Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 21.12.2017 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 14.12.2018, zur Versicherungsnummer SVNr, betreffend den Antrag vom 18.10.2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn S, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom 29.06.2018, also hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2017 bis November 2017, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin (kurz Bf) am 31.8.2017 ein vorausgefülltes Formular zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Darin ersuchte die belangte Behörde die Bf, ihrem Antwortschreiben das Schulabschlusszeugnis ihres Sohnes S beizulegen.
Die Bf retournierte das von ihr am 16.10.217 unterfertigte und ergänzte Formblatt. Ihr Sohn S wohne in einer eigenen Wohnung. Er besuche derzeit das A-Institut mit der Studienrichtung Webdesign. Diese Tätigkeit dauere bis 31.3.2018. Hinsichtlich des ersuchten Schulabschlusszeugnisses führte die Bf aus, dass es ein solches nicht gebe. Sie lege stattdessen zwei Schulbestätigungen jeweils vom 12.10.2017 vor. Dabei habe der eine Kurs mit 27.9.2017 geendet und beginne der nächste erst am 1.12.2017. Leider bestehe keine Möglichkeit, den zweiten Kurs früher zu beginnen, weshalb sie auch für die Monate Oktober und November die FB beantrage.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 14.12.2017 einen Abweisungsbescheid, in welchem sie den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2017 abwies.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist am 21.12.2017 Beschwerde. Sie legte dieser diverse Kontoauszüge hinsichtlich ihrer Kostentragung für den Sohn bei und führte begründend wie folgt aus: Sie sei die Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage.
Beispiele:
- Sie habe im September 2015 für die Berufsausbildung ihres Sohnes S in der Höhe von € 11.600,- bezahlt (A-Institut für 1.10.2015 bis 30.9.2017).
- Sie habe im Oktober 2016 den Baukostenbeitrag für dessen eigene Wohnung in Höhe von € 14.538,94 finanziert.
- Sie habe im November 2017 für die Verlängerung der Berufsausbildung ihres Sohnes € 1.960,00 bezahlt (A-Institut für 1.12.2017 bis 31.3.2018).
- Sie überweise ihrem Sohn monatlich € 100,00 an Taschengeld sowie monatlich die komplette FB in Höhe von € 387,10.
- Ihr Sohn komme weiterhin regelmäßig zum Essen nach Hause und bringe die Wäsche zum Waschen.
- Sie finanziere diesem weiterhin seine Urlaube.
- Wenn größere Anschaffungen oder Rechnungen zu bezahlen seien, würde diese ebenfalls von ihr übernommen werden.
Der Anteil des Vaters an den Unterhaltskosten bestehe darin, dass dieser die monatliche Miete für die Wohnung in Höhe von ca. € 300,00 übernehme.
Anschließend ersuchte die belangte Behörde die Bf nach der am 31.3.2018 abgeschlossenen Ausbildung ihres Sohnes um Vorlage einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung. Die Bf übermittelte daraufhin eine solche vom 26.4.2018 am 2.5.2018 der belangten Behörde.
In der Folge erging durch die belangte Behörde am 30.5.2018 die Beschwerdevorentscheidung, in welcher diese der Beschwerde teilweise stattgab. Die Stattgabe erfolgte dabei hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2017. Das Beschwerdebegehren hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2017 bis November 2017 wurde als unbegründet abgewiesen.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde dabei wie folgt:
Die Voraussetzung der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten im Sinne des § 2 Absatz 2 FLAG 1967 für deren Sohn S werde im Beschwerdezeitraum anerkannt.
Für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe jedoch nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e und l FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung,
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung,
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung,
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen sowie
- Zeiten bestimmter Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz und Europäischer Freiwilligendienst.
Da in den Monaten Oktober und November 2017 keine dieser Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen seien, bestehe für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Anschluss daran beantragte die Bf fristgerecht mittels Vorlageantrag vom 29.6.2018, dass ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2017 bis November 2017 zur Entscheidung vorgelegt werde.
Begründend führte die Bf dazu aus, als Anspruchsvoraussetzung sei unter anderem „Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung“ angeführt. Ihr Sohn S sei von 1.10.2015 bis 30.9.2017 durchgehend im A-Institut in Ausbildung gewesen. Dieser habe sich anschließend für eine Verlängerung der Ausbildung im A-Institut entschieden. Jedoch habe diese erst am 1.12.2017 begonnen. Es sei nicht möglich gewesen, diese vorher fortzusetzen. Der 1.12.2017 sei somit der frühestmögliche Beginn der Fortsetzung seiner Berufsausbildung.
In einer „normalen“ Schule erlösche der Anspruch ja auch nicht während der 2-monatigen Sommerferien, weshalb ihrer Meinung nach die Anspruchsvoraussetzungen somit gegeben seien und sie um erneute Überprüfung und Gewährung der FB für Oktober und November 2017 ersuche.
Schließlich legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 31.7.2018 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 4.7.2019 übermittelte die Bf dem BFG die Schulbesuchsbestätigung des A-Institut vom 29.6.2018 über den vom Sohn im Zeitraum 1.12.2017 bis 31.3.2018 belegten Kurs "Web Design & Development Diploma", Kursidentifizierungscode WDD 1016, wobei auch bestätigt wurde, dass die Dauer der Kurswiederholung von vier Monaten vorgegeben sei und vier Monate (die letzten vier Monate im Folgekurs) betrage. Die Bf führte dazu aus, dass der erste Kurs am 27.9.2017 geendet habe und mit Diplom abgeschlossen werden sollte. Leider habe ihr Sohn diesen nicht bestanden und habe deshalb den Kurs wiederholen müssen. Die Wiederholung sei vom Institut mit 4 Monaten vorgeben, wobei diese die letzten vier Monate des Folgekurses (1.12.2017 bis 31.3.2018) umfasste, sodass es zur Unterbrechung von 2 Monaten gekommen sei. Für die Wiederholung hätte neuerlich eine Kursgebühr von 1.960 Euro bezahlt werden müssen. Leider habe ihr Sohn auch im Folgekurs das Diplom nicht schaffen können, sodass er schließlich die Ausbildung ohne Abschluss habe beenden müssen. Mit ein Grund dafür sei sicherlich auch seine Beeinträchtigung, weswegen er ja auch die erhöhte Familienbeihilfe erhalten habe. Ihr Sohn habe sich trotzdem immer um einen Ausbildungserfolg bemüht.
Das A-Institut bestätigte dem Bundesfinanzgericht in telefonischer Rücksprache dass gegenständlich nach Nichterreichen des Ausbildungszieles des Kurses WDD 1015 in der Folge ein Wiederholungskurs belegt wurde. Im Rahmen der letzten vier Monate des Nachfolgekurses WDD 1016 war das letzte Kursmodul zu wiederholen.
Das BFG übermittelte dem Finanzamt die E-Mail der Bf samt Schulbesuchsbestätigung zur Stellungnahme bis 9.8.2019. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
2. Sachverhalt
Der Sohn der Bf, S, wurde am xx.xx.xxxx geboren. Es liegt aufgrund von X-Leiden ein GdB von 50 % vor. Die Bf und ihr Sohn wohnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten erfolgt durch die Bf.
Der Sohn S absolvierte von 5.10.2015 bis zum 27.9.2017 am A-Institut den Studiengang "Web Design & Development Diploma", Kursidentifizierungscode WDD 1015. Die Kursdauer umfasste 24 Monate, wobei der wöchentliche Mindestzeitaufwand 5 Stunden Theorievorlesungen und 25 Stunden Praxisübungen und Projekte betrug. Die Ausbildung vermittelt das professionelle Know-how, um beruflich Projekte für die Werbe- und Online-Branche realisieren zu können und schließt mit dem anerkannten A-Diplom ab. Berufsbilder sind ua. Web Designer, Web Developer, Screen Designer und Grafiker (siehe Abfrageergebnis der Webseite www). Die von der Bf getragenen Kurskosten beliefen sich auf 11.600 Euro. Dem Sohn der Bf gelang es nicht, diesen Kurs erfolgreich mit Diplom abschließen.
In der Folge belegte der Sohn der Bf im Zeitraum 1.12.2017 bis 31.3.2018 am A-Institut den Kurs "Webdesign & Development Diploma", Kursidentifizierungscode WDD 1016, als Kurswiederholung für den nicht erfolgreich mit Diplom abgeschlossenen Kurs WDD 1015. Der wöchentliche Mindestzeitaufwand betrug wiederum 5 Stunden Theorievorlesungen und 25 Stunden Praxisübungen und Projekte. Die Dauer der Kurswiederholung war vom A-Institut mit vier Monaten vorgegeben. Dabei war das letzte Kursmodul im Rahmen des Folgekurses WDD 1016 (die letzten vier Monate dieses im Jahr 2016 gestarteten Studienganges) noch einmal zu absolvieren. Die Kurskosten betrugen 1.960 Euro.
Dass die beiden Kurse eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 darstellen ist unstrittig. Das Finanzamt gewährte für die jeweilige Dauer der am A-Institut belegten Kurse, somit bis einschließlich September 2017 sowie von Dezember 2017 bis einschließlich März 2018, die erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.5.2018 teilweise statt und gewährte die Familienbeihilfe für den Monat Dezember 2017, hinsichtlich der Monate Oktober und November 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen.
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie den ergänzenden Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
4. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, wobei § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz nicht anzuwenden sind.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Streitzeitraum
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.5.2018 der Beschwerde bereits insoweit Folge gegeben, als die Familienbeihilfe für den Monat Dezember 2017 gewährt wurde. Die Bf hat daher - unter Hinweis auf diese Beschwerdevorentscheidung - einen Vorlageantrag gestellt und darin beantragt, die Familienbeihilfe für Oktober und November 2017 zu gewähren.
Der gegenständliche Vorlageantrag richtet sich somit nach seinem Wortlaut gegen die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe hinsichtlich der Monate Oktober und November 2017. Hinsichtlich des Monats Dezember 2017 ist die diesbezüglich stattgebende Beschwerdevorentscheidung daher in Rechtskraft erwachsen.
5.2 Berufsausbildung
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b bzw. lit h FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben sind grundsätzlich Zeiten der Berufsausbildung. Voraussetzung ist jedoch ein Antreten zur Wiederholungsprüfung.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die vom Sohn absolvierten Kurse am A-Institut eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b bzw. lit. h FLAG 1967 darstellen und einen Familienbeihilfenanspruch begründen.
Strittig ist ausschließlich, ob zwischen dem Ende (27.9.2017) des nicht erfolgreich abgeschlossenen 24monatigen Kurses "Webdesign & Development Diploma", WDD 1015, und dem Beginn (1.12.2017) der viermonatigen Kurswiederholung "Webdesign & Development Diploma", WDD 1016, somit für den Zeitraum Oktober und November 2017, Familienbeihilfe zusteht.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sohn der Bf den Studiengang "Webdesign & Development Diploma", WDD 1015, im September 2017 nicht positiv mit Diplom abschließen. Der ab Dezember 2017 nach den Vorgaben des Ausbildungsinstitutes erfolgte Besuch der letzten vier Monate des (bereits im Jahr 2016 gestarteten) Nachfolgekurses "Webdesign & Development Diploma", WDD 1016, stellte daher keine neue Berufsausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung dar, sondern diente als (frühestmögliche) Kurswiederholung dem Erreichen des Ausbildungszieles des Kurses WDD 1015, somit dem positiven Abschluss der Ausbildung mit Erlangung des A-Diploms, sodass insgesamt eine einheitliche Berufsausbildung vorlag. Der Sohn der Bf befand sich somit im strittigen Zeitraum weiterhin in Berufsausbildung und es stand auch in den Monaten Oktober und November 2017 Familienbeihilfe zu.
Dass auch im zweiten Anlauf ein positiver Abschluss nicht gelang, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach Auffassung des BFG besteht kein Anlass zum Zweifel, dass der erheblich behinderte Sohn der Bf sich ernsthaft um den erfolgreichen Abschluss dieser kostenintensiven Ausbildung bemühte.
Die Beschwerde war somit im Umfang des Vorlageantrages gem. § 279 BAO stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wird nicht über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.
Salzburg-Aigen, am 20. August 2019