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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Kaltenböck in der Beschwerdesache MK, vertreten durch Mag.jur. Gerald Hamminger, Linzer Straße 1, 5280 Braunau am Inn, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Braunau Ried Schärding hinsichtlich der Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die Bescheide vom 30. Mai 2018, betreffend Feststellung des Einheitswertes des Grundvermögens zum 01.01.2015 (Wertfortschreibung) sowie Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2015 (Fortschreibungsveranlagung), EW-AZ X beschlossen:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
In der am 19. Februar 2019 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Säumnisbeschwerde wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend der am 25. Juli 2018 eingebrachten Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum 01.01.2015 sowie gegen den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2015 zu EW-AZ X gerügt.
Das Bundesfinanzgericht trug dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO mit Beschluss vom 27. Februar 2019 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorläge.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wurde die Frist zu Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bis 19. August 2019 verlängert.
Vom Finanzamt wurde dem Bundesfinanzgericht (unter Vorlage einer Kopie) mitgeteilt, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde
-gegen den Feststellungsbescheid am 31. Juli 2019 sowie
-gegen den Grundsteuermessbetrag am 19. August 2019
erlassen wurde.
Gemäß § 284 Abs. 3 BAO bewirkt eine zulässige Säumnisbeschwerde keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht die gerügten Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Die Zuständigkeit ist daher nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren war somit einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 21. August 2019