabe von 36,37 km angegeben.

Das Finanzamt überprüfte die Wegstrecke des Bf von seiner Wohnadresse in Ort_1 zu seiner Arbeitsstätte in Ort_2 mit diversen Routenplanern.

Das Finanzamt erließ am 12.03.2012 eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO und gewährte dem Bf das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 € mit folgender Begründung: „ Die Wegstrecke zwischen Ihrer Wohnung in Ort_1 und Ihrer Arbeitsstätte in Ort_2 beträgt lt. Routenplaner 38,76 km. Daher steht das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke bis 40 km zu.“ Der Bescheid führte daher zu einer geringeren Abgabennachforderung nur in Höhe von 364 €.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bf am 26.03.2012 eine Berufung, ergänzt am 22.10.2012 als Vorlageantrag, und verlangte eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts, da laut seinem Tacho des PKWs zwischen seiner Wohnung und dem Parkplatz bei seiner Arbeitsstätte 41 Kilometer liegen würden.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 30.10.2012 die Beschwerde vor.

Information zum Verfahren

Eingangs ist zur Information festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichts­barkeits-Novelle 2012, BGBI. | 51/2012, ab 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht (abgekürzt: BFG) an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war 2011 von 01.01 bis 02.01.2011 beim AMS gemeldet und war von 03.01. bis 31.12.2011 als Arbeiter nichtselbständig bei der Firma W**** (CenterX) in PLZ_** Ort_2, Straße_2, beschäftigt.

Die Öffnungszeiten des CenterX wurden aus dem Internet von Montag bis Freitag von 08:30 bis 19:00 Uhr und am Samstag von 08:00 bis 18:00 Uhr abgefragt.

Es ist unstrittig, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke zu den Arbeitszeiten des Bf nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist und dem Bf das große Pendlerpauschale zusteht.

Die aus all den Routenplanern und dem Pendlerrechner abgefragten objektiv ermittelbaren Wegstrecken haben nur eine Wegstrecke des Bf zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter 40 Kilometer bzw. bis maximal gerundet auf 40 Kilometer ergeben.

Beweiswürdigung

Im Akt des Finanzamtes befinden sich diverse Abfragen von Routenplanern und zwar:

Es gibt eine ÖAMTC Routenempfehlung vom 08.10.2012 mit einer Wegstrecke 31,3 km, eine Abfrage aus maps.google.at vom 04.06.2012 mit einer Wegstrecke von 31,2 km und eine Abfrage von viamichelin vom 08.10.2012 mit 38,39 km.

Dem BFG war es nur möglich Abfragen aus Routenplanern und dem Pendlerrechner aktuell 2019 zu tätigen.

Die Abfrage des BFG vom 16.08.2019 für die Wegstrecke des Bf über viamichelin zwischen Wohnadresse Straße_1, PLZ_* Ort_1 und der Arbeitsstätte in Straße_2, PLZ_** Ort_2 haben drei mögliche Routen mit 30,9 km, 31,4 km und 35,4 km dh mit Wegstrecken unter 40 Kilometer ergeben.

Zur weiteren Kontrolle der Strecke wurde vom BFG auch in den zwar erst ab 01.01.2014 geltenden Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen die Wegstrecke des Bf eingegeben. Der Pendlerrechner bestätigt das große Pendlerpauschale für eine Strecke zwischen 20 und 40 km in Höhe von 1.476 € und eine Wegstrecke von aufgerundet 40 km.

Rechtslage

§ 16 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

(…)

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km 696 Euro jährlich

40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich

über 60 km 2 016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 372 Euro jährlich

20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich

40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich

über 60 km 3 672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das BFG hat erwogen

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.

Darüber hinaus stehen Werbungskosten nur in Form des Pendlerpauschales zu.

Das Finanzamt - hier im Beschwerdeverfahren: die Amtspartei - hat richtigerweise den beim Bf vorliegenden Sachverhalt für das Jahr 2011 objektiv entsprechend den Abfragen aus den Routenplanern beurteilt.

Der Behauptung des Bf, dass die Kilometeranzahl auf seinem Tachometer zwischen der Wohnung und dem Parkplatz bei der Arbeitsstätte 41 km sei, ist objektiv durch die Routenplanerabfragen nicht nachvollziehbar.

Die bereits von der Amtspartei am 08.10.2012 durchgeführte Abfrage über viamichelin mit 38,39 km war die längste nachvollziehbare Wegstrecke bei all den Abfragen.

Das Pendlerpauschale war als großes Pendlerpauschale für die Entfernung einer einfachen Wegstrecke zwischen 20 und 40 Kilometer mit 1.476 € zu berücksichtigen.

Die Nachforderung an Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ergibt sich trotz der Sonderausgaben und des Kirchenbeitrages, da vom Arbeitsgeber ein zu hohes Pendlerpauschale beim monatlichen Lohn dh bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wurde und dies bei der Jahresveranlagung 2011 zu korrigieren war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist strittig, ob die einfache Wegstrecke des Bf zwischen Wohnadresse und Arbeitsstätte nur bis zu 40 Kilometern vorgelegen hat oder darüber lag. Dabei handelt es sich um das Ergebnis der durchgeführten Beweiswürdigung und somit um eine Beweis- und um keine Rechtsfrage. Diese Frage ist somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.

Linz, am 20. August 2019