Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom 15.7.2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/111/2019, vom 12.6.2019 betreffend die Zurückweisung des Einspruchs vom 16.5.2019 gegen die Strafverfügung vom 14.3.2019, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 14.3.2019, GZ, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) der Begehung einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, für schuldig erkannt, er habe am 15.1.2019 um 20:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Post, Leipziger Straße, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und eine für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung ist ausgeführt:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. [...]"
Laut dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Rückschein (RSb) mit der Geschäftszahl MA67/111/2019/3 erfolgte nach einem am 26.4.2019 an der Abgabestelle des Bf. unternommenen Zustellversuch die Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle Post mit Beginn der Abholfrist 29.4.2019. Gemäß Übernahmebestätigung wurde die Strafverfügung vom Bf. am 2.5.2019 übernommen, wobei diesbezüglich wörtlich wie folgt ausgeführt wurde: "ausgefolgt, Übernahmeverhältnis: Empfänger, Identität geprüft".
Mit E-Mail vom 16.5.2019 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und führte wie folgt aus:
"Anbei sende ich Einspruch gegen die Strafverfügung GZ. GZ vom 14.3.2019 geschickt schon zweites Mal zu mir am 29.4.2019 mit. Hiermit lege ich ein weiteres Mal einen Einspruch in der obigen Sache an. Zu dem genannten Zeitpunkt
parkte ich nach bestem Wissen und Gewissen in Wien Donaustadt. Falls ich zu der genannten Zeit doch in Post, Leipziger Straße parkte, bin ich mir sicher, dass ich die Parkometerabgabe nicht verlängert habe, den meine Uhr ist sehr genau eingestellt und ich achte stets darauf die Parkscheine korrekt auszufüllen. Des Weiteren ist in der Strafverfügung keine Hausnummer angegeben und somit geht hervor, dass ich die komplette Länge der Straße genutzt hätte. Da ich aber leider nur einen normalen PKW mit Standardlänge besitze und keine überdimensional lange Limousine, war es mir gewiss nicht möglich die komplette Straße zu benützen. Da ich nicht fahrlässig gehandelt habe, bitte ich um Einstellung des Verfahrens."
Mit Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 24.5.2019 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Begründend führte der Magistrat aus:
"Mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 14.3.2019 wurde über Sie eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt. Das dagegen am 16.5.2019 mittels E-Mail eingebrachte Rechtsmittel scheint nach der Aktenlage verspätet, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 13.5.2019 abgelaufen ist.
Die Strafverfügung wurde nach einem fruchtlosen Zustellversuch am 26.04.2019 bei der
zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes Post AG hinterlegt.
Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies war der 29.4.2019, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.
Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob Sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend waren und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert waren, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.
Sollte dies der Fall gewesen sein, werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine
Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen.
Widrigenfalls ist von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen."
Mit fristgerechter E-Mail vom 10.6.2019 brachte der Bf. vor:
"Laut Ihrem Schreiben war mein Einspruch verspätet. Ich bin der Meinung dass dieser rechtzeitig war, da ich den Brief erst am 3.5.2019 von der Post abgeholt habe und erst an diesem Tag Kenntnis davon erlangte, somit läuft die 14 Tage Frist bis 17.5.2019 und mein Rechtsmittel habe ich am 16.5.2019 - also innerhalb der Frist - eingebracht. Es kann nicht sein, dass Sie die Frist bereits ab dem 29.4.2019 berechnen. Zu diesem Zeitpunkt war es mir zudem gesundheitlich nicht möglich zur Post zu kommen. Ich habe das Schreiben sofort als es mir möglich war abgeholt und die Frist läuft meines Erachtens nach erst dann wenn ich das Schreiben in Händen habe. Des weiteren wie bereits in meinem Einspruch schreiben erwähnt, ist die von Ihnen vorgegebene Tat nicht korrekt ausformuliert, denn da wird mir angelastet in der Leipziger Straße geparkt zu haben, und es ist keine Hausnummer ersichtlich. Da ich aber nicht in der gesamten Straße mit meinem PKW stehen konnte, ist diese Anschuldigung zu Unrecht."
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 12.6.2019, GZ. GZ wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.3.2019 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Strafverfügung sei am 29.04.2019 mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung durch die Post zugestellt worden. Die Einspruchsfrist habe daher am 29.4.2019 begonnen und am 13.5.2019 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 16.5.2019 und somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 15.7.2019 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung und brachte vor:
"Hiermit erhebe ich eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.6.2019. Ich berufe mich wiedermals auf den Zustellmangel, dass die Frist für den Einspruch erst zu laufen beginnt sobald ich Kenntnis des Inhaltes des Briefes habe und nicht wenn er bei der Post hinterlegt ist. Ich habe bereits im letzten Einspruch dargelegt, dass es mir gesundheitlich nicht möglich war den Brief früher abzuholen und finde es nicht in Ordnung dass Sie meinen Einspruch als verspätet erachten. Weiters muss ich noch einmal erwähnen, dass in der Parkstrafe ein förmlicher Fehler war, denn dort steht nicht bei welcher Hausnummer ich geparkt habe, da dies aber drinnen stehen muss und dieser Fehler nicht aus meiner Sphäre stammt, ist die Parkstrafe nicht korrekt ausgestellt und deswegen sehe ich auch keine Schuld meinerseits. Zudem hatte ich auch keine Parkstrafe in der Windschutzscheibe. Bitte beweisen Sie mir, wo genau ich angeblich ein Vergehen begangen habe, denn bekanntlicherweise müsste die Unschuldsvermutung für mich gelten?! Das müssten Sie als Behörde wissen. Solange Sie mir nicht das Gegenteil beweisen, sehe ich Ihre Forderung gegen mich als Erpressung. Ich verbleibe mit der Bitte um rasche für mich positive Erledigung, denn das stellt mir gegenüber eine Belästigung dar, bitte um Unterlassung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995, lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. [...]
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Wie auf dem Zustellnachweis vermerkt ist, erfolgte die Hinterlegung der Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.4.2019. Diese wurde ab dem 29.4.2019 (Beginn der Abholfrist) zur Abholung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle bereitgestellt.
§ 17 ZustG lautet wie folgt:
„Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. zB VwGH 27.8.1990, 89/15/0139). Daher ist das Parteiengehör zB vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (zB VwGH 19.9.1990, 89/13/0276, 89/13/0277; VwGH 21.3.1994, 94/10/0010).
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs 2 ZPO möglich (zB VwGH 26.5.1997, 96/17/0063; VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197; OGH 18.10.2007, 2 Ob 96/07t, NZ 2008, 151).
Durch die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (VwGH 24.3.2004, 2004/04/0033).
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Vorhalt der belangten Behörde vom 24.5.2019 auf die verspätete Einbringung des gegenständlichen Einspruches hingewiesen und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Für den Fall, dass ein Zustellmangel geltend gemacht werde, habe der Bf. die Möglichkeit, diesen durch Belege glaubhaft zu machen.
Durch den Vorhalt vom 24.5.2019 wahrte die belangte Behörde das von der Judikatur eingeforderte Parteiengehör vor einer beabsichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (zB VwGH 19.9.1990, 89/13/0276, 0277; VwGH 21.3.1994, 94/10/0010).
Zu diesem Vorhalt nahm der Bf. Stellung und brachte dabei hinsichtlich des Umstandes, dass er den Einspruch gegen die o. e. Strafverfügung am 16.5.2019 eingebracht habe, vor, dass die 14 Tage-Frist erst ab dem 3.5.2019 zu laufen begonnen habe, da er den in Rede stehenden Einspruch an diesen Tag abgeholt habe und daher an diesem Tag erstmals von diesem Kenntnis erlangt habe. Damit laufe die Rechtsmittelfrist bis zum 17.5.2019. Am 29.4.2019 sei es dem Bf. zudem gesundheitlich nicht möglich gewesen, zur Post zu kommen. Der Bf. habe das Schreiben sofort, als es ihm möglich gewesen sei, abgeholt. Die Frist laufe nach seiner Meinung ab dem Zeitpunkt ab dem er das Schreiben in Händen habe.
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht - wie der Bf. offenbar annimmt - durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/07/0101, mwN).
"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 09.07.1992, Zl 91/16/0091, und vom 09.11.2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284).
Im vorliegenden Fall wurde die – den Bescheid vom 14.3.2019 enthaltende – Sendung am 26.4.2019 beim Zustellpostamt hinterlegt und ab dem 29.4.2019 zur Abholung bereitgehalten. Dem Bf. war es nach seinen eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen erst am 3.5.2019 möglich, zur Post zu gelangen.
Das BFG legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Bf., wonach dieser von der am Freitag, dem 26.4.2019 erfolgten Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides sowie vom Umstand, dass dieser ab Montag, dem 29.4.2019 bis Montag dem 13.5.2019 zur Abholung bereit gehalten wurde, erst am Freitag dem 3.5.2019 Kenntnis erlangte und wonach ihm die Abholung aus gesundheitlichen Gründen erst ab diesem Tag möglich war, mit der Maßgabe, dass die Übernahme des in Rede stehenden Bescheides, w. o. ausgeführt, am Donnerstag, dem 2.5.2019 erfolgte, zugrunde. Dass der Bf. sich nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG regelmäßig an der Abgabenstelle aufhielt, macht er nicht geltend; davon ist angesichts seines Vorbringens auch nicht auszugehen.
Dem Bf. standen für die Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 14.3.2019 noch elf Tage zur Verfügung, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Bf. im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am 29.4.2019, einem Montag, zu laufen und endete am Montag dem 13.5.2019. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.3.2019 wurde jedoch erst am 16.5.2019 eingebracht, sodass die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 12.6.2019 betreffend die Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.
Da der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.3.2019, w. o. ausgeführt, erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Beschwerdevorbringen (… muss ich noch einmal erwähnen, dass in der Parkstrafe ein förmlicher Fehler war, denn dort steht nicht bei welcher Hausnummer ich geparkt habe; … zudem hatte ich auch keine Parkstrafe in der Windschutzscheibe;) nicht weiter zu prüfen, zumal die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Die Frage, ob die Behörde die Strafverfügung hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebensowenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 8. August 2019