Volltext

BFG 15.07.2019, RV/3100502/2019

Säumniszuschlag: Beschwerde gegen Stammabgabenbescheid; Aussetzungsantrag erst nach Fälligkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100502.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 8 BAO · § 217 Abs. 1 BAO · § 254 BAO · § 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 10.04.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom 09.03.2018, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahrensgang

Der Einkommensteuerbescheid 2013 erging am 09.01.2018 und ergab eine Nachforderung von € 3.128,00. Im Bescheidspruch war der Fälligkeitstag, der 16.02.2018, ausdrücklich genannt. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid brachte der Beschwerdeführer (Bf) am 01.02.2018 die Beschwerde ein, stellte aber erst am 23.02. über FinanzOnline den Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO. Zu diesem Zeitpunkt war die Fälligkeit betreffend die Einkommensteuer 2013 bereits eingetreten.

Am 09.03.2018 erging der beschwerdegegenständliche Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid entsprach inhaltlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, richtete sich also ausschließlich dagegen, dass die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Einkunftsquelle iZm der gewerblichen Tätigkeit des Bf verneinte, sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Mitteilung gem. § 109a EStG 1988 versteuert hat.

Das Finanzamt wies die Beschwerde ab; begründet wurde die Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf das gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Vorbringen des Bf damit, dass die Verhängung eines Säumniszuschlages auch dann rechtmäßig sei, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig sei. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zudem darauf verwiesen, dass im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Einkommensteuer 2013 gem. § 217 Abs. 8 BAO eine Neuberechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, soweit in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehend, bestand in einer Auflistung der iZm dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 09.01.2018, den Bescheiden vom 09.07.2018, mit welchen der Einkommensteuerbescheid 2013 gem. § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen wurde, und dem beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlagsbescheid eingereichten Anbringen. Weiters brachte der Bf erneut vor, nicht nachvollziehen zu können, woher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 2.435,87 stammten, welche im ESt-Bescheid vom 09.07.2018 wiederum enthalten seien.

Rechtslage

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß Abs. 4 lit. a sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Erwägungen

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 09.01.2018 wurde mit Schreiben vom 31.01.2018, eingebracht am 01.02.2018, Bescheidbeschwerde erhoben, jedoch wurde mit der Beschwerde kein Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO gestellt. Der Bescheidbeschwerde kommt gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zu, sie hat somit keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit und auf die Vollstreckbarkeit der Abgabenzahlungsschulden (Ritz, BAO6, § 254 Tz 3 mwN).

Erst am 23.02.2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuernachforderung 2013 eingebracht.

Die Fälligkeit der Nachforderung aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom 09.01.2018 ist laut Bescheidspruch am 16.02.2018 eingetreten. Damit war der Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 1 BAO verwirkt.

Zwar hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung zukommt, auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6 BAO). Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säuminszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag wie im gegenständlichen Fall erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (UFS 09.01.2012, RV/0184-I/11 mwN).

Das ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Stammabgabe Einkommensteuer 2013 gerichtete Vorbringen in Beschwerde und Vorlageantrag kann der gegenständlichen Beschwerde schon aus dem Grund nicht zum Erfolg verhelfen, dass es für die Verwirkung eines Säumniszuschlages unbeachtlich ist, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig (zB VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072), ob die Festsetzung rechtskräftig (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130) oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145). Für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist ausschließlich der Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung maßgeblich (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0240).

Sollte der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 - ganz oder teilweise - stattgegeben werden, wäre jedoch der Säumniszuschlag durch das Finanzamt gem. § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen anzupassen bzw. der Säumniszuschlagsbescheid von Amts wegen aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die zu lösende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am 15. Juli 2019