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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Antrag auf Festsetzung von Bestandvertragsgebühren ErfNr 1 vom 30.10.2017 beschlossen:
Spruch
Das Säumnisverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Gem. § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
"Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
...
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."
Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte mit Schreiben vom 3.7.2019, eingelangt am 8.7.2019 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend den Antrag auf Festsetzung von Bestandvertragsgebühren ErfNr 1 vom 30.10.2017 ein.
Mit Beschluss vom 16.7.2019 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gem. § 284 Abs. 2 BAO auf, entweder bis 8.10.2019 die säumige Entscheidung nachzuholen und dem BFG die Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder dem Bundesfinanzgericht anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben vom 17.7.2019 teilte das Finanzamt mit, dass der Nachtrag zum Pachtvertrag (Datum) zwischen der Bf als Verpächterin under K als Pächterin (erfasst unter ErfNr 1 unter der ErfNr 2 erfasst und mit vorläufigem Bescheid gem. § 200 BAO vom 27.4.2018 gegenüber der Pächterin festgesetzt wurde. Die Bestandvertragsgebühr wurde am 12.6.2018 entrichtet, sodass davon auszugehen it, dass der gegenständliche Bescheid tatsächlich zugestellt wurde.
Vorgelegt wurde das Schreiben am 18.7.2019
Da die Erledigung vom Finanzamt erlassen wurde, ist die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 18. Juli 2019