Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 09. Mai 2019 (= Eingang MA 6 Scanzentrum) gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32,
Spruch
1) vom 28.02.2019, GZ. 123XYZ, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 11.09.2018, GZ. 123XYZ,
2) vom 01.03.2019, GZ. 456XYZ, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 01.10.2018, GZ. 456XYZ,
3) vom 01.03.2019, GZ. 789XYZ, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 02.10.2018, GZ. 789XYZ,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom
1) 11.09.2018, GZ. 123XYZ, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt;
2) 01.10.2018, GZ. 456XYZ, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt;
3) 02.10.2018, GZ. 789XYZ, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde erließ zu o.a. 1) am 28.02.2019 und zu o.a. 2) und 3) am 01.03.2019 die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, da die mit obigen Strafverfügungen verhängten rechtskräftigen Strafen bislang nicht bezahlt worden seien. Zusätzlich zu den Geldstrafen wurde eine Mahngebühr iHv jeweils EUR 5,00 veranschlagt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages iHv jeweils EUR 65,00 gem. §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckungen verfügt wurden.
Mit Eingabe vom 11.03.2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diese drei Vollstreckungsverfügungen Beschwerde und machte geltend, dass er, da er auf tägliche Unterstützung angewiesen sei, verschiedene Pflegerinnen und Helferinnen beschäftige, die ihn von seinem Wohnsitz mit seinem alten Auto abholen oder dort hin zurückbringen. Dabei komme es manchmal auch dazu, dass sie die Parkscheine unrichtig ausfüllen. Er habe beim Sozialministeriumsservice in der Babenbergerstraße schon Monate zuvor um einen Parkausweis für Behinderte angesucht, da er sich das Bezirkspickerl von seiner Mindestsicherung nicht leisten könne. Nach mehrmaliger Anfrage dort sei er immer wieder mit Erklärungen vertröstet worden, dass es eben so lange dauere wie es dauert. Er sei ziemlich verzweifelt und sehe keinen Ausweg, vor allem auch weil er im Umgang mit Behörden keine Übung habe, da er sehr selten mit Behörden zu tun habe.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2019 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass aus dem Akteninhalt unbestritten hervorgehe, dass die den Vollstreckungsverfügungen zu Grunde liegenden Strafverfügungen vom 1) 11.09.2018, Zahl 123XYZ, 2) 01.10.2018, Zahl 456XYZ und 3) 02.10.2018, Zahl 789XYZ, ordnungsgemäß zugestellt und mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen seien. Folglich liegen taugliche vollstreckbare Titelbescheide vor.
Auch die Vollstreckungsverfügungen seien offenkundig ordnungsgemäß zugestellt worden, zumal in weiterer Folge ein fristgerechtes Schreiben eingelangt sei, welches sich auf die Vollstreckungsverfügungen bezogen habe und als Beschwerde dagegen anzusehen sei.
Die darin dargelegten Begründungsausführungen haben ausschließlich auf die den Titelbescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen Bezug genommen.
Die Behörde hat auf rechtlicher Ebene folgende Erwägungen angestellt: Die Unzulässigkeit der Vollstreckung sei immer noch dann gegeben, wenn
• kein entsprechender Titelbescheid vorliege oder
• kein Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber wirksam erlassen sei oder
• der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei.
Demnach bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Grund für die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung. Folglich sei es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid (und insbesondere gegen die Festsetzung der Strafe) richten.
Mit der Zustellung seien die Titelbescheide dem Beschwerdeführer gegenüber wirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Verpflichteter den Titelbescheiden nicht entsprochen, als er die Beträge in Höhe von jeweils EUR 65,00 (Strafbetrag iHv EUR 60,00, Mahngegühr iHv EUR 5,00) bislang nicht beglichen habe.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Eingabe vom 09.05.2019 (= Eingang MA 6 Scanzentrum) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte wie folgt vor:
"Da ich zumeist mit Pflegerinnen unterwegs bin kam es in der Vergangenheit vor, daß wir im Trubel der Ereignisse vielleicht manchmal auf das Ausfüllen des Parkscheines vergessen haben. Da wir diesen Behindertenausweis nun endlich erhalten haben wird es diese Vorfälle in Hinkunft nicht mehr geben. Als Bezieher der Mindestsicherung ist es mir nicht möglich über meine Versorgung hinausgehende Kosten zu tragen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Vollstreckungen der Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 65,00 (Strafbetrag EUR 60,00 und Mahngebühr EUR 5,00) zu Recht verfügt wurden. Dies insbesondere, wenn gegen die Strafverfügung vom
1) 11.09.2018, Zahl 123XYZ, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 11.09.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist;
2) 01.10.2018, Zahl 456XYZ, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 01.10.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist;
3) 02.10.2018, Zahl 789XYZ, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 02.10.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegenstand des nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens ist nicht (mehr) die Frage, ob die drei Strafen iHv jeweils EUR 65,00 (Strafbetrag EUR 60,00 und Mahngebühr EUR 5,00) zu Recht verhängt wurden, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers er nun endlich einen Behindertenausweis erhalten habe und es daher solche Übertretungen künftig nicht mehr geben werde.
Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 6.6.1989, Zl. 84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 25.2.1963, Zlen. 1485, 1486/62; 28.4.1992, Zl. 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs 2 VVG).
All dies ist hier der Fall.
Der Titelbescheid, die Strafverfügung vom
1) 11.09.2018, Zahl 123XYZ wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 23.10.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 23.10.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
2) 01.10.2018, Zahl 456XYZ wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.11.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 14.11.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
3) 02.10.2018, Zahl 789XYZ wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.11.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 14.11.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
Dass sich der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Zustellversuche nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs 1 Zustellgesetz), wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet, wie dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von den Zustellvorgängen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).
Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit zu den Zeitpunkten der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügungen als Titelbescheide.
Mangels Erhebung eines (fristgerechten) Einspruchs gegen die drei Strafverfügungen als Titelbescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage seiner Zahlungsverpflichtung auf Grund der Titelbescheide bislang nicht nachgekommen.
Ein Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt oder ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. etwa für viele BFG 28.5.2014, GZ. RV/7500911/2014).
Keinen Beschwerdegrund gegen die Vollstreckungsverfügung bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. VwGH 30.4.2013, Zl. 2013/05/0007, mwN). Keinen Beschwerdegrund gegen die Vollstreckungsverfügung bilden demnach Umstände, die die Festsetzung und Höhe der Verwaltungsstrafe betreffen.
So der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung (Akt Seite 15) vorbringt, dass er auf tägliche Unterstützung angewiesen sei, er verschiedene Pflegerinnen und Helferinnen beschäftige, die ihn von seinem Wohnsitz mit seinem alten Auto abholen oder dort hin zurückbringen und es dabei manchmal vorkomme, dass sie die Parkscheine unrichtig ausfüllen, hätte dieses Vorbringen bereits in einem Einspruch gegen die Strafverfügungen geltend gemacht werden müssen – was aber nach der Aktenlage nicht erfolgte.
In der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung können daher keine Fragen (mehr) aufgeworfen werden, die die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsstrafe betreffen (vgl. BFG 30.3.2017, GZ. RV/7500251/2017; 7.3.2017, GZ. RV/7501454/2016, 2.3.2017, GZ. RV/7500117/2017; 4.12.2014, GZ. RV/7502042/2014).
Mit diesem Vorbringen wird zwar die Rechtmäßigkeit der drei Strafverfügungen, nicht aber jene der drei Vollstreckungsverfügungen bestritten. Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung wird damit nicht dargetan.
Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Strafverfügung oder eines allenfalls ergangenen Straferkenntnisses gestützt werden. Ebenso wenig kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2010/07/0022, uva, 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).
Da ein Einspruch gegen die drei Strafverfügungen nicht erhoben wurde, sind die drei Strafverfügungen gemäß § 49 Abs 2 VStG zu vollstrecken.
Die Beschwerde gegen die drei Vollstreckungsverfügungen zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügungen auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpften Vollstreckungsverfügungen - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. VwGH 16.9.2011, Zl. 2011/02/0150; 2.6.2008, Zl. 2007/17/0155; VfGH 6.10.1997, Zl. G 1393/95). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. BFG 28.5.2014, GZ. RV/7500911/2014).
Wien, am 12. Juni 2019