Volltext

BFG 16.07.2019, RV/2100972/2018

Keine erhöhte Familienbeihilfe bei einem Behinderungsgrad unter 50%

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100972.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · Einschätzungsverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 23.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom 06.02.2018, betreffend Familienbeihilfe (Abweisungsbescheid betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn S. ab November 2017) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.01.2018 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) brachte mit Eingang 06.11.2017 einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe den Sohn S. betreffend ein, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung den die/der Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.02.2018 abgewiesen mit dem Hinweis auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10.12.2017, wonach der Grad der Behinderung des Sohnes 40 vH betrage.

Dagegen wurde Beschwerde vom 23.02.2018 eingebracht und auf die Behinderung des Sohnes (beträchtliche Hörminderung, Ohrmuschelrekonstruktion aus der linken Rippe) verwiesen mit der Bitte um Erstellung eines neuerlichen Gutachtens.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde, Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2017 abgewiesen. Ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15.05.2018 habe einen Grad der Behinderung ab 01.02.2018 bescheinigt. Für die Zeit von 01.11.2017 bis 31.01.2018 sei die Beschwerde somit abzuweisen und ab 01.02.2018 stattzugeben.

Im Vorlageantrag führte die BF aus, dass es keinen medizinischen Grund gebe, warum die Familienbeihilfe im Zeitraum von Mai 2017 bis Jänner 2018 nicht genehmigt worden sei, ohne ergänzende Ausführungen.
Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt darauf, dass erst mit Gutachten Nr. 4 ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege.

Sachverhalt

Für den Sohn der BF wurde aufgrund seiner Hörminderung für den Zeitraum 04/2000 bis 04/2017 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Es liegen für diesen Zeitraum Gutachten vor, die dem Sohn einen Grad der Behinderung von 90 %, 70 % bzw. 60 % (das ist jeweils mehr als 50 %) bescheinigen.

Es liegen Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) vom 04.06.2017, 28.06.2017 und vom 10.12.2017 vor, die übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 40 % ab 01.05.2017 feststellen, die erhöhte Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt daraufhin nicht mehr gewährt.
In den Gutachten wird am rechten Ohr eine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt, links an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit einem Behinderungsgrad von 30 %.
Fehlbildungen der Ohrmuschel bilden einen Behinderungsgrad von 30 %, die den Gesamtgrad der Behinderung auf 40 % anheben.
Die Wirbelsäulenfehlhaltung und Brustkorbdeformität mit einem Behinderungsgrad von 20 % heben den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, weil sie die führende Behinderung (Hörminderung) nicht weiter negativ beeinflussen.

Mit neuerlichem Gutachten des SMS vom 15.05.2018 wurde ein Behinderungsgrad von 50 % ab 01.02.2018 festgestellt und die erhöhte Familienbeihilfe seitens des Finanzamtes wieder gewährt.
Im Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) wird aufgrund eines vorgelegten neuen Befundes vom 27.02.2018 festgestellt, dass sich das Hörvermögen nach diesem Befund verschlechtert hat (festgestellt wird nunmehr eine mittelgradige Taubheit am rechten Ohr) wodurch die führende Gesundheitsstörung und somit der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 50 % angehoben wurde.
Auch die Beschwerden im Bereich von Wirbelsäule und Brustkorb wurden aufgrund eines neuen Facharztgutachtens auf einen Behinderungsgrad von 30 % erhöht. Aufgrund der fehlenden Wechselwirkung hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung.
Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde in keinem der Gutachten festgestellt.
Im Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.01.2018 wurde die erhöhte Familienbeihilfe mangels einer begutachteten Behinderung von zumindest 50 % nicht gewährt.
Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe, eingebracht am 06.11.2017, wurde abgewiesen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS).

Rechtslage / Erwägungen

Strittig ist, ob der BF die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 05/2017 bis 01/2018 zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe)
lit. a) für minderjährige Kinder, ….
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich € 138,30 (Stand: 01.01.2011); ab 01.07.2014 beträgt der Erhöhungsbetrag monatlich € 150; ab 01.01.2016 € 152,9; ab 01.01.2018 € 155,9.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Zum Nachweis oben genannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 somit zwingend erforderlich.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice, SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua).

Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden für den Zeitraum ab 05/2017 drei Gutachten erstellt, aus denen nachvollziehbar und schlüssig zu entnehmen ist, dass für den Sohn aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliegt.
Insbesondere im Gutachten vom 28.06.2017 führt der Gutachter aus, dass die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung im Gegensatz zu den Vorgutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 und für Erwachsene zu erfolgen hatte. Zum Begutachtungszeitpunkt hatte der Sohn bereits das 17. Lebensjahr vollendet, sodass die Einschätzung nach den Erwachsenenkriterien zu erfolgen hatte. Die höhere Einstufung des Behinderungsgrades des Sohnes als Kind beruhte darauf, dass für Kinder Einschränkungen des Hörvermögens zu einem höheren Behinderungsgrad führen, da hier auch hörbedingte Sprachentwicklungsstörungen miterfasst werden sollen.

Aus dem Anhang zur Einschätzungsverordnung Punkt 12.02.01 (2.Zeile, 5.Spalte) lässt sich die vom Gutachter getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades von 30 % bei einer bescheinigten geringgradigen Schwerhörigkeit an einem Ohr verbunden mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit am anderen Ohr nachvollziehen.

Erst beim Gutachten vom 15.05.2018 wurde der Gutachterin des SMS ein neuer Befund vom 27.02.2018 vorgelegt, der dem Sohn eine mittelgradige Schwerhörigkeit attestierte, wonach der Gesamtgrad der Behinderung ab 02/2018 wiederum auf 50 % angehoben werden konnte.

In keinem der Gutachten wird das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Sohnes festgestellt und eine solche wird auch von der BF nicht behauptet.

Für das BFG sind die Feststellungen in den Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, die BF hat inhaltlich nichts vorgebracht oder vorgelegt, das diese Gutachten zu widerlegen oder als unschlüssig zu bewerten vermögen.
Bemerkt werden muss auch, dass in den Gutachten zugunsten des Sohnes der Behinderungsgrad erst mit 05/2017 auf 40 % herabgesetzt wurde, obwohl dieser eigentlich bereits ab dem 14. Lebensjahr nach den Erwachsenenbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre.
Da dieser Zeitraum aber nicht verfahrensgegenständlich ist und auch das Finanzamt keine dahingehenden Feststellungen traf, kann auch das BFG darüber nicht entscheiden.

Für den Zeitraum des begutachteten Behinderungsgrades von 40 % (05/2017 bis 01/2018) steht die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls nicht zu und war spruchgemäß über den vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraum (11/2017 bis 01/2018) zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor; zum Einen handelt es sich um Sachverhaltsfragen, zum Anderen wurde der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt.

Graz, am 16. Juli 2019