Volltext

BFG 18.06.2019, RV/2100627/2019

Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100627.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-GmbH, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, vom 25.10.2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26.09.2017 betreffend Anspruchszinsen 2008 bis 2010 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Beschwerdeschreiben vom 25.10.2017 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerden gegen die Bescheide vom 26.09.2017 betreffend Anspruchszinsen 2008 bis 2010 erhoben.

Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 27.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin mit Vorlageantragsschreiben vom 20.03.2019 die Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht.

Mit Vorlagebericht vom 22.05.2019 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).

Die Bescheidbeschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Was den von der belangten Behörde auch als angefochtener Bescheid vorgelegten Bescheid vom 05.03.2019 betreffend Anspruchszinsen 2010 betrifft, wird mitgeteilt, dass das BFG vom Nichtvorliegen einer Beschwerde ausgeht. Mit Schreiben vom 20.03.2019 ("Vorlageantrag") hat die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ausdrücklich (nur) den Antrag gestellt, die "Beschwerde vom 25.10.2017" dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (diese Beschwerde beinhaltet nicht den Bescheid vom 05.03.2019 betreffend Anspruchszinsen 2010). Auch der (im Schreiben vom 20.03.2019 enthaltene) Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde - unbesehen dessen, dass er auch diese Anspruchszinsen umfasst - ausdrücklich nur bis zur Entscheidung über die "Beschwerde vom 25.10.2017" gestellt. Unbesehen der sachverhaltsdarstellenden Erwähnung dieses Bescheides als eine von mehreren zugestellten bescheidmäßigen Erledigungen lässt das Schreiben vom 20.03.2019 nach seinem objektiven Erklärungswert keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde erkennen und kann daher - auch wenn die Beschwerdeführerin möglicherweise mehr gewollt hat - objektiv nur als Vorlageantrag gegen die aufgrund der Beschwerden vom 25.10.2017 ergangenen Beschwerdevorentscheidungen verstanden werden. Eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung oder einen diesbezügliche Vorlageantrag hat die belangte Behörde nicht vorgelegt. Der Bescheid vom 05.03.2019 betreffend Anspruchszinsen 2010 wird daher vom BFG nicht in Behandlung gezogen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen keine (anhängige) Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid erfordert, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abhängt - eine Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid genügt (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bleibt somit bis zur Erledigung der Beschwerden gegen die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide aufrecht.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 18. Juni 2019

Rechtssätze

RV/2100627/2019-RS1

Rechtssatz

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).

RV/2100627/2019-RS2

Rechtssatz

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).

RV/2100627/2019-RS3

Rechtssatz

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).