Volltext

BFG 06.08.2019, RV/7104571/2015

Therapiekosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104571.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 · § 35 Abs. 2 Abs. 5 EStG 1988
Schlagworte
Therapiekosten bei Stimmbandlähmung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache X, über die Beschwerde vom 07.04.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Y vom 03.04.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verwaltungsbehördliches Geschehen:

Frau X (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin = Bf.) welche als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, machte im Wege der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gem. § 35 (5) iVm § 34 (6) TS 5 EStG 1988 geltend.

Kosten einer logopädischen Therapie

600,- €

Kosten einer neurologischen Untersuchung

100,- €

Mit Vorhalt vom 5. März 2015 verlangte die Behörde eine Aufstellung der Belege sowie die Information über etwaige geleistete Kostenersätze.

Am 10. März 2015 beantwortete die Bf. den Vorhalt und übermittelte die verlangten Belege und Unterlagen.

Mit Vorhalt vom 12. März 2015 verlangte die Behörde den Bescheid des Bundessozialmates über den Nachweis der Behinderung, eine ärztliche Verordnung für die Stimmtherapie sowie die Information ob von der Krankenkasse Kostenersätze geleistet wurden.

Am 17. März 2015 übermittelte die Bf. die verlangten Unterlagen.

Mit Bescheid vom 3. April 2015 wurden die Therapiekosten gem. § 34 (4) EStG 1988 mit Selbstbehalt angesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Kosten der Stimmtherapie und des Neurologen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Bf. stünden und daher mit Selbstbehalt zu berücksichtigen seien.

Am 7. April 2015 erhob die Bf. fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 3. April 2015. Die Bf. begründete Ihre Auffassung wie folgt:

"Die logopädische Therapie war notwendig und wurde ohne Selbsbehalt bantragt, da infolge der Schilddrüsenoperation eine Stimmbandlähmung eintrat durch die ich als Leherin ein halbes Jahr im Krankenstand bleiben musste! Die Beeinträchtigung der Stimme war lt. Dr. Arzt mit 50 bzw.30% gegeben. Zum Zeitpunkt des Antrages eines Behindertpasses beim Sozialministerium Service vom 25.09.2014 war die Stimme wieder belastbar.
Die neurologische Abklärung der lt. Behindertpass vorliegenden sinnesbedingten Funktionseinschränkungen durch die Banscheibenvorwölbung der HWS ergab, dass ein Cervikalsyndrom die dissoziativen Zustände auslösen kann. Daher wurde diese Aufwendung ebenfalls ohne Selbsbehalt beantragt."

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 wurde der ursprüngliche Bescheid im Wege der Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde dahingehend abgeändert, dass die Kosten für den Neurologen tatsächlich im Zusammenhang mit der im Behindertenpass eingetragenen Beeinträchtigung stünden und daher ohne Selbstbehalt abzuziehen seien. Bezüglich der Kosten der logopädischen Therapie sei laut Behörde kein Zusammenhang zu den Behinderungen laut Begutachtung feststellbar und daher ein Selbstbehalt hinzuzurechnen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom 7. September 2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Kosten für die logopädische Therapie.

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen

Im Beschwerdefall ist strittig ob die Kosten für die logopädische Therapie gem. § 35 (5) iVm § 34 (6) ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Die Bf. unterzog sich im Jänner 2014 einer Operation im Bereich der Schilddrüse woraufhin es zu einer Lähmung der Stimmbänder kam. Die Stimmbandlähmung wurde am 23. Jänner 2014 durch den behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde diagnostiziert.

Infolge dessen machte die Bf. eine logopädische Therapie im Zeitraum vom 13. März 2014 bis zum 27. Mai 2014.

Mit Diagnose vom 13. Mai 2014 ist bereits vom behandelnden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde eine Verbesserung der medizinischen Situation festgestellt worden.

Am 25. September 2014 wurden bei der Bf. drei Funktionseinschränkungen festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Stimme wieder belastbar.

Bezeichnung der Beeinträchtigung

Grad der Beeinträchtigung in %

Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Diskusprotusionen C3-C6. Zustand nach Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts
Unterer Rahmensatz, bei einigermaßen guter Beweglichkeit

50

Diabetes mellitus Typ II
Oberer Rahmensatz, da medikamentöse Einstellung erforderlich

30

Arterielle Hypertonie

10

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den vom Finanzamt elektronisch übermittelten Aktenteilen, die auch teilweise Belegkopien und Befunde im Zusammenhang mit den von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen umfassten.

Rechtliche Beurteilung

Dem StPfl steht gem § 35 EStG 1988 ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung zu. Dieser Freibetrag kann gem. § 35 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch die tatsächlichen, mit der Behinderung in Verbindung stehenden Kosten ersetzt werden. Dazu muss zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 % über einen nicht nur vorübergehenden Zeitpunkt vorliegen, andernfalls die Kosten unter Abzug eines Selbstbehalts gem. § 34 EStG 1988 geltend gemacht werden können.

Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf einen etwaigen aliquoten Freibetrag. (VwGH 21.12.1999, 99/14/0262)

Auch die Verordnung BGBl II 2010/261 normiert im § 1, dass ein nicht nur vorübergehender Zeitraum voraussichtliche sechs Monate überschreitet.

Im vorliegenden Fall ist von einer vorübergehenden Behinderung auszugehen, da zwischen dem Eintritt der Stimmbandlähmung Ende Jänner 2014 und einer fachärztlich diagnostizierten Verbesserung Mitte Mai 2014 weniger als sechs Monate verstrichen sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 99/14/0262 vom 21.12.1999 bereits festgestellt hat, begründet eine vorübergehende Behinderung keinen Anspruch auf einen aliquoten Freibetrag. Daraus lässt sich schließen, dass auch keine aliquote Minderung des Selbstbehaltes erfolgen kann.

Zudem ist der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bestätigung, einer zuständigen Stelle gem. § 35 Abs. 2 EStG 1988 zu bescheinigen.

Die Einschätzung des behandelnden Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde die Beeinträchtigung der Stimme liege zwischen 30 und 50 % ersetzt eine solche amtliche Bestätigung nicht.

Die Bf. hat selbst erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung am 25. September 2014 keine Einschränkungen bezüglich der Stimmbänder testiert werden konnte. Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ist nicht möglich. (UFS Wien 13.01.2010, RV/1465-W/09).

Hingegen werden (wie in der Beschwerdevorentscheidung) die beantragten Kosten aufgrund der vorgelegten Unterlagen ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

Die Beschwerde ist daher im Umfang der Beschwerdvorentscheidung teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 6. August 2019