Volltext

BFG 04.12.2017, RV/7500910/2017

Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500910.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die am 28.09.2017 eingebrachte Beschwerde des Bf, AdresseBf, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.08.2017, Zahlungsreferenz 931307243099, zu Recht erkannt:

Spruch

l. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

ll. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

lll. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

lV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2.8.2016, MA 67-PA-690222/6/4, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde nachweislich mit Rückscheinbrief RSb-Brief am 20.7.2017 an seinem Nebenwohnsitz in Neben durch Hinterlegung zugestellt und ist unbekämpft geblieben. Sie ist somit am 3.8.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 – Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.8.2017, Zahlungsreferenz 931307243099, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in Höhe von 60,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt.

Der Bf. erhob gegen diese Vollstreckungsverfügung rechtzeitig per E-Mail vom 28.9.2017 eine Beschwerde und führte auszugsweise wie folgt aus:

"... Es ist Anfang August 2017 keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, weil ich an meinem Hauptwohnsitz ortsabwesend gemeldet war. Dies wird aus einem beiliegenden Schreiben der Post bestätigt.

Es kommt immer wieder vor, dass Briefzusteller sehr schlampig arbeiten und sehr sorglos mit den Hinterlegungsanzeigen umgehen. Diese werden oft in anderen Brieffächern deponiert, überhaupt nicht hinterlegt, oder, es wird die Ortsabwesenheit, welche bei der Post aufliegt ignoriert.

lm Falle einer eventuell getätigten Zustellung an meinen Nebenwohnsitz (Neben) teile ich mit, dass ich mich an dieser Abgabestelle niemals aufhalte, denn sonst hätte ich diese Adresse der Behörde bekannt gegeben. Eine Vermutung, dass ich mich dort aufhalten könnte erscheint mir bedenklich, da die Behörde nicht überprüft wer dort tatsächlich wohnt."

Beigelegt wurde der gegenständlichen Beschwerde ein Schreiben von Post Kundenservice zu Fall Fall in dem dem Bf. eine Ortsabwesenheit an seinem Hauptwohnsitz in Wien vom 01.07.2017 bis 29.09.2017 bestätigt wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Zl. MA 67-PA-690222/6/4, vom 2.8.2016 wurde dem Bf. mit RSb zugestellt. Dieses Schreiben wurde dem Magistrat retourniert, da der Bf. 30.09.2016 ortsabwesend sei (handschriftlicher Vermerk auf Kuvert). Mit einem RSb-Schreiben vom 28.10.2016 wurde dem Bf. die Strafverfügung nochmals zugesandt, welches wieder retourniert wurde, weil der Bf. diesmal bis 31.12.2016 ortsabwesend sei (handschriftlicher Vermerk auf Kuvert). Am 22.05.2017 erfolgte nochmals ein Zustellversuch.

Aktenkundig sind Erhebungen des Magistrats, MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (AS 10) vom 7.7.2017, wonach der Bf. in einem Telefonat (Aktenvermerk der Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 32 vom 07.07.2017) ausdrücklich um die Zustellung der Strafverfügung in Neben ersuchte, da er noch bis voraussichtlich Mitte August an dieser Adresse aufhältig sein wollte, obwohl er dort mit 3.1.2017 gemäß ZMR seinen Hauptwohnsitz abgemeldet hat.

Im ZMR scheinen seit 2001 zahlreiche An- bzw Abmeldungen des Bf. vom Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neben auf (gesamt: 8).

Mit Schreiben vom 19.07.2017 stellte das Magistrat die Strafverfügung in Neben per RSb zu. Der Zustellversuch erfolgte am 20.07.2017 und wurde dem Bf. ab 20.07.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz) in der Zustellbasis Basis zur Abholung bereit gehalten. In der Folge wurde der Brief nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die MA 67 retourniert.

Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb sie am 3.8.2017 in Rechtskraft erwuchs.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig belegt; so findet sich insbesondere der Zustellnachweis der Strafverfügung und der Aktenvermerk über die Erhebungen vom 07.07.2017 des Magistrats, MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst in den Akten.

Aus diesen Erwägungen konnten die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen angesehen werden.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen folgendes:

"Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) lautet:

"(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen."

§ 3 VVG lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen
§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Als Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl VwGH 6. 6. 1989, 84/05/0035 ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar."

§ 10 VVG lautet:

"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist gemäß § 1 VVG, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB VwGH 28. 4. 1992, 92/07/0027 ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2 VVG ).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde einwendet, es sei Anfang August 2017 keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt weil er an seinem Hauptwohnsitz in Wien ortsabwesend gemeldet gewesen war und er diese Ortsabwesenheit mit einem Schreiben von Post Kundenservice untermauert, sind ihm die Erhebungen des Magistrats, MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst gemäß Aktenvermerk vom 7.7.2017 entgegenzuhalten, wonach der Bf. ausdrücklich um die Zustellung der Strafverfügung in Neben ersuchte, da er noch bis voraussichtlich Mitte August an dieser Adresse aufhältig sein wollte.

Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor.

Andere Gründe, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnten, wurden vom Bf. nicht ausgeführt und sind dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht zu entnehmen.

Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa VwGH 16. 9. 2011, 2011/02/0150; VwGH 2. 6. 2008, 2007/17/0155 u. v. a. oder VfGH 6. 10. 1997, G 1393/95). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Wien, am 4. Dezember 2017