Volltext

BFG 13.08.2019, RV/7103945/2019

Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bei einer Entfernung von 75 km

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103945.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Adresse, PLZ-Ort, vom 12. März 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom 1. März 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der in C./P./Slowakei ansässige Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) erzielt als Dienstnehmer im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für seine Tätigkeit als Koch bei der J-GmbH in PLZ-Ort2, Adresse2, wird dem Bf. eine arbeitgebereigene Unterkunft in PLZ-Ort, Adresse, zur Verfügung gestellt, die er gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen benutzt.

Bei der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.300,00 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 1.800,00.

1. Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2019:

Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2019 besuche der Bf. täglich seine in der Slowakei ansässige Ehegattin, die über Pensionseinkünfte beziehe. Dazu fahre der Bf. mit seinem Auto täglich 70 km hin und 70 km zurück.

Den geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung würden die Strom- und die Gasrechnungen aus der Slowakei (in slowakischer Sprache) zu Grunde liegen.

2. abweichende Veranlagung:

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2018 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 1.800,00 sowie für Familienheimfahrten iHv EUR 3.300,00 nicht zum Abzug zugelassen wurden, da der Bf. an seinem Arbeitsort in Wien über keinen eigenen Haushalt (kein Mietvertrag, keine Mietzahlungen) verfüge. Daher seien die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung und in der Folge auch für Familienheimfahrten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht gegeben.

3. Beschwerde vom 12. März 2019:

Mit Beschwerde vom 12. März 2019 wurden die Aufwendungen für Familien(heim)fahrten in die Slowakei zur Ehegattin A.Z. damit begründet, dass diese - mit 30. Dezember 1960 geboren - eine kranke Pensionistin sei und auch das Enkelkind des Bf. dort wohne. An der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse2, würde der Bf. nur arbeiten und pro Woche viermal 75 km mit dem eigenen PKW hin- und zurückfahren. Der Bf. sei daher Grenzgänger, dem das große Pendlerpauschale zustehen würde. Jeden Tag besuche der Bf. seine Familie.

An der Adresse in PLZ-Ort, Adresse, sei der Bf. nicht Unterkunftgeber, der Bf. habe dort nur seinen Meldezettel. Dort würden Arbeitskollegen mit ihrer Familie wohnen. Der Bf. habe keine Wohnung und kein Haus.

4. Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2019:

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2019 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort in Wien zum Familienwohnsitz in der Slowakei seien Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe.

Da die Ehegattin des Bf. im Kalenderjahr 2018 ausschließlich Pensionseinkünfte beziehe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abzug der Werbungskosten für doppelte Haushaltshaltsführung bzw. Familienheimfahrten aufgrund der fehlenden beruflichen Veranlassung nicht mehr gegeben. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

5. Vorlageantrag vom 18. April 2019:

Mit Eingabe vom 18. April 2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Nach den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag wohne der Bf. mit seiner Ehegattin in der Slowakei, die mittlerweile in der Slowakei eine Pension beziehe. Dort habe der Bf. ein Haus und eine Eigentumswohnung. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 12. März 2019 wird nunmehr vorgebracht, dass der Bf. in Wien in einer arbeitgebereigenen Unterkunft mit mehreren Arbeitskollegen (tatsächlich) zusammen wohne.

Eine Übersiedelung sei aufgrund der gegebenen Umstände wirtschaftlich unmöglich. Der Bf. verdiene rund EUR 1.400,00 netto pro Monat. Die Anschaffung einer vergleichbaren Wohnung (in Wien) sei sohin nicht möglich. Es werde somit beantragt, die Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Dem Vorlageantrag wurde die mit 4. April 2019 datierte Bescheinigung der slowakischen Steuerbehörde beigelegt, mit der bestätigt werde, dass keine Einkünfte der Ehegattin A.Z. im Ansässigkeitsstaat Slowakei der Besteuerung unterliegen.

Nach den mit Vorlageantrag vorgelegten Tankrechnungen seien dem Bf. für das Jahr 2018 die folgenden Treibstoff- und Fahrzeugkosten erwachsen:

Die vorstehenden Tankstellenrechnungen wurden zum Teil 2017 ausgestellt und weisen zum Teil kein leserliches Rechnungsdatum auf. Darüber hinaus wurden mehrfach doppelte Kopien ein und derselben Tankrechnungen vorgelegt.

6. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 18. Juli 2019:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht seien hinsichtlich der Kosten der doppelten Haushaltsführung keinerlei Nachweise wie Mietvertrag, keine Nachweise des Zahlungsflusses, keine Bestätigung des Vermieters vorgelegt worden.

Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes von der Slowakei nach Wien unzumutbar machen würden. Am derzeitigen Familienwohnsitz in C. würden keine Kinder leben und die Pensionseinkünfte der Ehegattin seien nicht ortsgebunden, da die Ehegattin ihre Pension auch in Österreich beziehen könnte.

Die Beibehaltung eines Hauses und einer Eigentumswohnung würden keine Gründe für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung darstellen.

Im vorliegenden Fall sei es Sache des Bf., der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend mache, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansehe. Die Abgabenbehörde sei in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 27.2.2008, Zl. 2005/13/0037). Es werde daher seitens des Finanzamtes beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der in der Slowakei ansässige und als Dienstnehmer in Wien beschäftigte Bf. die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sowie Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen kann. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Bf. eine arbeitgebereigene Unterkunft gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen in Wien bewohnt, seine in der Slowakei ansässige Ehegattin lediglich Pensionseinkünfte bezieht und die Entfernung zwischen Wohnung am Beschäftigungsort und Familienwohnsitz lediglich rund 75 km beträgt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

1. Kosten der doppelten Haushaltsführung:

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. VwGH 26.5.2010, Zl. 2007/13/0095; 15.9.2011, Zl. 2008/15/0239).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).

Als Tätigkeitsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, als Familienwohnsitz hingegen gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. Jakom, EStG, § 16 Rz. 56, S. 875).

Nach der Lehre und Verwaltungspraxis ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 347f).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entfernung von 78 km oder eine Fahrzeit von ungefähr einer Stunde noch zumutbar (vgl. VwGH 19.9.1995, Zl. 91/14/0227). In einem weiteren Erkenntnis wurde durch den VwGH die Feststellung der Abgabenbehörde, wonach die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz bei einer Strecke von 83 Kilometer zumutbar ist, ausdrücklich bestätigt. Für den VwGH stellt eine solche Strecke keine unüblich weite Entfernung dar (vgl. VwGH 25.2.2003, Zl. 99/14/0340).

Im vorliegenden Fall ist nach den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde sein Wohnort in der Slowakei rund 75 km vom Beschäftigungsort entfernt. Laut einer Abfrage mittels google-maps beträgt die Entfernung vom Wohnort der Ehegattin des Bf. in SK-PLZ-Ort3, Straße3, zu seinem Beschäftigungsort in A-PLZ-Ort2, Adresse2, 75,3 Kilometer, sodass die Fahrzeit mit dem PKW 57 min. beträgt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kann dem Bf. bei einer Entfernung von rund 75 km eine tägliche Rückkehr zum Beschäftigungsort zu seinem Hauptwohnsitz in PLZ-Ort3 bei C. zugemutet werden.

Die Begründung des Zweitwohnsitzes in PLZ-Ort, Adresse, ist demnach nicht beruflich veranlasst.

Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bzw. Berufsort in Wien ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort in Wien mit keinen Mehrkosten verbunden, da der Arbeitgeber die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort ersetzt oder eine kostenlose Schlafstelle (Arbeiterquartier) zur Verfügung stellt, sind insoweit keine Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung gegeben (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16 Rz. 56, S. 882).

Als Kosten der doppelten Haushaltsführung können auch nur die Kosten des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort in Wien geltend gemacht werden. So der Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2019 die ihm an seinem Familienwohnsitz in der Slowakei erwachsenen Strom- und Gasrechnungen als Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung geltend macht, könne diese nicht berücksichtigt werden.

2. Kosten der Familienheimfahrten:

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen.

Steuerlich absetzbar werden die Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies jedoch nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16 Rz 56, S. 883).

Darüber hinaus sind bei einem verheirateten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen grundsätzlich nur die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.1.1984, Zl. 81/13/0171).

Da im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung vom Wohnort der Ehegattin des Bf. in PLZ-Ort3, Straße3, zum Beschäftigungsort des Bf. in A-PLZ-Ort2, Adresse2, nur 75,3 Kilometer und die Fahrzeit mit dem PKW 57min. beträgt, ist die Begründung des Zweitwohnsitzes in PLZ-Ort, Adresse, nicht beruflich veranlasst. Die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten können daher nicht zum Abzug zugelassen werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall folgt dieses Erkenntnis in der Rechtsfrage der Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie für wöchentliche Familienheimfahrten der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 25.2.2003, Zl. 99/14/0340; 19.9.1995, Zl. 91/14/0227).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 13. August 2019