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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom 22.11.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 31.10.2018, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf und Sachverhalt
Mit Schreiben vom 17.10.2018 begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) die Stundung eines Rückstandes in Höhe von insgesamt 5.545,84 Euro.
Die Bf. sei im Firmenbuch gelöscht und eine operative Tätigkeit bestehe nicht mehr. Der Einbringer (einziger Komplementär der Bf.) sei beim AMS gemeldet und Bezieher der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 17,92 Euro. Er habe ein minderjähriges Kind und mehrere Zahlungen und Ratenvereinbarungen bei verschiedenen Institutionen zu leisten, daher werde um eine sechs monatige Stundung eines Umsatzsteuerrückstandes in Höhe von 5.490,93 Euro und der Festsetzung des dritten Säumniszuschlages in der Höhe von 54,91 Euro beantragt.
Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies die belangte Behörde das Ersuchen um Zahlungserleichterung ab. Gemäß § 212 Abs.1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen der Bf. gegeben. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und die Bf. auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien, erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung unter Wiederholung der bereits im Antrag angeführten Gründe. Zudem wies der Einbringer darauf hin, dass er nach Möglichkeit, sobald er eine Arbeitsstelle gefunden habe, den Betrag mit höheren Raten begleichen werde. Ersucht werde daher um eine Stundung des Rückstandes bis 28.02.2019.
Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.11.2018 mit der Begründung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2018 begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung. Als Begründung wurden die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt. Begehrt wird die Stundung des angeführten Betrags bis 28.02.2019.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akten, insbesondere aus den genannten Schriftsätzen der Bf. und dem angefochtenen Bescheid, sowie aus dem Firmenbuchauszug betreffend die Bf. und dem Rückstandsausweis vom 09.08.2018.
Rechtslage
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Erwägungen
Festgehalten wird, dass zuletzt im Vorlageantrag vom 27.12.2018 (wie auch in der Beschwerde vom 22.11.2018) eine Stundung von 5.545,84 Euro bis 28.2.2019 beantragt wurde. Im ursprünglichen Stundungsantrag vom 17.10.208 wurde eine Stundung von 6 Monaten begehrt. Ausgehend vom Tag der Antragstellung wäre dies eine Stundung bis zum 17.4.2018. Alle genannten Zeitpunkte sind bereits verstrichen.
Wenn der im Stundungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074, siehe auch Ritz, BAO6, § 212 Rz 1), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (siehe BFG 22.06.2016, RV/7104588/2016 mwN).
Da die beantragte Zahlungserleichterung aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist nicht mehr zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.
Die Beschwerde war folglich spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 13. August 2019