Volltext

BFG 08.05.2019, RS/4100002/2019

Einstellung Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2019:RS.4100002.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. a CP in der Beschwerdesache H, Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Familienbeihilfe für die Kinder Ö (geb. aa), H (geb. bb) und L (geb. vv) ab 11/2012 beschlossen:

Spruch

Das Säumnisverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom 29.10.2012 begehrte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab 11/2012 für die Kinder Ö, H und L.

Auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 16.04.2016, RV/4100247/2014 sei verwiesen.

Die Säumnisbeschwerde wurde im Schreiben vom 16.02.2019 (Eingang Finanzamt am 25.02.2019), protokolliert beim Bundesfinanzgericht am 13.03.2019, eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht forderte mit Beschluss vom 02.04.2019 das Finanzamt auf, der Entscheidungspflicht bis zum 13.05.2019 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt.

Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht eine Kopie des mit 04.04.2019 datierten Abweisungsbescheides sowie des Zustellnachweises (Anm.: Der Bescheid wurde zunächst an die Adresse Auslandsadresse versendet; der Bescheid wurde nicht behoben und wurde mit 17.04.2019 (Eingang) an das Finanzamt rückgemittelt. Das Finanzamt veranlasste die Zustellung an die Adresse Adresse. Der Bescheid wurde vom Schwiegervater der Bf. an deren Abgabestelle übernommen).

Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen. Da in Anbetracht der nunmehr gegeben Sachlage eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt nicht mehr besteht, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Anzumerken ist Folgendes: Die Bf. gab im Schriftsatz vom 16.02.2019 bekannt, dass sie bis 30.04.2019 an der Adresse ihres Ehegatten Auslandsadresse erreichbar sei.

Laut dem Auszug aus dem ZMR vom 08.05.2019 ist die Bf. seit 18.03.2008 an der Adresse Adresse mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses hat an diese Adresse zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Mai 2019