Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 09.07.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 05.06.2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2013 bis September 2014 , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitzeitraum März 2013 bis September 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für drei Kinder.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.6.2015 forderte das Finanzamt vom Bf. die von ihm für seine im September 1993 geborene Tochter T im Zeitraum März 2013 bis September 2014 bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 4.698,90 € (Familienbeihilfe: 3.589,30 €, Kinderabsetzbeträge: 1.109,60 €) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.
Der Bf. erhob gegen den Bescheid vom 5.6.2015 Beschwerde, in welcher er beantragte, die Rückforderung an Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2013 bis September 2014 mit 3.339,10 € festzusetzen. Er führte in der Begründung aus, im angefochtenen Bescheid werde der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe mit 3.589,30 € festgesetzt, wobei der Bescheid keine detaillierte Berechnung enthielte. lm beiliegenden Berechnungsblatt habe er eine solche detaillierte Berechnung auf Basis der gesetzlichen Grundlagen (§ 8 FLAG) durchgeführt. Diese Berechnung zeige, dass die Rückforderung um 250,20 € zu hoch ist.
In dem der Beschwerde angeschlossenen Berechnungsblatt wird der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe wie folgt berechnet:
Von | bis | Anzahl Monate | FB | Mehrkind-Erhöhung | gesamt p.m. | gesamt |
47,80 € | ||||||
-12,80 € | ||||||
1.3.2013 | 31.8.2013 | 6,00 | 152,70 € | 35,00 € | 187,70 € | 1.126,20 € |
1.9.2013 | 31.12.2013 | 4,00 | 152,70 € | 15,94 € | 168,64 € | 674,56 € |
Summe 2013 | 1.800,76 € | |||||
1.1.2014 | 30.6.2014 | 6,00 | 152,70 € | 15,94 € | 168,64 € | 1.011,84 € |
1.7.2014 | 30.9.2014 | 3,00 | 158,90 € | 16,60 € | 175,50 € | 526,50 € |
Summe 2014 | 1.538,34 € | |||||
Insgesamt | 3.339,10 € |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde die Berechnung der Rückforderung anhand der EDV-Berechnungsmaske dargestellt.
Der Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 8 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
„(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
a) für zwei Kinder um 12,8 €,
b) für drei Kinder um 47,8 €,
…“
§ 8 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 60/2013 lautet:
„(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
…“
§ 8 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2014 lautet:
„(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
…
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
…“
Nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 60/2013 beträgt die monatliche Erhöhung der Familienbeihilfe ab 1.9.2013 bei zwei Kindern 6,4 € für jedes Kind und bei drei Kindern 15,94 € für jedes Kind. Im gegenständlichen Fall erhöhte sich die Familienbeihilfe für das dritte Kind daher nicht – wie im Berechnungsblatt des Bf. angeführt – monatlich um 15,94 €, sondern um 35,02 € (15,94 € x 3 abzüglich 6,4 € x 2).
Nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2014 beträgt die monatliche Erhöhung der Familienbeihilfe ab 1.7.2014 bei zwei Kindern 6,7 € für jedes Kind und bei drei Kindern 16,6 € für jedes Kind. Im gegenständlichen Fall erhöhte sich die Familienbeihilfe für das dritte Kind daher nicht – wie im Berechnungsblatt des Bf. angeführt – monatlich um 16,6 €, sondern um 36,4 € (16,6 € x 3 abzüglich 6,7 € x 2).
Der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe ist daher wie folgt zu berechnen:
Von | bis | Anzahl Monate | FB | Mehrkind-Erhöhung | gesamt p.m. | gesamt |
47,80 € | ||||||
-12,80 € | ||||||
1.3.2013 | 31.8.2013 | 6,00 | 152,70 € | 35,00 € | 187,70 € | 1.126,20 € |
1.9.2013 | 31.12.2013 | 4,00 | 152,70 € | 35,02 € | 187,72 € | 750,88 € |
Summe 2013 | 1.877,08 € | |||||
1.1.2014 | 30.6.2014 | 6,00 | 152,70 € | 35,02 € | 187,72 € | 1.126,32 € |
1.7.2014 | 30.9.2014 | 3,00 | 158,90 € | 36,40 € | 195,30 € | 585,90 € |
Summe 2014 | 1.712,22 € | |||||
Insgesamt | 3.589,30 € |
Der im angefochtenen Bescheid angesetzte Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe in Höhe von 3.589,30 € ist somit gesetzeskonform.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist vielmehr klar aus dem Gesetz lösbar.
Wien, am 6. August 2019