Volltext

BFG 07.08.2019, RV/7101463/2019

Höhe der Anrechnung einer ausländischen Familienleistung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101463.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 10 Abs. 2 FLAG 1967 · Art. 68 VO 883/2004

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 18.4.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16.3.2018, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004) für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den obigen Zeitraum auf € 3.589,46 eingeschränkt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Dem Vorlagebericht des Finanzamtes ist zum Verfahrensgang ("Sachverhalt") Folgendes zu entnehmen:

" Da die von der ausländischen Behörde gewährte Erziehungsleistung 500,- + bei der ursprünglichen Berechnung der ziffernmäßigen Höhe der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt wurde, wurde am 16.3.2018 der gegenständliche Rückforderungsbescheid erlassen (Rückforderung der Ausgleichszahlung und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder A., geb. 2009 und B., geb. 2013 für den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2017).

Am 18.4.2018 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am 30.1.2019 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

(Begründung: Da es aus verfahrenstechnischen Gründen nicht anders möglich war, wurde der Gesamtbetrag - € 6.882,54 - der gewährten Ausgleichszahlung für beide Kinder für den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2017 rückgefordert. Gleichzeitig wurde eine Neuberechnung der Ausgleichszahlung für beide Kinder für den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2017 durchgeführt. Bei der Neuberechnung wurde für den Zeitraum von April 2016 bis August 2016 ein Abzug von monatlich 500,- Zloty, für den Zeitraum von September 2016 bis Juni 2017 ein Abzug von monatlich 1.000,- Zloty und für den Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2017 ein Abzug von monatlich 500,- Zloty an ausländischen Familienleistungen vorgenommen. Dieser Abzug deckt sich mit den dem Beschwerdeschreiben beigelegten bzw. im Ermittlungsverfahren abverlangten Bestätigungen der ausländischen Behörde. Der tatsächliche Rückforderungsbetrag beträgt demnach für den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2017 € 3.589,46 welcher auf die laufende Zahlung der Ausgleichszahlung angerechnet wurde).

Am 7.3.2019 wurde der Vorlageantrag gestellt."

In seiner Beschwerde wendet sich der Bf. ausschließlich gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrages und beantragt, eine Neuberechnung anhand der von ihm übermittelten Bestätigungen der ausländischen Behörde durchzuführen.

In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde klargestellt, dass der tatsächliche Rückforderungsbetrag - wie oben ausgeführt - tatsächlich nur € 3.589,46 beträgt.

Im Vorlageantrag bringt der Bf. vor:

"Zu meinem Antrag möchte ich folgendes anführen:

- In Ihrer letzten Begründung führen Sie an, dass der auf Grund der von mir zu meiner Beschwerde vorgelegten Nachweise neuberechneter Rückforderungsbetrag für den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2017 € 3.589,46 nunmehr beträgt, und auf die laufende Zahlung der Ausgleichszahlung angerechnet wurde. Danke dafür!

- Hiermit ersuche ich Sie höflich, bei der weiteren laufenden Anrechnung (Abzug) der ausländischen Familienleistung (in diesem Fall es sich nur um die neue polnische „500+“-Leistung handelt), die von mir hiermit nochmals vorgelegte letzte Entscheidung des polnischen Trägers (Bescheid vom 15.11.2018 samt Übersetzung vom 29. November 2018) betreffend des nächsten Zeitraums, nämlich 01.10.2017 - 30.09.2018 auch zu berücksichtigen. Ebenfalls danke dafür!"

II. Das Bundesfinanzgerichtes hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig. Insbesondere steht die Höhe der von der polnischen Behörde gewährten Erziehungszulage aufgrund der unbedenklichen im Akt aufliegenden Bestätigungen fest. Unbestritten ist weiters, dass dem Bf. dem Grunde nach eine Ausgleichszahlung nach Art. 68 der VO (EG) 883/2004 zusteht.
2. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfena nspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (s VwGH 21.9.2009, 2009/16/0082 mwN).

Art. 68 der VO (EG) 883/2004 lautet:

"Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."

Die Änderungsbefugnis eines Bescheides durch das Bundesfinanzgericht („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat (s Ritz, BAO6, § 279 Tz 10). Im Familienbeihilfenverfahren besteht Änderungsbefugnis nur im Rahmen der durch den Anfechtungszeitraum begrenzten Sache.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2017. Das Bundesfinanzgerichtes kann somit auch nur über diesen Zeitraum und den Gegenstand dieses Bescheides absprechen.

Dem Begehren des Bf., "bei der weiteren laufenden Anrechnung (Abzug) der ausländischen Familienleistung (...), die von mir hiermit nochmals vorgelegte letzte Entscheidung des polnischen Trägers (Bescheid vom 15.11.2018 samt Übersetzung vom 29. November 2018) betreffend des nächsten Zeitraums, nämlich 01.10.2017 - 30.09.2018 auch zu berücksichtigen", wurde für den Zeitraum 1.10.2017 bis 31.12.2017 entsprochen, da das Finanzamt nur 500 Zloty pro Monat lt. Bestätigung angerechnet hat. Der Zeitraum ab 1.1.2018 ist nicht Gegenstand des Bescheides und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.
Der angefochtene Bescheid konnte daher nur insoweit abgeändert werden, als - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - klargestellt wird, dass der Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Streitzeitraum insgesamt € 3.589,46 beträgt. Aus dem Vorlageantrag ergibt sich, dass auch der Bf. von der Richtigkeit dieses Rückforderungsbetrages ausgeht.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der als erwiesen angenommene Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde.

Wien, am 7. August 2019