Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 18.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 18.04.2017, MA 6/ARL-619172/2017 betreffend Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Jänner bis Februar 2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2019 und am 14. Juni 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid vom 18. April 2017 setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 56/2005, idgF für das Halten eines Glücksspielautomaten der Type "Internetshop" im eigenen Betrieb "A" in Adr.1, für die Monate Jänner 2017 bis Februar 2017 eine Glückspielautomatenabgabe im Betrage von € 2.800,00 fest. Gleichzeitig wurde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von € 56,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. im Betrieb "A" in Adr.1 im Zeitraum Jänner und Februar 2017 einen Glücksspielautomaten der Type "Internetshop" gehalten habe, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5,14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt worden sei.
Der Sachverhalt sei durch die Anzeige der Internet-Plattform www.spieler-info at vom 12. Februar 2017 bekannt und durch die amtliche Feststellung vom 15. Februar 2017, den Kontostand und den eigenen Angaben der Bf. erwiesen.
Der Aufforderung vom 6. März 2017 die Glücksspielautomatenabgabe für die Spielapparate nachträglich anzuerkennen und zu entrichten, sei nicht Folge geleistet worden, sodass der Bf. gem. § 201 BAO die Glücksspielautomatenabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben werden musste.
Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatemabgabegesetzes betrage die Glücksspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (s zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt worden sei, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,00 Euro. Die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde.
Gemäß § 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes sei die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sei jeder, in deren bzw. in dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten werde oder die Entgelte gefordert werden. Seien zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützen Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Gemäß § 3 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes sei die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht ende mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten werde. Die Glücksspielautomatenabgabe betrage für die im Standort Wien, 22, Adr.2/Automatentop "B", gehaltenen vier Apparate für den Bemessungszeitraum Jänner 2017 bis Februar 2017 insgesamt 2.800 Euro (ds. 1.400 Euro x 1 Apparat x 2 Monate).
Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 erhob die Bf. Beschwerde gegen den oa Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.04.2017 samt Säumniszuschlag und beantragte eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde lediglich vorgebracht, dass ein Glücksspielautomat nicht gehalten worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2017 (zugestellt am 26. Juni 2017) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung des § 1 des Glückspielautomatengesetzes wurde weiters ausgeführt, dass anlässlich einer behördlichen Erhebung am 15. Februar 2017 festgestellt worden sei, dass am Betriebsort Adr.1 ein Spielautomat des Typs A-P & E Internetshop betriebsbereit gehalten worden sei, auf dem ein Banknoteneinzug bzw. Münzeinwurf vorhanden gewesen sei und von einem Gast das virtuelle Walzenspiel "Magic Diamonds" gespielt worden sei. Auf dem Monitor sei das Spielguthaben angezeigt worden. Das Gerät sei daher als Glücksspielautomat einzustufen. Die Bf. habe anlässlich der Kontrolle ebenfalls bestätigt, dass dieser seit November 2016 am Betriebsort betriebsbereit gehalten worden sei.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 stellte die Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag. Begründend brachte sie vor, dass kein Spielapparat gehalten worden sei durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne.
Bei gegenständlichem Gerät handle es sich vielmehr um ein gewöhnliches Internetterminal, nicht aber um einen Spielapparat. Zudem hätten an diesem Gerät weder Einsätze geleistet noch Gewinne erzielt werden können.
Im Zuge der am 16. Mai 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. zunächst auf seine schriftlichen Vorbringen. Danach erfolgte die Einvernahme des Zeugen Z1 (in Folge: Zeuge 1).
Der Zeuge 1 sagte aus, dass sie einen Hinweis von der Spielerinfo auf ein illegales Glückspiel bekommen haben. Sie sind unangemeldet dorthin gekommen. Der Automat ist offensichtlich erkennbar im Lokal gestanden. An die Größe des Lokals kann er sich nicht mehr erinnern. Ein Probespiel wurde nicht durchgeführt, da der Automat bespielt wurde. Ein Foto ist aktenkundig. Sie haben mit der Kellnerin Kontakt aufgenommen, dabei hat sich herausgestellt, dass sie die Inhaberin des Lokales ist. Jemand hat den Automaten hingestellt und anhand eines Pickerls müsse erkennbar sein, wem dieser Automat gehört. Sie ist der Meinung, dass sie für diesen Automaten nicht zuständig ist, sondern der Aufsteller. Die Niederschrift mit der Inhaberin ist ebenfalls aktenkundig.
Weiters gibt der Zeuge 1 bekannt, dass ein Gast beim Bespielen des Gerätes beobachtet wurde, und dass er auch einen Spiel- bzw. einen Guthabenstand gesehen hat. Für ihn war das Gerät eindeutig als Spielautomat erkennbar. Es gab auch den Hinweis von der Spielerinfo (Anzeige vom 6. Februar 2017).
Auf Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf., ob die Bf. selbst gesagt, dass es sich um einen Glücksspielautomaten handelt, gibt der Zeuge bekannt, dass sie sie im Zuge der Nachsschau aufgeklärt haben, dass sie und nicht der Aufsteller des Gerätes für die Entrichtung der Glücksspielautomaten verantwortlich ist, da dieses in ihrem Lokal aufgestellt ist. Sie ist nach Erklärung der nachschaudurchführenden Organe selbst der Meinung gewesen, dass es sich um einen Glückspielautomaten handelt.
Sie hat 100prozentig nicht gesagt, dass dieser Automat nur für das Internet da ist.
Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob ein Münzeinwurf oder ein Banknoteneinzug vorhanden war, sagte der Zeuge 1, dass er nach zwei Jahren nicht sagen könne, ob ein Münzeinwurf oder ein Banknoteneinzug vorhanden gewesen ist.
Der Vertreter des Magistrates bringt vor, dass in der Niederschrift vom 15.2.2017 unter der Beschreibung des Glückspielautomaten steht:
"Standgerät
Beschriftung: Internetshop: "A/P & E Internetshop"
Am Gerät selbst- "Banknoteneinzug" und es ist auch angeführt, dass dieses Gerät von einem Gast bespielt wurde."
Der Vertreter des Magistrates bringt vor, dass viele Studien belegen würden, das ein Teil der Spielersucht ist, dass man mit einem Guthaben belohnt wird.
Danach bringt der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. vor, dass keinerlei Beweise vorlägen, dass es sich um einen Glückspielapparat gehandelt habe, es sei auch kein Probespiel durchgeführt worden. Dass laut Niederschrift ein Banknoteneinzug vorhanden gewesen sei, heiße für den Vertreter nur, dass man für das Glücksspiel kein Guthaben herstellen könne.
Weiters bringt der rechtsfreundliche Vertreter vor, dass das Bild, dass sich in den Akten befindet, leider sehr unscharf ist und es könne durchaus der Fall sein, dass man sich da Feuerzeuge aussuchen kann.
Abschließend stellte der Vertreter des Magistrates den Antrag auf Einvernahme von Herrn Z2.
Die Verhandlung wird daher vertagt.
Im Zuge der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2019 wurde der Zeuge Z2 (in Folge: Zeuge 2) einvernommen.
Der Zeuge 2 sagte aus, dass das Gerät präsent im Raum gestanden ist und von einem Lokalgast bespielt wurde. Die Bf. ist anwesend gewesen. Sie hatten dadurch eine auskunftsbefugte Vertreterin. Die Dame ist jedoch bezüglich Fragen über den Automat nicht sehr auskunftsfreudig gewesen. Sie hat gesagt, dass die Kontaktdaten am Gerät sind. Ein Foto mit den Firmendaten befindet sich im Akt. Seiner Erfahrung nach sind das immer ausländische Firmen. Eine Firmenbuchabfrage wurde durchgeführt.
Das Grät wurde bespielt vorgefunden. Der Spieler spielte ein virtuelles Walzenspiel. Der Begriff Walzenspiel geht auf die Zeit zurück, in der dies mechanisch abgelaufen ist. Aufgrund der Symbole auf dem Gerät ist für ihm klar gewesen, dass das kein Internetgerät, sondern ein Glücksspielapparat ist. Durch dieses Gerät wird ein Glücksspiel ermöglicht. Münzeinwurf war keiner vorhanden, es gibt aber eine Vielzahl an Möglichkeiten, wie der Spieleinsatz geleistet werden könne. Dies muss nicht unbedingt immer an diesem Gerät passieren, d.h. man kann auch dem Personal zB 100 € geben und das wird dann abgebucht.
Auf Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters, ob es bei diesem Gerät einen Münzeinwurf gegeben hat, gibt Zeuge 2 an, dass er sich nach 2 Jahren nicht mehr erinnern kann. Zudem ist er erst gekommen, als das Gerät schon bespielt wurde. Einen Gewinnplan bzw. einen Spielguthabenstand haben sie nicht gesehen. Er ist erst nach Leistung eines möglichen Spieleinsatzes dazu gekommen. Er kann nicht sagen, ob der Spielstand der Endstand oder der Anfangsstand war. Das Spiel war im Laufen. Der Spieler hat während der Amtshandlung weitergespielt. Die Personalien des Spielers hat er nicht aufgenommen. Der Spieler war nicht sehr auskunftsfreudig.
Wenn in der Niederschrift steht, dass ein Banknoteneinzug vorhanden war, dann hat er auch einen gesehen. Es könne aber trotzdem sein, dass das Spielguthaben auf andere Art und Weise abgewickelt wurde.
Auf Befragen der Richterin, ob die Bf. ihm gegenüber wie in der BVE vom 20. Juni 2017 ausgeführt, angegeben hat, dass es sich um einen Glückspielautomaten gehandelt hat, gibt der Zeuge 2 bekannt, dass sie das nicht gesagt hat, sie war nicht sehr auskunftsfreudig.
Der Zeuge 2 übergibt der Richterin einen Farbausdruck des Fotos von dem am 15.2.2017 vorgefunden Spieler samt Spielgerät.
In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bringt der Vertreter des Magistrates vor, dass aufgrund der Aussage der Bf., dass das Gerät bereits seit 11/2016 aufgestellt war, ein Bemessungsverfahren nach dem Vergnügungssteuergesetzes eingeleitet worden ist. Es ist in Rechtskraft erwachsen und die Steuer wurde für die Monate November und Dezember bezahlt.
Der rechtsfreundliche Vertreter hält fest, dass die Beweisergebnisse so unkonkret sind, dass nicht von einem Glücksspielgerät auszugehen ist. Es wurde keine Befragung des Spielers vorgenommen. Es gäbe nur Vermutungen, es gibt kein Spielguthaben, keinen Gewinnplan und keinen Einsatz pro Spiel.
Festzuhalten ist, dass im Besuchprotokoll der Fa. C GmbH vom 10.01.2017 unter Punkt Testspiele Folgendes vermerkt wurde:
"1. Glücksspielgerät: A-P&E/Internetshop
Eingabe des Spielguthabens: Banknoten/Münzeinwurf am Glücksspielgerät
Hinweis auf Glücksspielveranstalter: Gerät wurde bespielt
Hinweis auf eine Bewilligung: Nein
Hinweis auf entrichtete Vergnügungssteuer/Lustbarkeitsabgabe: Nein"
Das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2019 vom Zeugen 2 vorgelegte Farbfoto, welches im Zuge der Amtshandlung am 15. Februar 2017 gemacht wurde, wird wie folgt beschrieben:
Auf dem Farbfoto ist ein Standgerät mit 2 Displays zu sehen, davor sitzt ein Mann, der mit seiner rechten Hand das untere Display am unteren Rand berührt. Am oberen Display steht "Internetshop". Am unteren Display sind diverse farbige Symbole (zB. Kirschen und Zitrusfrüchte) zu erkennen.
Das BFG hat über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
1. Glückspielabgabe für die Monate Jänner und Februar 2017:
Das BFG geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:
Die Bf. war in den Monaten Jänner und Februar 2017 Unternehmerin des Lokales "A" in Adr.1 und betrieb an diesem Standort das gegenständliche Lokal.
Die Fa. C GmbH brachte mit Anzeige vom 6. Februar 2017 der belangten Behörde zur Kenntnis, dass am 10.01.2017 im Lokal der Bf. die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG festgestellt wurde.
Der Anzeige beigelegt wurde ein Besuchsprotokoll vom 10.01.2017 in dem festgehalten wurde, dass ein elektronisches Glücksspielgerät A-P&E/Internetshop gehalten wird, das jedenfalls Glücksspiele in Form eines virtuellen Walzenspieles ermöglicht. Unter der Rubrik "Testspiele" im Besuchsprotokoll wurde bei dem Feld "Eingabe des Spielguthabens" Banknoten/Münzeinwurf am Glückspielgerät angekreuzt und bei dem Feld "Hinweise auf Glücksspielveranstalter "Gerät wurde bespielt" angeführt.
Im Zuge der am 15.02.2017 durchgeführten Nachschau durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 wurde das Gerät gerade von einem Gast bespielt (Mystery Diamonds) vorgefunden. In der Niederschrift vom 15.02.2017 wurde unter Geldeinzahlung/Geldauszahlung angegeben "am Gerät selbst (Banknoteneinzug)". Weiters wurde festgehalten, dass laut Anzeige vom 10.01.2017 ein Probespiel durchgeführt wurde.
In der Folge leistete die Bf. der Aufforderung vom 6. März 2017 die Glücksspielautomatenabgabe für den Spielapparat für die Monate Jänner und Februar 2017 nachträglich anzuerkennen und zu entrichten, nicht Folge. Daher wurde diese der Bf. bescheidmäßig vorgeschrieben.
Eine Bewilligung nach landesgesetzlichen Bestimmungen hatte die Bf. nicht. Weder auf dem Gerät noch im Lokal gab es einen Hinweis auf eine Bewilligung des Spielgerätes.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerät um ein gewöhnliches Internetterminal, aber nicht um einen Spielapparat handelt. Zudem hätten an diesem Gerät weder Einsätze geleistet noch Gewinne erzielt werden können.
Strittig ist, ob die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 vom 18. April 2017 erfolgte Festsetzung einer Glücksspielabgabe für die Monate Jänner und Februar 2017, sowie Säumniszuschlag zu Recht erfolgt ist.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Standortadresse "Adr.1", angeführt ist und in der Begründung des Bescheides "für den Standort Wien 22, Adr.2/Automatentop "B" gehaltenen vier Apparate" steht.
Dazu wird festgestellt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Adresse "Adr.1", die richtige Standortadresse angeführt ist.
Entscheidungsrelevant ist, welche Adresse im Spruch angegeben wird, weshalb irrelevant ist, dass in der Begründung ein anderer Standort angegeben wird.
Streitpunktbezogen wird ausgeführt:
Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatengesetzes beträgt die Glückspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so ZB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,00 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützen Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Gemäß § 3 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Ein Spiel bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, ist als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren (§ 1 Abs. 1 GSpG).
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG werden als Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes Glücksspiele bezeichnet, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und vom Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt:
Im Besuchsprotokoll der Spielerinfo vom 10.01.2017 wurde unter Punkt Testspiele vermerkt : "Gerät wurde bespielt" und "Banknoten/Münzeinwurf am Glücksspielgerät".
Wird ein Testspiel durchgeführt, kann es nur durchgeführt werden, wenn das Gerät ein Glücksspielautomat ist. Damit ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass dieses Gerät ein Glückspielautomat ist.
Für das BFG ist daher glaubwürdig, dass das im Besuchsprotokoll beschriebene Testspiel auch tatsächlich stattgefunden hat. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Zeuge 1 ausgesagt hat, dass er einen Spiel- bzw Guthabenstand gesehen hat. Was nur dadurch erklärbar ist, dass es sich bei dem auf dem Foto sichtbaren Gerät um einen Glückspielautomaten gehandelt hat.
Nach dieser Beweislage ist irrelevant, dass sich die beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung an die mindestens 2 Jahre zurückliegende und im Protokoll beschriebene Amtshandlung nicht mehr zweifelsfrei erinnern können, ob ein Banknoten- oder Münzeinwurf vorhanden war oder ob in Gegenwart der Zeugen ein Gewinn ausgezahlt worden ist oder nicht.
Darüberhinaus sagte Zeuge 1 aus, dass das Gerät für ihn eindeutig als Spielautomat erkennbar war. Wer wie der Zeuge 1 dienstlich mit Glücksspielautomaten zu tun hat, erkennt ein Glücksspielgerät, wenn er vor einem Glücksspielgerät steht.
Der Zeuge 1 hat das BFG davon überzuegt, dass er das im Lokal stehende Gerät an der Tastatur und am Gehäuse als Glücksspielgerät erkannt hat.
Auch Zeuge 2 sagte aus, dass für ihn wegen der Symbole am Gerät eindeutig feststand, dass das kein Internetgerät, sondern ein Glücksspielautomat gewesen ist.
Beide Zeugen haben daher das Gerät als Glücksspielautomaten erkannt, weshalb in einem wesentlichen Punkt zwei übereinstimmende Aussagen vorliegen.
Irrelevant ist daher, dass von der belangten Behörde selbst kein Testspiel durchgeführt wurde, sondern "nur" einen Spieler beim Glücksspiel beobachtet hat.
Davon abgesehen ist in der Niederschrift zur Nachschau vom 15.2.2017 festgehalten worden, dass sich am Gerät selbst ein Banknoteneinzug befunden hat. Das Nachschauprotokoll ist zeitnah zu der durchgeführten Nachschau erstellt worden, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukommt. Zudem deckt sich diese Feststellung auch mit den Feststellungen im Besuchsprotokoll vom 10.01.2017 der Fa. C GmbH.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. keinen Nachweis für seine Behautung erbracht hat, dass es sich um ein gewöhnliches Internetgerät und nicht um einen Glücksspielautomaten gehandelt habe.
Nach Ansicht des BFG ist somit aufgrund des Besuchsprokolls vom 10.01.2017, dem durchgeführten Testspiel, der Niederschrift über die Nachschau vom 15. 02.2017 und den beiden übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesen, dass es sich bei dem am 15. Februar 2017 bespielt vorgefundenen Standgerät um einen Glücksspielautomaten gehandelt hat.
2. Säumniszuschlag:
Das BFG erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Die Glücksspielabgabe in Höhe von € 2.800,00 wurde für den gegenständlichen Glücksspielautomaten für die Monate Jänner und Februar 2017 nicht entrichtet.
Gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatengesetzes ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Wird eine Abgabe, ausgenommenen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt gem. § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Da - wie unter Punkt 1 ausgeführt - die Bf. einen Glücksspielapparat gehalten hat und die Abgabe zum Fälligkeitstag gem. § 3 des Wieder Glücksspielautomatengesetzes nicht entrichtet wurde, war der Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (€ 56,00), festzusetzen.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe als auch hinsichtlich des Säumniszuschlages aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Maßgeblich für die Entscheidung war im Wesentlichen die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind unbestritten und durch die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig beantwortet.
Wien, am 17. Juli 2019