Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die drei Beschwerden des Beschuldigten vom 01. Juli 2019 gegen die drei Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, alle drei vom 17. Juni 2019,
Spruch
1) GZ. MA67/186700191295/2018, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 13.09.2018, GZ. MA67/186700191295/2018,
2) GZ. MA67/186700257819/2018, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 23.10.2018, GZ. MA67/186700257819/2018,
3) GZ. MA67/186700261401/2018, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 31.10.2018, GZ. MA67/186700261401/2018,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurde mit Strafverfügung vom
1) 13.09.2018, GZ. MA67/186700191295/2018, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt;
2) 23.10.2018, GZ. MA67/186700257819/2018, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt;
3) 31.10.2018, GZ. MA67/186700261401/2018, aufgrund der Verletzung von § 5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt;
Die belangte Behörde erließ zu o.a. 1) bis 3) am 17.06.2019 die beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügungen, da die mit obigen Strafverfügungen verhängten rechtskräftigen Strafen bislang nicht bezahlt worden seien. Zusätzlich zu den Geldstrafen wurde eine Mahngebühr iHv jeweils EUR 5,00 veranschlagt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages iHv jeweils EUR 65,00 gem. §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckungen verfügt wurden.
Mit drei wortgleichen E-Mail's vom 01.07.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese drei Vollstreckungsverfügungen Beschwerde und machte geltend, dass das Fahrzeug jeweils mit einer Behindertenparkkarte abgestellt worden sei. Es könne nicht sein dass er Parkometergebühren zahlen muss. Zugleich ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Vollstreckungen der Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 65,00 (Strafbetrag EUR 60,00 und Mahngebühr EUR 5,00) zu Recht verfügt wurden. Dies insbesondere, wenn gegen die Strafverfügung vom
1) 13.09.2018, GZ. MA67/186700191295/2018, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 13.09.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist;
2) 23.10.2018, GZ. MA67/186700257819/2018, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 23.10.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist;
3) 31.10.2018, GZ. MA67/186700261401/2018, kein Einspruch aktenkundig und diese Strafverfügung vom 31.10.2018 somit in Rechtskraft erwachsen ist;
Gegenstand des nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens ist nicht (mehr) die Frage, ob die drei Strafen iHv jeweils EUR 65,00 (Strafbetrag EUR 60,00 und Mahngebühr EUR 5,00) zu Recht verhängt wurden, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers er jeweils einen Behindertenausweis eingelegt und es daher die angelasteten Übertretungen nicht gegeben habe.
Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 6.6.1989, Zl. 84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 25.2.1963, Zlen. 1485, 1486/62; 28.4.1992, Zl. 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs 2 VVG).
All dies ist hier der Fall.
Der Titelbescheid, die Strafverfügung vom
1) 13.09.2018, GZ. MA67/186700191295/2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 19.09.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 19.09.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
2) 23.10.2018, GZ. MA67/186700257819/2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 30.10.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 30.10.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
3) 31.10.2018, GZ. MA67/186700261401/2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 09.11.2018) gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 09.11.2018 zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz);
Dass sich der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Zustellversuche nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs 1 Zustellgesetz), wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet, wie dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von den Zustellvorgängen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).
Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit zu den Zeitpunkten der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügungen als Titelbescheide.
Mangels Erhebung eines (fristgerechten) Einspruchs gegen die drei Strafverfügungen als Titelbescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage seiner Zahlungsverpflichtung auf Grund der Titelbescheide bislang nicht nachgekommen.
Ein Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung wäre im vorliegenden Fall nur dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt oder ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. etwa für viele BFG 28.5.2014, GZ. RV/7500911/2014).
Keinen Beschwerdegrund gegen die Vollstreckungsverfügung bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. VwGH 30.4.2013, Zl. 2013/05/0007, mwN). Keinen Beschwerdegrund gegen die Vollstreckungsverfügung bilden demnach Umstände, die die Festsetzung und Höhe der Verwaltungsstrafe betreffen.
So der Beschwerdeführer in seinen gleich lautenden Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen vorbringt, dass das Fahrzeug (jeweils) mit einer Behindertenparkkarte abgestellt worden sei und es daher nicht sein könne, dass er Parkometergebühren zahlen muss, hätte dieses Vorbringen bereits in einem Einspruch gegen die Strafverfügungen geltend gemacht werden müssen – was aber nach der Aktenlage nicht erfolgte.
In der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung können daher keine Fragen (mehr) aufgeworfen werden, die die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsstrafe betreffen (vgl. BFG 30.3.2017, GZ. RV/7500251/2017; 7.3.2017, GZ. RV/7501454/2016, 2.3.2017, GZ. RV/7500117/2017; 4.12.2014, GZ. RV/7502042/2014).
Mit diesem Vorbringen wird zwar die Rechtmäßigkeit der drei Strafverfügungen, nicht aber jene der drei Vollstreckungsverfügungen bestritten. Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügungen wird damit nicht dargetan.
Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Strafverfügung oder eines allenfalls ergangenen Straferkenntnisses gestützt werden. Ebenso wenig kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2010/07/0022, uva, 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).
Da ein Einspruch gegen die drei Strafverfügungen nicht erhoben wurde, sind die drei Strafverfügungen gemäß § 49 Abs 2 VStG zu vollstrecken.
Die Beschwerden gegen die drei Vollstreckungsverfügungen zeigen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügungen auf, die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG)).
In seinem Urteil EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/009; 18.11.2014, 2013/05/0022).
Im zu beurteilenden Fall ergaben sich, aufgrund der klaren und sich nicht widersprechenden Darstellungen in den Beschwerden, keine Themen, die einer weiteren Erörterung bedurften. Es war dem Gericht daher möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpften Vollstreckungsverfügungen - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. VwGH 16.9.2011, Zl. 2011/02/0150; 2.6.2008, Zl. 2007/17/0155; VfGH 6.10.1997, Zl. G 1393/95). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. BFG 28.5.2014, GZ. RV/7500911/2014).
Wien, am 6. August 2019